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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – 1 StR 443/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zur Verfahrensrüge, die Strafkammer habe eine Wahrunterstel-
lung nicht eingehalten, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann of-
fen bleiben, ob die Verfahrensrügen der Verteidigung überhaupt
noch als erhoben anzusehen sind, nachdem der Instanzverteidiger
mit Schriftsatz vom 2. September 2005 die Rüge der Verletzung
formellen Rechts zurückgenommen hat und die Revision auf die
Verletzung materiellen Rechts sowie auf die Verurteilung wegen
Geldfälschung beschränkt hat. Die Verfahrensrügen sind jeden-
falls unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-
führt, liegt der behauptete Widerspruch zur Wahrunterstellung
nicht vor.
Der Verteidiger hatte einen Beweisantrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt,
"dass der Angeklagte die 91 verfahrensgegenständlichen Falsifi-
kate mit den im Hotel I. in Hamburg im Business
Center im Februar 2004 vorhandenen Rechner, Scanner und Dru-
cker herstellen konnte" und "dass dies auch innerhalb der vom
Angeklagten genannten Zeit von viereinhalb Stunden möglich ist."
Damit sollte - entsprechend der Einlassung des Angeklagten -
bewiesen werden, dass er in der Lage war, die 500-Euro-Noten
als Spaßgeld herzustellen. Dies - die Herstellungsmöglichkeit von
Spaßgeld, das schon dem ersten Anschein nach nicht für echt
gehalten werden konnte - hat die Strafkammer als wahr unterstellt.
Daraus hat aber die Strafkammer nicht den Schluss gezogen,
dass das sichergestellte Geld vom Angeklagten hergestelltes
Spaßgeld war. Dazu war sie aufgrund der Wahrunterstellung auch
nicht gehalten. Vielmehr hat sich die Strafkammer aus anderen
Beweismitteln die sichere Überzeugung verschafft, dass das si-
chergestellte Geld von so guter Qualität war, dass es kein Spaß-
geld sein konnte. Nach der Verlesung des Behördengutachtens
der Deutschen Bundesbank und der Einvernahme des polizeili-
chen Sachbearbeiters Z. gelangte die Strafkammer näm-
lich zu der Überzeugung, dass die Qualität der Falsifikate so gut
war und ihre Herstellung so schwierig gewesen sein musste, dass
der Angeklagte sie nicht selbst hergestellt, sondern sich auf nicht
mehr feststellbare Weise verschafft haben musste (UA S. 49). Die
Strafkammer hat ihre Überzeugung daraus gewonnen, dass sich
die Nachstellung des vom Angeklagten behaupteten Herstellungs-
vorgangs mittels Scanner und Drucker als besonders schwierig
erwies. Der Zeuge Z. berichtete, es sei besonders schwie-
rig gewesen, Vorder- und Rückseite des Geldscheins bei Druck-
vorgang deckungsgleich übereinander zu bringen. Auch habe es
mehrerer Versuche und "Austarierungen" des Geldscheins auf
dem Scanner bedurft. Daraus konnte die Strafkammer den
Schluss ziehen, der Angeklagte habe in seiner Einlassung derarti-
ge Probleme deshalb nicht geschildert, weil er die - qualitativ gu-
ten - Falsifikate nicht selbst hergestellt, sondern sich anderweitig
verschafft habe (UA S. 50). Mit dieser Begründung hat die Straf-
kammer sich nicht in Widerspruch zur Wahrunterstellung gesetzt,
sondern sie hat, was zulässig ist, aus der als wahr unterstellten
Tatsache, nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss ge-
zogen (vgl. BGH NStZ 2003, 101 m. w. Nachw.).
Nack Wahl Boetticher
Elf Graf