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BGH Urteil vom 24.01.2006 – 5 StR 410/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Ja-

nuar 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt B ,

Rechtsanwalt Bo

als Verteidiger,

Rechtsanwältin E

Justizangestellte

als Nebenklägervertreterin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

5. April 2005 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-

digen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die

Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-

ziehung einer anderweitig wegen Totschlags verhängten Strafe zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit ihrer nur hinsichtlich der Ver-

neinung niedriger Beweggründe vom Generalbundesanwalt vertretenen Re-

vision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Mordes; der

Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die näher ausgeführte

Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lernte der An-

geklagte am späten Abend des 16. Juni 1990 im Ostteil Berlins die später

von ihm getötete U S kennen. Möglicherweise verbrachten der

Angeklagte und sein späteres Opfer die Nacht zusammen und hatten einver-

nehmlichen Geschlechtsverkehr.

Noch in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden des 17. Ju-

ni 1990 fuhr der Angeklagte mit U S in seinem Pkw auf einer

Landstraße in Brandenburg. Er bog in einen Feldweg ein und hielt an einem

nahe gelegenen Waldstück. Hier kam es dann zwischen dem Angeklagten

und U S offenbar im Zusammenhang mit sexuellen Wünschen

des Angeklagten zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Ange-

klagte U S an einen Baum fesselte. Sie konnte aber danach ent-

weichen und in Richtung Landstraße flüchten. Als der Angeklagte, der

U S hinterherlief, diese erreicht hatte, zog sie plötzlich ein Klapp-

taschenmesser, öffnete dieses und hielt es dem Angeklagten entgegen, um

ihn auf diese Weise abzuwehren und von sich fern zu halten. Hierüber geriet

der Angeklagte in Wut, griff nach einem am Boden liegenden Stock und

schlug U S damit das Messer aus der Hand. Die junge Frau flüch-

tete erneut.

Nunmehr beschloss der Angeklagte aus Wut und Verärgerung,

U S zu töten. Er hob das Klapptaschenmesser vom Boden auf,

lief seinem Opfer hinterher, holte es alsbald wieder ein und stach mehrfach

auf U S ein, so dass diese zu Fall kam. Alsdann stürzte er sich

auf die am Boden Liegende, würgte sie massiv am Hals, stach ihr mehrfach

mit dem Messer in den Brust- und Bauchbereich, die Lendenregion, das Ge-

sicht und den Hals und schlug ihr mit einem schweren Ast quer über das Ge-

sicht. Der Angeklagte brachte seinem Opfer insgesamt 33 Stichverletzungen

und schwerste Schlagverletzungen bei. Anschließend schleifte der Angeklag-

te das Opfer ca. 15 Meter in den Wald hinein und legte die sterbende junge

Frau, deren Jeanshose geöffnet war, mit gespreizten Beinen und nach oben

gestreckten Armen ab, breitete anschließend das Hemd und die Jacke des

Opfers über dessen teilweise entblößten Oberkörper aus und verließ den Ort.

Wenig später verstarb U S an den erlittenen Verletzungen.

Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Mord im Sinne des § 112

Abs. 1 StGB-DDR gewertet und der Straffindung gemäß § 2 Abs. 3 StGB

§ 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Vom Vorliegen von Mordmerkmalen im

Sinne des § 211 Abs. 2 StGB hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen

vermocht.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Soweit die Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Erwägungen ei-

ne Verurteilung wegen Verdeckungsmordes begehrt, kann ihr Rechtsmittel

deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht bei fehlerfreier Beweis-

würdigung eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten nicht festzustellen

vermochte.

Auch die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der

sonstigen niedrigen Beweggründe verneint hat, hält sachlichrechtlicher

Nachprüfung noch stand. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach

allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb beson-

ders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Ge-

samtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des

Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 47, 128, 130

m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob

diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen

(BGH NJW 1995, 3196). Bei diesen Abwägungen steht dem Tatrichter ein

Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Er-

wägungen ausfüllen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2005 – 1 StR 195/05

m.w.N.). Den Anforderungen an eine solche Gesamtwürdigung wird das an-

gefochtene Urteil trotz der insoweit sehr knappen Ausführungen noch ge-

recht. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte aus spontaner Wut

und Verärgerung über die – freilich durch Notwehr gerechtfertigte – Bedro-

hung mit einem Messer durch sein Opfer. Vor diesem Hintergrund und unter

Berücksichtigung des Tatvorgeschehens – namentlich des zuvor möglicher-

weise erfolgten einverständlichen Geschlechtsverkehrs und der möglicher-

weise einvernehmlichen Autofahrt – liegt die Verneinung niedriger Beweg-

gründe noch innerhalb des vom Revisionsgericht hinzunehmenden tatrichter-

lichen Beurteilungsspielraums.

III.

Auch der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

1. Die Verfahrensrügen greifen sämtlich nicht durch.

a) Soweit die Revision beanstandet, dass die – überwiegend gestän-

digen – Angaben des Angeklagten in seinen polizeilichen Vernehmungen in

Ermangelung einer § 136 und § 163a StPO genügenden Belehrung des als

Beschuldigten vernommenen Angeklagten einem Verwertungsverbot unter-

lägen und darüber hinaus das Recht des Angeklagten auf Verteidigerkonsul-

tation gemäß § 137 StPO beeinträchtigt worden sei (Rüge Nr. 1), ist der Re-

visionsvortrag zum Ablauf und Inhalt der beanstandeten Vernehmungen al-

lenfalls bruchstückhaft und daher unzureichend im Sinne des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO.

b) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Beanstandung,

das Landgericht habe sich in der Beweiswürdigung nicht mit den Aussagen

der Zeuginnen K und S sowie der Zeugen H und Ba

(Rügen Nr. 2 und 5) auseinandergesetzt, bleibt ohne Erfolg. Der Tatrichter ist

nicht gehalten, in dem Urteil die Bekundung eines jeden in der Hauptver-

handlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen wiederzugeben und

abzuhandeln. Er muss nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände

erörtern (BGH StV 1991, 340). Ob die Bekundungen der genannten Zeugen

beweiserheblich waren, kann das Revisionsgericht nicht feststellen. Was die

Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben, steht nicht fest. Die Re-

konstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich

versagt. Allenfalls dann, wenn sich das Revisionsgericht mit den ihm zur Ver-

fügung stehenden Mitteln den Beweisgehalt des Beweismittels ohne weiteres

unmittelbar selbst zu erschließen vermag, kann die Rüge eines Verstoßes

gegen § 261 StPO unter Umständen erfolgreich sein (st. Rspr.; vgl. BGH StV

1991, 549; 1993, 115; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6, 22,

30). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

c) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Beanstandung,

das Landgericht habe sich mit der verlesenen Aussage des verstorbenen

Zeugen M nicht hinreichend auseinandergesetzt (Rüge Nr. 3), ist unvoll-

ständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision weist in ihrer rechtlichen

Würdigung darauf hin, dass keine Ähnlichkeit zwischen der von dem Zeugen

gesehenen Person und dem Angeklagten bestanden habe. Solches hätte

sich aber erst aus dem im Zusammenhang mit den verlesenen Urkunden in

Augenschein genommenen Lichtbild des Angeklagten aus dem Jahr 1989

erschließen können. Zum Verständnis der Rüge hätte demnach auch dieses

Bild mit vorgelegt werden müssen. Dass es in Augenschein genommen wor-

den ist, teilt die Revision mit.

d) Soweit die Revision mit der Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO bean-

standet, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, ob dem Angeklagten Verga-

serkraftstoff und welches Fahrzeug ihm im Tatzeitraum zur Verfügung stan-

den und welche genaue berufliche Tätigkeit das Tatopfer ausgeübt hatte,

sind diese Rügen (Nr. 4 und 6) ebenfalls unzulässig. Sie bezeichnen keine

konkrete Beweisbehauptung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Aufklärungsrü-

ge 6).

e) Die Rüge (Nr. 7), § 265 StPO sei verletzt, weil das Landgericht nicht

förmlich darauf hingewiesen habe, dass es entgegen dem Inhalt der zuge-

lassenen Anklage genauere Feststellungen zu dem vom Angeklagten zur

Tatzeit benutzten Fahrzeug nicht treffen könne, ist unbegründet. Das Tatge-

richt war nicht verpflichtet, dem Angeklagten seine Bewertung des Ergebnis-

ses der dazu durchgeführten Beweisaufnahme mitzuteilen (vgl. BGHSt 43,

212). Umstände, die zu Hinweisen hätten nötigen können (vgl. BGHSt 48,

221, 228 f.), trägt die Revision nicht vor.

f) Die Rüge (Nr. 8) einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Die dem Beweisantrag der Ver-

teidigung ohne eine Sinnveränderung folgende Wahrunterstellung betrifft le-

diglich die Identität eines vom Zeugen P vor dem Sankt-Hedwig-

Krankenhaus in einem PKW beobachteten wartenden Mannes, nicht aber die

Dauer von dessen Anwesenheit bis zum Verlassen des Krankenhauses

durch das Tatopfer. Der Umstand, dass in der Tatnacht nicht der Angeklagte,

sondern ein Dritter vor der Arbeitsstätte des Opfers beobachtet wurde, durfte

auch als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vornherein bedeutungslos,

sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die belastende Beweislage

einzuengen. Indes war das Landgericht nicht gehalten, die als wahr unter-

stellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche

in die Beweiswürdigung und seine Abwägung einzustellen (vgl. BGH, Beschl.

vom 24. November 2005 – 1 StR 443/05). Dass die Verteidigung des Ange-

klagten durch die Wahrunterstellung von weiterem effektiven Verteidigungs-

vorbringen abgehalten worden wäre, ist nicht ersichtlich.

g) Die Rügen (Nr. 9, 11 bis 13) einer Verletzung des § 244 Abs. 3

Satz 2 StPO im Hinblick auf die erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen als

bedeutungslos (fünf Anträge vom 22. März 2005 betreffend die Zeugen Me

, V , W , Pi und G ; sechs Anträge vom

29. März 2005 betreffend sechs Ärzte) sind unbegründet. Das Landgericht

hat diese Anträge unter ausreichender Darlegung seiner vorläufigen Be-

weiswürdigung mit zutreffender Begründung abgelehnt.

h) Die Beanstandung (Rüge Nr. 10), das Tatgericht habe zu Unrecht

die Inaugenscheinnahme des Tatortes abgelehnt, bleibt unvollständig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision hat es versäumt, die in dem ablehnenden

Beweisbeschluss in Bezug genommenen Skizzen und Fotos vorzulegen.

i) Soweit die Revision beanstandet (Rüge Nr. 14), § 244 Abs. 3 Satz 2

StPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht die am 23. März 2005 bean-

tragte molekulargenetische Untersuchung von sichergestellten Holzbruchstü-

cken und eines Faserschreibers abgelehnt hat, bleibt dies ohne Erfolg. Es

liegt in dem Antrag vom 23. März 2005 schon kein Beweisantrag vor, weil der

Angeklagte insoweit keine bestimmte Beweisbehauptung erhebt, sondern nur

das Beweisziel umschreibt, der Angeklagte habe die betreffenden Gegen-

stände nicht berührt (vgl. BGHSt 39, 251). Die Zurückweisung dieser Be-

weisanregung durch das Landgericht wäre auch unter Aufklärungsgesichts-

punkten rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere vor dem Hintergrund

des Inhalts der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten.

j) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung

eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen

Sachverständigengutachtens (Rüge Nr. 15) erfüllt nicht die Voraussetzungen

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ohne Kenntnis des Inhalts der im Antrag in

Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen vom 24. und 25. Au-

gust 2004 kann der Senat nicht beurteilen, ob der behauptete Verfahrens-

mangel vorliegt.

k) Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO darin erblickt

(Rüge Nr. 16), dass sich das Landgericht nicht mit dem DNA-Gutachten des

Sachverständigen Prof. Dr. Bri bezüglich eines nicht von der Ge-

schädigten stammenden Kopfhaares und eines blond gefärbten Haares aus-

einandergesetzt hat, begründet solches keinen Erörterungsmangel. Die Be-

weismittel waren schlicht unergiebig. Die Haare konnten keiner Person zu-

geordnet werden, weil kein DNA-Nachweis erbracht werden konnte. Als Auf-

klärungsrüge war der Vortrag der Revision nicht zu verstehen. Ein weiteres

DNA-Gutachten hat im Übrigen auch keine weitere Aufklärung erbracht.

2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt auch unter

Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Einzelbeanstandungen

keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Soweit die Revision

die Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift, erschöpft sie sich darin, die

rechtsfehlerfrei festgestellten Indiztatsachen anders als das Landgericht zu

würdigen, ohne dabei durchgreifende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung

des Landgerichts aufzudecken. Einer umfassenderen Erörterung der Be-

weisanzeichen bedurfte es angesichts des verfestigten, gegen den Ange-

klagten sprechenden Beweisergebnisses (Täterwissen offenbarende, teilge-

ständige Einlassungen vor der Polizei, selbstbelastendes Schreiben des An-

geklagten an seine Ehefrau, gesicherte Spermaspur des Angeklagten am

Slip des Opfers) nicht.

Die mit sachverständiger Hilfe gewonnene Erkenntnis von Dritt-DNA

unter den Fingernägeln musste angesichts des Berufs des Opfers und der

weitgehenden modernen Nachweismethoden keine Zweifel an der Täter-

schaft des Angeklagten erwecken und nötigte auch nicht zu näherer Erörte-

rung.

Sachlichrechtlich musste die mit sachverständiger Hilfe gewonnene

Erkenntnis uneingeschränkter Schuldfähigkeit des jegliche Angaben zur Sa-

che verweigernden Angeklagten bei Tatbegehung auch angesichts des fest-

gestellten Tatbildes nicht näher hinterfragt werden, insbesondere nachdem

über ihn in der einbezogenen Sache zu angeblich eingeschränkter Schuldfä-

higkeit ersichtlich eine Fehldiagnose getroffen worden war.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal