Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2006 – 4 StR 190/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 190/06

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 28. Februar 2006 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 14. Juni 2005 wegen Geisel-

nahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Tatopfer war

seine Ehefrau. Damals war zu den Folgen der Tat festgestellt worden, dass die

Geschädigte durch das Vorgehen des Angeklagten erhebliche psychische Be-

einträchtigungen erlitten, sich deswegen bereits fast zwei Monate in stationärer

Behandlung befunden habe und eine erneute Einweisung in eine Fachklinik zur

Behandlung erforderlich sei.

2

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch die-

ses Urteils geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben

und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss

vom 22. November 2005 - 4 StR 459/05 = StraFo 2006, 121).

3

4

5

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten

nunmehr auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs wegen Nötigung in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und

drei Monaten verurteilt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrü-

ge Erfolg.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Feststellungen im Ur-

teil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind und

hat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Bei der Strafzumessung hat

sie zu Lasten des Angeklagten maßgeblich auf die Tatfolgen abgestellt. Sie hat

insoweit ausgeführt, das Verhalten des Angeklagten habe beim Opfer zu mas-

siven psychischen Problemen geführt, die eine lange fachärztliche Behandlung

nach sich gezogen hätten.

6

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ge-

nannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat be-

trafen nicht den - rechtskräftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich

für den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbe-

schluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO § 353

Abs. 2 Teilrechtskraft 19). Das Landgericht hätte deshalb zu den nicht zum Tat-

geschehen gehörigen Tatfolgen Beweis erheben und eigene Feststellungen

treffen müssen.

7

Der Strafausspruch muss deshalb erneut aufgehoben werden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible