Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2008 – XII ZB 125/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 240, 303, 511 Abs. 1

a) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist

nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die soforti-

ge Beschwerde zulässig.

b) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechts-

streits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

21. Juni 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 30.000 €

Gründe

I.

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach fristloser Kündigung eines

Gewerberaummietvertrages Räumung und Herausgabe des Mietobjekts und

Zahlung rückständiger Miete.

Die Klage wurde der Beklagten am 30. September 2005 um 10.25 Uhr

zugestellt. Am selben Tag um 12.00 Uhr wurde das Insolvenzverfahren über

das Vermögen der Beklagten eröffnet. Hiervon setzte der am 13. Oktober 2005

von der Beklagten beauftragte Prozessbevollmächtigte das Gericht mit Schrift-

satz vom 4. November 2005, der am gleichen Tag bei Gericht einging, in

Kenntnis. Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 teilte der über das Vermögen der

Beklagten bestellte Insolvenzverwalter dem Klägervertreter mit, dass er den

Rechtsstreit nicht aufnehme, und erklärte, er gebe das mit dem Kläger beste-

hende Mietverhältnis aus der Insolvenzmasse frei. Dieses Schreiben übersand-

te der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 an das Gericht mit der

Bitte, den Rechtsstreit fortzuführen und ein Versäumnisurteil zu erlassen. Das

Landgericht übermittelte den Schriftsatz dem Beklagten formlos. Nachdem die-

ser in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 2. Februar

2006 keinen Antrag gestellt hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte an-

tragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Räumung, Herausgabe und Zahlung.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Februar 2006 zugestellte Ver-

säumnisurteil am 15. Februar 2006 Einspruch eingelegt und beantragt, die

Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung ein-

zustellen.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2006 hat der Kläger vorsorglich nochmals

ausdrücklich die Aufnahme des Verfahrens in Bezug auf den Räumungs- und

Herausgabeantrag erklärt. Diesen Schriftsatz hat das Gericht dem Beklagten

wiederum nur formlos übersandt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 24. April

2006 hat der Beklagtenvertreter beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben

und die Unterbrechung des Verfahrens, hilfsweise die Wirkungslosigkeit des

Versäumnisurteils festzustellen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landge-

richt das Versäumnisurteil für wirkungslos erklärt und die Unterbrechung des

Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Auf die sofortige Beschwerde des

Klägers hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und die Rechts-

5

beschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses. Der Kläger beantragt die

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie

ist auch - unabhängig davon, ob das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbro-

chen ist - zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

(BGH Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 1445; BGHZ 50,

397, 400; 66, 59, 62) beschränkt sich die durch § 249 Abs. 2 ZPO angeordnete

Unwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzuneh-

men sind. Sie gilt nicht für Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung, die

darauf gestützt werden, dass die Entscheidung während der Unterbrechung des

Verfahrens gemäß § 240 ZPO ergangen ist.

7

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht mangels Prozessführungsbefugnis

der Beklagten unzulässig. Zwar geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die

Prozessführungsbefugnis des Gemeinschuldners auf den Insolvenzverwalter

über, soweit der Rechtsstreit die Masse betrifft. Die Rechtsfolgen der Unterbre-

chung des Verfahrens kann der Gemeinschuldner jedoch geltend machen; in-

soweit bleibt er selbst prozessführungsbefugt (BGH Urteile vom 16. Januar

1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 1445; vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 -

NJW 1995, 2563).

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde des

Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts sei zulässig. Hinsichtlich der

Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens gelte § 252 ZPO. Im Hinblick

auf die Erklärung des Versäumnisurteils für wirkungslos sei § 269 Abs. 5 ZPO,

dem eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liege, entsprechend anwend-

bar. Treffe ein Gericht - wie hier - eine im Gesetz nicht vorgesehene Feststel-

lung der Unwirksamkeit eines Urteils durch Beschluss, so bedürfe es einer

Möglichkeit, den Beschluss mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Die analoge

Anwendung von § 269 Abs. 5 ZPO sei auch deshalb geboten, weil dem Kläger

ein anderer Weg, die Entscheidung des Landgerichts anzufechten, nicht zur

Verfügung stehe.

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Die sofortige Beschwerde sei auch begründet. Die Feststellung der Un-

wirksamkeit des Versäumnisurteils durch Beschluss sei schon deshalb aufzu-

heben, weil ein derartiges Verfahren in der ZPO nicht vorgesehen sei. Die Fest-

stellung der Unterbrechung des Verfahrens sei ebenfalls verfahrensfehlerhaft

zustande gekommen. Hinsichtlich der Anträge auf Räumung und Herausgabe

- die getrennt voneinander zu beurteilen seien - sei bereits fraglich, ob § 108

InsO eingreife, weil die Kündigungserklärung der Beklagten schon vor Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens zugegangen sei, weshalb allenfalls der Besitz

am Mietgrundstück auf den Insolvenzverwalter übergegangen sein könne. Im

Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens griffen die §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht ein. Der vertragliche Rückga-

beanspruch könne sich dann nur gegen den Schuldner richten. Jedenfalls habe

aber der Insolvenzverwalter durch die Freigabeerklärung klar gestellt, dass er

den Besitz an dem Grundstück nicht in Anspruch nehme. Das Besitzrecht auf-

grund des Mietvertrages und die Verfügungsbefugnis über die Geschäftsräume

seien dadurch jedenfalls aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und auf die

Beklagte übergegangen. Die Freigabe durch den Insolvenzverwalter sei in die-

sem Umfang auch zulässig. Das habe zur Folge, dass sich der Herausgabean-

spruch des Klägers trotz der Insolvenz der Beklagten gegen diese persönlich

richte und insoweit keine Unterbrechung des Verfahrens (mehr) vorliege. Im

Übrigen habe der Kläger auch die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.

11

Bezüglich des Zahlungsanspruchs scheide eine Freigabe zwar aus. Der

Kläger habe seinen Anspruch zur Tabelle anzumelden. Allerdings wandle sich

der Zahlungsanspruch bei Aufnahme des Rechtsstreits kraft Gesetzes gemäß

§ 180 InsO in einen entsprechenden Feststellungsanspruch um. Unerheblich

sei, ob der Kläger bereits einen Feststellungsantrag angekündigt habe, weil das

Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken habe. Entschei-

dend für die Aufnahme sei allein, dass der Berechtigte einen Schriftsatz einrei-

che, aus dem das Begehren der Aufnahme ersichtlich werde. Hierfür genüge,

dass der Wille zur Fortsetzung erkennbar werde. Dies sei im Hinblick auf den

Schriftsatz vom 4. Januar 2006 der Fall, nachdem der Kläger ausdrücklich um

"Fortführung des Verfahrens" ersucht habe. Spätestens im Zeitpunkt des Be-

schlusses des Landgerichts sei klar erkennbar gewesen, dass der Kläger das

Verfahren fortzusetzen wünsche, sei es auch gegen den Insolvenzverwalter.

Zwar sei die Aufnahme des Verfahrens mangels Zustellung an den Insolvenz-

verwalter noch nicht wirksam gewesen, jedoch habe es allein in der Hand des

Landgerichts gelegen, das Nötige von Amts wegen zu veranlassen. Die Ent-

scheidung, die Unterbrechung des Verfahrens festzustellen, sei danach zwar

formell in Bezug auf den Zahlungsantrag zutreffend. Die Aufhebung sei aber

gleichwohl geboten, weil das Landgericht stattdessen die gebotenen Handlun-

gen zur Vollendung der Aufnahme habe treffen müssen.

13

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings beanstandet, dass

das Landgericht verfahrensfehlerhaft das Versäumnisurteil durch Beschluss für

wirkungslos erklärt und nicht durch Zwischenurteil entschieden hat.

14

Ergeht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ei-

ner Partei und somit trotz Unterbrechung des Rechtsstreits entgegen § 249

Abs. 2 ZPO ein (Versäumnis-)Urteil, so ist dieses nicht nichtig, sondern als rela-

tiv unwirksam mit den gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar (ständige Recht-

sprechung, vgl. BGH Senatsbeschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 -

FamRZ 2004, 867, 868 m.w.N.; Jaeger/Windel InsO § 85 Rdn. 105). Der Betrof-

fene hat in diesem Fall die Möglichkeit, mit seinem Rechtsmittel allein die Un-

terbrechung des Verfahrens zur Geltung zu bringen, ohne dieses zugleich ge-

mäß § 250 ZPO aufnehmen zu müssen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rdn. 106;

BGHZ 66, 59, 62).

15

Dementsprechend konnte Ziel des nicht mit einer Aufnahme des Verfah-

rens verbundenen Einspruchs der Beklagten lediglich die Aufhebung des trotz

Unterbrechung ergangenen Versäumnisurteils sein (vgl. MünchKomm/Gehrlein

ZPO 3. Aufl. § 249 Rdn. 20). Demgegenüber kam eine Entscheidung des Land-

gerichts in der Hauptsache, solange der Rechtsstreit unterbrochen war, nicht in

Betracht. Folglich hatte das Landgericht angesichts der von ihm bejahten Un-

terbrechung des Verfahrens über die mit dem Einspruch beantragte Aufhebung

des Versäumnisurteils nicht mittels End-, sondern durch Zwischenurteil (§ 303

ZPO) zu befinden.

16

b) Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausge-

gangen, dass dem Kläger gegen die in der falschen Form des Beschlusses er-

gangene Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Be-

schwerde zusteht.

17

aa) Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien nämlich

dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt,

keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel

zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als

auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entschei-

dung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", ständige Rechtspre-

chung, vgl. zuletzt BGH Urteile vom 17. März 2008 - II ZR 45/06 - NJW-

RR 2008, 846, 847 und vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218

m.w.N.). Allerdings vermag der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Erweite-

rung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Der Schutzgedanke

der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen

schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber nicht

Vorteile verschaffen, die ihr im Falle der richtigen Entscheidungsform nicht zu-

stünden. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende

Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige

Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (ständige Rechtsprechung, vgl.

BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - NJW-RR 2006, 1184, 1185;

vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96 - NJW 1997, 1448 m.w.N.; Althammer/

Löhnig, NJW 2004, 1567, 1568; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 3. Aufl. vor

§§ 511 ff. Rdn. 80, 84; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einleitung Rechtsmit-

tel Rdn. 52, 22. Aufl. § 338 Rdn. 3; Wieczorek/Schütz/Gerken ZPO 3. Aufl. vor

§ 511 Rdn. 79; Zöller/Heßler ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 32).

18

bb) Hätte das Landgericht formell richtig durch Zwischenurteil entschie-

den, wäre gegen dieses Urteil die Berufung statthaft gewesen.

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Der Grundsatz fehlender selbstständiger Anfechtbarkeit von Zwischenur-

teilen im Sinn des § 303 ZPO gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr ist in der Recht-

sprechung anerkannt, dass in bestimmten Fallgruppen als Ausfluss des Justiz-

gewährleistungsanspruchs eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen

ist. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Zwischenurteil, wel-

ches die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung

feststellt, dass die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam

aufnehmen kann, wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wir-

kungen wie ein Endurteil anfechtbar sei (Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR

281/03 - NJW 2004, 2983; vgl. auch BGH Beschluss vom 10. November 2005

- IX ZB 240/04 - NJW-RR 2006, 288). Ebenso hat der Bundesgerichtshof Zwi-

schenurteile, die eine Unterbrechung feststellen, für anfechtbar erachtet, soweit

der Rechtsmittelführer geltend macht, Gegenstand des Rechtsstreits seien An-

sprüche, die weder die Insolvenzmasse beträfen noch auf Duldung der

Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet seien (Beschluss

vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03 - NJW 2005, 290, 291). Zur Begründung

hat der Bundesgerichtshof jeweils darauf abgestellt, dass die betroffene Partei

infolge der Feststellungen des Zwischenurteils dauerhaft von der Prozessfüh-

rung ferngehalten werde und auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer

Rechte verzichten müsse, weshalb die Justizgewährleistungspflicht des Staates

eine Anfechtbarkeit gebiete.

20

Eine weitere Ausnahme ist in Ansehung der Anfechtbarkeit eines Zwi-

schenurteils geboten, welches über die Aufhebung eines ggf. trotz Unterbre-

chung des Verfahrens ergangenen Versäumnisurteils befindet, ohne zugleich in

der Sache zu entscheiden.

21

Dies folgt bereits aus Sinn und Zweck des oben erwähnten Grundsatzes.

Zwischenurteile im Sinne des § 303 ZPO dienen dazu, eine unter den Parteien

streitige, das Verfahren betreffende Frage für die jeweilige Instanz verbindlich

zu klären (vgl. MünchKomm/Musielak ZPO 3. Aufl. § 303 Rdn. 2; Stein/Jonas/

Leipold ZPO 22. Aufl. § 303 Rdn. 2, 7; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 303

Rdn. 4, 10). Während das das Zwischenurteil erlassende Gericht gemäß § 318

ZPO an die Entscheidung gebunden ist (MünchKomm/Musielak aaO Rdn. 5;

Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 13; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 10), unterliegt

diese der Beurteilung der nächsten Instanz, wenn gegen das Endurteil ein

Rechtsmittel eingelegt wurde, §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO. Dass das Zwischenur-

teil nach § 303 ZPO nicht selbstständig anfechtbar ist, verhindert folglich eine

Überprüfung durch die nächste Instanz nicht dauerhaft, sondern schiebt diese

nur auf.

22

Demgegenüber wäre ein Zwischenurteil, welches über die Aufhebung ei-

nes trotz Unterbrechung ergangenen Versäumnisurteils befindet, dauerhaft der

Überprüfung durch die nächste Instanz entzogen, wenn man eine selbstständi-

ge Anfechtung nicht zuließe (vgl. zu diesem Aspekt OLG Rostock Urteil vom

21. Mai 2007 - 3 U 205/06 - juris - insoweit in OLGR 2007, 843 nicht abge-

druckt). Sobald nämlich eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, hat

sich die Frage nach dem Schicksal eines zuvor erlassenen bzw. aufgehobenen

Versäumnisurteils erledigt, für eine Überprüfung im Rechtsmittelweg fehlt es am

Rechtsschutzinteresse. Denn soweit im Endurteil der Klage stattgegeben wird,

ist nunmehr ohnehin ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorhanden. Soweit hin-

gegen die Klage abgewiesen wird, wäre auch ein etwa zuvor ergangenes Ver-

säumnisurteil aufgehoben worden.

23

Dieses Ergebnis kann insbesondere deshalb nicht hingenommen wer-

den, weil sowohl die Aufhebung eines zu Recht ergangenen als auch die Ver-

sagung der Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenen

Versäumnisurteils für die jeweils betroffene Partei mit erheblichen Nachteilen

verbunden sein kann.

24

So hat die Aufhebung eines Versäumnisurteils zur Folge, dass der Klä-

ger bis zum Abschluss des Rechtsstreits nicht mehr gegen den Beklagten voll-

strecken kann; er verliert also eine Rechtsposition, die er vor Aufhebung des

Versäumnisurteils innehatte. Besonders schwerwiegend können die Nachteile

sein, wenn der Kläger - wie hier - die Räumung und Herausgabe von Räumen

begehrt. In diesem Fall muss er unter Umständen jahrelang den Aufenthalt des

Beklagten in den Räumlichkeiten in dem Bewusstsein dulden, etwaige Ansprü-

che auf Nutzungsentschädigung später möglicherweise nicht realisieren zu kön-

nen.

25

Aber auch der Beklagte kann beschwert sein, wenn seinem Begehren

auf Aufhebung eines Versäumnisurteils nicht entsprochen wird, obwohl dieses

trotz Unterbrechung des Verfahrens und daher gegen eine Partei ergangen ist,

die nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (vgl. BGH Urteile vom

21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563 und vom 11. Juli 1984

- VIII ZR 253/83 - WM 1984, 1170). Er muss dann nämlich befürchten, dass der

Kläger aus dem Versäumnisurteil (weiterhin) vollstreckt, wenn auch ggf. erst

nach Ende der Unterbrechung, beispielsweise nach Aufhebung des Insolvenz-

verfahrens. Stellt sich später heraus, dass der eingeklagte Anspruch des Klä-

gers nicht besteht, steht dem Beklagten zwar ein Schadensersatzanspruch ge-

mäß § 717 Abs. 2 ZPO zu. Allerdings kann er nicht sicher sein, ob er diesen

Anspruch wird realisieren können, zumal Versäumnisurteile gemäß § 708 Nr. 2

ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.

26

Schließlich spricht für eine selbstständige Anfechtbarkeit, dass mit den

aufgezeigten Nachteilen in vergleichbaren Fallgestaltungen ein entsprechender

Rechtsschutz korrespondiert: Gemäß § 336 Abs. 1 ZPO findet gegen einen Be-

schluss, durch den der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewie-

sen wird - etwa weil das Gericht ein solches gemäß § 335 ZPO für unzulässig

hält - die sofortige Beschwerde statt. Daher muss auch die Möglichkeit der An-

fechtung bestehen, wenn ein Versäumnisurteil zwar zunächst erlassen, später

aber aufgehoben wird, ohne dass ein Urteil in der Sache ergeht. Auch ist aner-

kannt, dass ein trotz Unterbrechung ergangenes Versäumnisurteil mittels Ein-

spruchs anfechtbar ist (vgl. die Nachweise unter III. 2. a). Ebenso muss ein Ur-

teil, welches ein ggf. trotz Unterbrechung ergangenes Versäumnisurteil wieder-

herstellt, selbstständig anfechtbar sein.

27

Dem Kläger steht somit gegen die in der falschen Form des Beschlusses

ergangene Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Be-

schwerde zu.

28

c) Zu beanstanden ist indes, dass das Oberlandesgericht durch Be-

schluss über die sofortige Beschwerde entschieden hat. Vielmehr hätte es in

das Berufungsverfahren überleiten und - nach mündlicher Verhandlung - über

die sofortige Beschwerde durch Urteil befinden müssen. Denn der Grundsatz

der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem

vom unteren Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste, viel-

mehr hat es das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies im Falle einer formell

richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen

Rechtsmittel geschehen wäre (BGH Urteil vom 23. November 2007 - LwZR

11/06 - NL-BzAR 2008, 79, 80, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungs-

verfahren; Beschlüsse vom 11. November 1991 - II ZR 256/90 - MDR 1992, 72,

73; BGHZ 115, 162, 165, Übergang vom Revisions- zum Rechtsbeschwerde-

verfahren; vom 3. November 1988 - LwZB 2/88 - BGHR LwVG § 48 Abs. 1

Satz 1 Rechtsmittel 1, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren

und vom 24. November 1965 - VIII ZR 168/65 - MDR 1966, 232, Übergang vom

Berufungs- in das Beschwerdeverfahren; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO

3. Aufl. vor §§ 511 ff. Rdn. 88; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einleitung

Rechtsmittel Rdn. 49; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 33). Das

Meistbegünstigungsprinzip will nur verhindern, dass eine Partei infolge der

formfehlerhaften Entscheidung in ihren Rechtsmittelbefugnissen eingeschränkt

wird, dagegen fordert es nicht die Perpetuierung des Formfehlers (OLG Köln

OLGR 2000, 281, 282; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 3. Aufl. vor §§ 511 ff.

Rdn. 87).

29

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob das Oberlandesgericht

im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurück-

verweisung der Sache an das Landgericht durch Beschluss hätte entscheiden

können (vgl. OLG Köln Beschluss vom 19. Februar 2003 - 16 Wx 8/03 - juris;

OLG Köln OLGR 2000, 281, 282). Das Oberlandesgericht hat nämlich den an-

gefochtenen Beschluss lediglich aufgehoben, ohne die Sache zurückzuverwei-

sen, mit der Konsequenz, dass das zuvor "für wirkungslos erklärte" Versäum-

nisurteil wieder aufgelebt ist. Das Oberlandesgericht hat also im Ergebnis in der

Sache entschieden.

31

3. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht

inhaltlich zutreffend die Unterbrechung des Rechtsstreits bejaht und das Ver-

säumnisurteil aufgehoben, soweit der Kläger Zahlung rückständiger Miete ver-

langt.

32

Nach § 240 ZPO ist der Rechtsstreit ab Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn er die Insolvenzmas-

se betrifft.

33

Das ist hier - wie das Oberlandesgericht nicht verkennt - hinsichtlich des

Zahlungsanspruchs der Fall. Dieser kann als Insolvenzforderung nur durch An-

meldung zur Tabelle verfolgt werden und erst dann, wenn die angemeldete

Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Prüfungsverfahren bestritten

wird, von dem Kläger nach Aufnahme des Verfahrens gegen den Bestreitenden

(Beklagte oder Insolvenzverwalter) mit dem Antrag auf Feststellung der ange-

meldeten Forderung zur Tabelle geltend gemacht werden (§§ 87, 174 ff., 180

Abs. 2, 184 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA

9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137).

34

Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht jedoch, der Beschluss des

Landgerichts sei deshalb aufzuheben, weil das Landgericht im Hinblick darauf,

dass der Kläger das Verfahren auch gegen den Insolvenzverwalter habe fort-

setzen wollen, die gebotenen Handlungen zur Vollendung der Aufnahme hätte

treffen müssen.

35

Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht inso-

weit erheblichen Vortrag des Klägers übergangen hat. Der Kläger hat die mit

Schriftsatz vom 4. Januar 2006 allgemein erklärte Aufnahme des Verfahrens in

seinem Schriftsatz vom 10. April 2006 nur hinsichtlich des Antrags auf Räu-

mung und Herausgabe der Mieträume wiederholt. Mit der sofortigen Beschwer-

de gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. April 2006 hat er darauf

hingewiesen, dass das Landgericht das Versäumnisurteil nur insoweit hätte auf-

recht erhalten müssen, als darin dem Räumungsanspruch stattgegeben worden

sei, und dass es hinsichtlich der Zahlungsansprüche die Unterbrechung des

Verfahrens hätte feststellen müssen. Im Hinblick auf diesen Vortrag des Klägers

bestand für das Landgericht kein Anlass anzunehmen, der Kläger wolle den

Rechtsstreit in Bezug auf den Zahlungsanspruch mit dem Antrag auf Feststel-

lung der Forderung zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen.

36

Zu einer etwaigen Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Zah-

lungsanspruchs gegen die Beklagte hätte dem Kläger die Befugnis gefehlt. Eine

solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Freigabeerklärung des Insolvenz-

verwalters vom 3. Januar 2006. Die Freigabe eines Rechtsstreits durch den

Insolvenzverwalter kommt bei einem Passivprozess nämlich nur in Betracht,

wenn dieser die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse

oder die abgesonderte Befriedigung betrifft (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO; BGH

Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137;

MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 240 Rdn. 33).

37

b) Soweit das Landgericht die Unterbrechung des Verfahrens in Bezug

auf den Räumungsanspruch bejaht und das Versäumnisurteil aufgehoben hat,

ist seine Entscheidung zwar in der falschen Form, inhaltlich aber ebenfalls zu

Recht ergangen. Denn der auf Wiederherstellung des mietvertraglich geschul-

deten Zustandes gerichtete Räumungsanspruch, der die Wegnahme von Ein-

richtungen des Mieters und die Beseitigung von ihm vorgenommener Verände-

rungen beinhaltet, ist kein der Aussonderung unterliegender Anspruch (BGHZ

148, 252, 255 f.). Es handelt sich um eine bloße Insolvenzforderung (BGHZ

148, 252, 256; Hain ZInsO 2007, 192, 194, 195). Hieran würde sich auch dann

nichts ändern, wenn die Räumungsverpflichtung - anders als im Streitfall - zu

einer Masseverbindlichkeit geworden wäre. Diese wäre dann aus der Insol-

venzmasse zu erfüllen; durch eine Freigabe könnte sich der Verwalter dieser

Verpflichtung nicht entziehen (BGH Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05 -

NJW-RR 2006, 989 f. Rdn. 12). Dem Kläger verbleibt lediglich die Möglichkeit,

den Räumungsanspruch in Höhe des hierfür erforderlichen Aufwandes als In-

solvenzforderung zur Tabelle anzumelden (MünchKomm/Eckert InsO 2. Aufl.

§ 108 Rdn. 116; vgl. auch Hain ZInsO 2007, 192, 195). Eine Aufnahme des

Rechtsstreits gegen die Beklagte kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil

die Voraussetzungen des § 86 InsO nicht vorliegen.

38

c) Schließlich hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen

Überprüfung auch insoweit nicht stand, als das Oberlandesgericht im Hinblick

auf den Herausgabeanspruch des Klägers eine (Fortdauer der) Unterbrechung

des Verfahrens verneint hat.

39

aa) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass

sich vorliegend der Herausgabeanspruch des Klägers trotz der Insolvenz der

Beklagten gegen diese persönlich richtet.

40

Indes ist der Herausgabeanspruch des Vermieters in der Insolvenz des

Mieters auch im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Insolvenzer-

öffnung im Wege der Aussonderung gegen den Insolvenzverwalter geltend zu

machen, wenn der herauszugebende Gegenstand infolge der Wahrnehmung

des Verwaltungsbesitzes durch den Insolvenzverwalter massebefangen ist

(BGH Urteile vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - NJW 2008, 2580; vom

21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05 - NJW 2007, 1591, 1592; BGHZ 148, 252,

260; Senatsurteil BGHZ 127, 156, 160 f.). Letzteres ist nicht nur dann der Fall,

wenn der Verwalter den Besitz an dem Mietobjekt ausübt. Vielmehr ist das

Mietobjekt auch dann massebefangen, wenn der Insolvenzverwalter unter An-

erkennung des fremden Eigentums das Recht für sich in Anspruch nimmt, das

Mietobjekt für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und

in welcher Weise er es an den Vermieter zurückgibt (BGH Urteil vom 19. Juni

2008 - IX ZR 84/07 - NJW 2008, 2580; Senatsurteil BGHZ 127, 156, 161;

MünchKomm/Ganter InsO 2. Aufl. § 47 Rdn. 35 a). Eine tatsächliche Inan-

spruchnahme kann beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn sich Gegen-

stände des Schuldners im Mietobjekt befinden, die der Verwaltungsbefugnis

des Insolvenzverwalters unterliegen (Senatsurteil BGHZ 127, 156, 162; Münch-

Komm/Ganter aaO Rdn. 35 a).

41

Dazu, ob das Mietobjekt in Anwendung dieser Grundsätze nach Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens am 30. September 2005 zunächst massebefan-

gen war, hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch hat

der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 3. Januar 2006 das Mietobjekt frei-

gegeben. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Oberlandesgericht ist nicht

zu beanstanden. Spätestens mit der Freigabe hat die Beklagte aber die Verfü-

gungsbefugnis über das Mietobjekt zurückerlangt, so dass der Kläger die Be-

klagte persönlich auf Herausgabe in Anspruch nehmen konnte und musste

(BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137;

vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - NJW 1990, 1239; MünchKomm/

Schumacher InsO 2. Aufl. § 86 Rdn. 26).

42

bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts folgt hieraus aber

nicht zwingend, dass das Verfahren in Ansehung des Herausgabeanspruchs

nicht (mehr) unterbrochen ist. Vielmehr ist lediglich dann insoweit von vornher-

ein keine Unterbrechung eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter von Anfang

an den Verwaltungsbesitz an dem Mietobjekt nicht wahrgenommen hat. War

das Objekt demgegenüber zunächst massebefangen, vermochte allein die nach

Rechtshängigkeit erklärte Freigabe nicht das Ende der Unterbrechung herbei-

zuführen. Denn im Falle einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter endet die

Unterbrechung des Verfahrens erst mit dessen Aufnahme durch den Schuldner

oder den Prozessgegner (BGH Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR

115/89 - NJW 1990, 1239; BGHZ 36, 258, 261, 264; MünchKomm/Gehrlein

ZPO 3. Aufl. § 240 Rdn. 22). Der Kläger hat das Verfahren indes nicht wirksam

gemäß § 250 ZPO aufgenommen.

43

Zwar hat er mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 die Aufnahme des Ver-

fahrens erklärt, indem er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass

er den Rechtsstreit gegen die Beklagte fortsetzen will (vgl. BGH Beschluss vom

9. Mai 1995 - XI ZB 7/95 - NJW 1995, 2171, 2172; BGHZ 111, 104, 109; Urteil

vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 84/82 - ZIP 1983, 592, 593; BGHZ 23, 172, 175;

MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 250 Rdn. 4; MünchKomm/Schumacher

InsO 2. Aufl. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 80).

44

Allerdings ist die Aufnahme des Rechtsstreits mangels Zustellung nicht

wirksam geworden. Das Landgericht hat weder den Schriftsatz vom 4. Januar

2006 noch den Schriftsatz vom 10. April 2006 der Beklagten zugestellt, sondern

jeweils nur formlos übersandt. Eine wirksame Aufnahme setzt jedoch gemäß

§ 250 ZPO die amtswegige Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes an

den Gegner voraus (BGHZ 146, 372, 373; Senatsbeschluss vom 9. Dezember

1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl.

§ 251 Rdn. 10). Die fehlende Zustellung ist auch weder nach § 189 ZPO noch

nach § 295 ZPO geheilt worden (zur Heilbarkeit nach § 295 ZPO vgl. Senats-

beschluss vom 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; BGHZ 50,

397, 400). Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Be-

tracht, weil das Landgericht die Schriftsätze willentlich formlos übersandt hat,

§ 189 ZPO aber Zustellungswillen voraussetzt

(BGH Beschluss vom

26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192, 1193 m.w.N.; Zöller/

Stöber ZPO 27. Aufl. § 189 Rdn. 2). Weiter hat die Beklagte nicht auf die Zu-

stellung verzichtet, ebenso wenig hat sie rügelos verhandelt. Vielmehr hat der

Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 nach

Eintritt in die streitige Verhandlung erklärt, er stelle keinen Antrag. Auch in der

Verhandlung vom 24. April 2006 hat der Beklagtenvertreter nicht zur Sache ver-

handelt, vielmehr hat er sich ausdrücklich auf die Unterbrechung des Verfah-

rens berufen und einen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. BGH Urteil vom

27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - WM 1986, 1127, 1129 zum Antrag auf Ausset-

zung des Verfahrens; MünchKomm/Prütting ZPO 3. Aufl. § 333 Rdn. 8).

45

4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da

das Oberlandesgericht die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen nicht

getroffen hat. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sa-

che an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

47

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Das Oberlandesgericht wird nach Überleitung des Beschwerdeverfah-

rens in das Berufungsverfahren zu klären haben, ob der Insolvenzverwalter das

Mietobjekt zunächst in Verwaltungsbesitz genommen hatte.

48

Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Miet-

objekt von vornherein nicht massebefangen war, wäre es in Ansehung des Her-

ausgabeanspruchs schon zu keiner Unterbrechung des Verfahrens gekommen.

Das Landgericht hätte dann zu Unrecht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs

das Versäumnisurteil aufgehoben und die Unterbrechung des Verfahrens fest-

gestellt.

49

Falls das Oberlandesgericht demgegenüber feststellen sollte, dass der

Insolvenzverwalter zunächst den Verwaltungsbesitz wahrgenommen hat, wäre

von einer fortbestehenden Unterbrechung des Verfahrens auch hinsichtlich des

Herausgabeanspruchs auszugehen. In diesem Fall wird das Oberlandesgericht

indes Gelegenheit haben, von Amts wegen die Zustellung des Aufnahme-

schriftsatzes an die Beklagte nachzuholen. Der Rechtsstreit würde dann hin-

sichtlich des Herausgabeanspruchs in erster Instanz - gegebenenfalls nach Ab-

trennung der noch unterbrochenen Verfahrensteile - in der Hauptsache fortge-

setzt werden können.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 24.04.2006 - 11 O 66/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 W 31/06 -