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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – VIII ZB 60/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 60/07

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und

Dr. Hessel am 12. März 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2007 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 240 € festge-

setzt.

Gründe:

I.

1

Die Beklagten sind Eigentümer eines Wohnhauses, in dem die Kläger

von der Voreigentümerin eine Wohnung gemietet haben. In dem Gebäude be-

findet sich im Dachgeschoß unter anderem eine Bodenkammer, die von allen

Mietern entsprechend mietvertraglicher Regelung als Trockenboden benutzt

wurde. Durch das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 20. März 2006 - 24 C

80/05 - sind die Beklagten verurteilt worden, den Klägern den Mitbesitz an die-

ser Bodenkammer wieder einzuräumen. Dagegen wenden sich die Beklagten

mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Widerklage und begehren, die

Zwangsvollstreckung aus dem Urteil insoweit für unzulässig zu erklären. Das

Amtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten

hat das Berufungsgericht den "Wert" des Berufungsverfahrens mit Beschluss

vom 11. Juni 2007 entsprechend der hypothetischen Jahresmiete (12 x 20 €)

auf 240 € festgesetzt und durch Beschluss vom 25. Juni 2007 die Berufung der

Beklagten als unzulässig verworfen, weil das Amtsgericht die Berufung nicht

zugelassen habe und der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht

übersteige. Für den Beschwerdewert sei nicht die 3,5-fache Jahresmiete maß-

geblich, weil nicht § 8 ZPO für die Vollstreckungsabwehrklage gelte, sondern

§ 3 ZPO.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO eingelegt

und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zuläs-

sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des Beschwer-

degegenstands der Berufung der Beklagten übersteigt 600 €.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Berech-

nung des Rechtsmittelstreitwertes für die von der Berufung betroffene Vollstre-

ckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) nicht nach § 3 ZPO, sondern nach §§ 8, 9

ZPO.

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Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich

nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mit-

hin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom

9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 f.).

Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Ein-

räumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwer-

degegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom

22. November 2005 - VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45 f.) und nicht, wie es die

Rechtsbeschwerde für richtig hält, nach § 6 ZPO zu bestimmen. § 8 ZPO findet

hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien be-

gründete Mitbenutzungsrecht der Kläger an dem Trockenboden, dessen Wie-

dereinräumung die Beklagten durch die Vollstreckungsgegenklage abwehren

wollen, fortbesteht. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche

Gesichtspunkt, aus dem die Fortdauer eines Nutzungsrechts an einem vermie-

teten Raum streitig ist, nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss, aaO).

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Lässt sich, wie hier, die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermit-

teln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar

(Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283

m.w.N.). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten hier des-

halb nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den Trockenboden anteilig ent-

fallenden Miete. Diese ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-

fenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 240 € anzusetzen.

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Der Wert des mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten Be-

schwerdegegenstands beträgt daher 840 € (3,5 x 240 €) und erreicht die nach

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 €.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 06.11.2006 - 24 C 189/06 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 S 2/07 -