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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – 1 StR 443/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 443/05

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zur Verfahrensrüge, die Strafkammer habe eine Wahrunterstel-

lung nicht eingehalten, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann of-

fen bleiben, ob die Verfahrensrügen der Verteidigung überhaupt

noch als erhoben anzusehen sind, nachdem der Instanzverteidiger

mit Schriftsatz vom 2. September 2005 die Rüge der Verletzung

formellen Rechts zurückgenommen hat und die Revision auf die

Verletzung materiellen Rechts sowie auf die Verurteilung wegen

Geldfälschung beschränkt hat. Die Verfahrensrügen sind jeden-

falls unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-

führt, liegt der behauptete Widerspruch zur Wahrunterstellung

nicht vor.

Der Verteidiger hatte einen Beweisantrag auf Einholung eines

Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt,

"dass der Angeklagte die 91 verfahrensgegenständlichen Falsifi-

kate mit den im Hotel I. in Hamburg im Business

Center im Februar 2004 vorhandenen Rechner, Scanner und Dru-

cker herstellen konnte" und "dass dies auch innerhalb der vom

Angeklagten genannten Zeit von viereinhalb Stunden möglich ist."

Damit sollte - entsprechend der Einlassung des Angeklagten -

bewiesen werden, dass er in der Lage war, die 500-Euro-Noten

als Spaßgeld herzustellen. Dies - die Herstellungsmöglichkeit von

Spaßgeld, das schon dem ersten Anschein nach nicht für echt

gehalten werden konnte - hat die Strafkammer als wahr unterstellt.

Daraus hat aber die Strafkammer nicht den Schluss gezogen,

dass das sichergestellte Geld vom Angeklagten hergestelltes

Spaßgeld war. Dazu war sie aufgrund der Wahrunterstellung auch

nicht gehalten. Vielmehr hat sich die Strafkammer aus anderen

Beweismitteln die sichere Überzeugung verschafft, dass das si-

chergestellte Geld von so guter Qualität war, dass es kein Spaß-

geld sein konnte. Nach der Verlesung des Behördengutachtens

der Deutschen Bundesbank und der Einvernahme des polizeili-

chen Sachbearbeiters Z. gelangte die Strafkammer näm-

lich zu der Überzeugung, dass die Qualität der Falsifikate so gut

war und ihre Herstellung so schwierig gewesen sein musste, dass

der Angeklagte sie nicht selbst hergestellt, sondern sich auf nicht

mehr feststellbare Weise verschafft haben musste (UA S. 49). Die

Strafkammer hat ihre Überzeugung daraus gewonnen, dass sich

die Nachstellung des vom Angeklagten behaupteten Herstellungs-

vorgangs mittels Scanner und Drucker als besonders schwierig

erwies. Der Zeuge Z. berichtete, es sei besonders schwie-

rig gewesen, Vorder- und Rückseite des Geldscheins bei Druck-

vorgang deckungsgleich übereinander zu bringen. Auch habe es

mehrerer Versuche und "Austarierungen" des Geldscheins auf

dem Scanner bedurft. Daraus konnte die Strafkammer den

Schluss ziehen, der Angeklagte habe in seiner Einlassung derarti-

ge Probleme deshalb nicht geschildert, weil er die - qualitativ gu-

ten - Falsifikate nicht selbst hergestellt, sondern sich anderweitig

verschafft habe (UA S. 50). Mit dieser Begründung hat die Straf-

kammer sich nicht in Widerspruch zur Wahrunterstellung gesetzt,

sondern sie hat, was zulässig ist, aus der als wahr unterstellten

Tatsache, nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss ge-

zogen (vgl. BGH NStZ 2003, 101 m. w. Nachw.).

Nack Wahl Boetticher

Elf Graf