BGH Beschluss vom 22.11.2005 – VIII ZB 34/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Ball, Dr. Leimert,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zi-
vilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2005 wird auf
ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 117,51 €.
Gründe
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss, mit
dem es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des
Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511
Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, die Beschwer der Klägerin
ZPO bemessen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch
den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem
Kellerraum, dessen Räumung die Klägerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der
Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an,
ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch
das von der Klägerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315
BGB oder durch eine Teilkündigung erloschen sein soll. Für den Anwendungs-
bereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbeste-
hen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 107 C 347/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2005 - 63 S 30/05 -