Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.11.2005 – IX ZR 244/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 17. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-

beschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch

im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung

des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Nichtzulassungs-

beschwerde nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

können im Regressprozess Zeugen vernommen werden, die im Ausgangspro-

zess nicht zur Verfügung gestanden hätten (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR

94/86, NJW 1987, 3255, 2356; Urt. v. 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGH-Report

2005, 1314, 1315 f, z.V. in BGHZ bestimmt); denn der materiellen Gerechtigkeit

gebührt der Vorrang vor der "wirklichen" Kausalität.

3

Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag

des Klägers übergangen. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflich-

tet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu

ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags

in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich

zu bescheiden

(BVerfGE 96, 204, 216 f). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

feststellen lässt, müssen folglich besondere Umstände deutlich gemacht wer-

den, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen

eines Beteiligten übergangen oder nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288,

300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4

Nur der Vollständigkeit halber sei auf folgende rechtliche Gesichtspunkte

hingewiesen: Jegliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. wären verjährt, weil

die Klage mehr als 3 Jahre nach Ende des Mandats der Beklagten zu 2. erho-

ben worden ist (§ 51b Satz 2 BRAO a.F.). Nach Darstellung des Beklagten zu

1. hat der Kläger erklärt, Anlass der Bürgschaft sei ein allgemeiner Betriebsmit-

telkredit gewesen. Er, der Beklagte zu 1., habe den Kläger mehrfach erfolglos

nach die Bürgschaftsverpflichtung einschränkenden Vereinbarungen mit der

Gläubigerin befragt. Diesen Vortrag hat der für die behauptete Pflichtverletzung

des Beklagten zu 1. beweispflichtige Kläger nicht widerlegt.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Deggendorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 2 O 301/02 -

OLG München, Entscheidung vom 23.10.2003 - 8 U 3153/03 -