Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2005 – VIII ZB 78/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die „sofortige Beschwerde“ der Beklagten gegen den Beschluss der

IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. August 2005 wird

auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 900 €.

Gründe

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere „sofortige Beschwerde“

der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Rechts-

streit zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Verwaltungsge-

richt Karlsruhe verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 GVG,

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von

einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor-

den ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns