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BGH Beschluss vom 22.11.2005 – 4 StR 459/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 459/05

BESCHLUSS

vom

22. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 14. Juni 2005

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-

raubung schuldig ist;

b)

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts rügt.

Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der

Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

Die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) hat keinen Be-

stand.

Der Angeklagte hat sich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zwar

bemächtigt, als er sie mittels Drohung mit einer von der Geschädigten für echt

gehaltenen Bombenattrappe in seine Gewalt brachte, und sie so vom Verlassen

ihrer Wohnung abhielt. Er hat diese von ihm geschaffene Lage auch über meh-

rere Stunden hinweg aufrechterhalten und auf diese Weise sein Ziel, seine Ehe-

frau an der Wahrnehmung eines für den Tattag anberaumten Scheidungster-

mins vor dem Familiengericht zu hindern, erreicht.

Er hat die Bemächtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweiperso-

nenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraus-

setzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl.

BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH,

Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96). Dem Angeklagten ging es

darum, seine Ehefrau über einen bestimmten Zeitraum hinweg am Verlassen

der Wohnung zu hindern. Dieses Ziel hatte er erreicht, indem er sich des Opfers

bemächtigte und die Bemächtigungslage unter Einsatz der qualifizierten Dro-

hung aufrecht erhielt. Seinem darüber hinaus erstrebten Handlungsziel, auf die-

se Weise die Teilnahme seiner Ehefrau an dem Scheidungstermin zu vereiteln,

kam demgegenüber keine eigenständige Bedeutung im Sinne eines über das

Sichbemächtigen hinaus gehenden Nötigungserfolges zu. Vielmehr war dieses

Ziel lediglich das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau über einen längeren

Zeitraum in seine Gewalt zu bringen. Mithin standen das Sichbemächtigen und

das abgenötigte Handeln bzw. Unterlassen - die Hinderung am Verlassen der

Wohnung - in einem unmittelbaren Zusammenhang. In einem solchen Fall ist

§ 239 b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359).

Jedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Nöti-

gung (§ 240 Abs. 1 StGB) sowie - tateinheitlich - den Tatbestand der Frei-

heitsbraubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Demgemäß war der Schuldspruch zu än-

dern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige

Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-

spruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible