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BGH Beschluss vom 22.11.2005 – VIII ZB 34/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Ball, Dr. Leimert,

Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zi-

vilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2005 wird auf

ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 117,51 €.

Gründe

1

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2

ZPO).

2

Zu Recht hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss, mit

dem es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des

Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511

Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, die Beschwer der Klägerin

nach § 8 ZPO und nicht, wie die Rechtsbeschwerde es für richtig hält, nach § 6

ZPO bemessen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch

den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem

Kellerraum, dessen Räumung die Klägerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der

Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an,

ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch

das von der Klägerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315

BGB oder durch eine Teilkündigung erloschen sein soll. Für den Anwendungs-

bereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbeste-

hen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Vorinstanzen:

AG Schöneberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 107 C 347/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2005 - 63 S 30/05 -