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BGH Urteil vom 24.11.2005 – 4 StR 243/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
24. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 6. Dezember 2004 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen mit
Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurge-
richt - des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum
Mord zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die zu
Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der
Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat
Erfolg.
I.
Der Angeklagte ist Facharzt für Frauenheilkunde. Nach den Feststellun-
gen betrieb seine Ehefrau K. S. , die in der Praxis des Angeklagten als
Sprechstundenhilfe gearbeitet hatte, seit dem August 2003 die Scheidung. Sie
hatte bemerkt, "dass der Angeklagte - seiner langjährigen Neigung folgend -
intime Beziehungen zu anderen Frauen, namentlich zu seinen Patientinnen,
unterhielt", und fühlte sich von dem Angeklagten, der sie aus dem Praxisbetrieb
ausgeschlossen hatte, in zunehmendem Maße gegängelt und in ihren persönli-
chen Freiheiten geknebelt. Der Angeklagte versuchte, seine Ehefrau, die das
alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder beanspruchte, als un-
geeignet für deren Erziehung darzustellen. Unter anderem wandte er sich an
den sozialpsychiatrischen Dienst des Landkreises, um eine Einweisung seiner
Ehefrau in eine psychiatrische Einrichtung herbeizuführen.
Nachdem das Familiengericht im Oktober 2003 K. S. das Sorge-
recht für die ehelichen Kinder übertragen und dem Angeklagten ein Umgangs-
recht zugesprochen hatte, fasste der Angeklagte den Entschluss, seine Ehefrau
töten zu lassen. Er hielt den Lebensgefährten einer seiner Patientinnen,
A. F. , für geeignet, die Tat auszuführen. Im Oktober oder November
2003 traf sich der Angeklagte in seiner Praxis mit A. F. und dessen
Freund M. M. . Der Angeklagte bot die Zahlung von 40.000 Euro als
Lohn für die Erfüllung des Auftrages, seine Ehefrau zu töten, an. A. F.
und M. M. waren sich einig, den Auftrag keinesfalls auszuführen.
A. F. wollte jedoch ausloten, wie weit der Angeklagte gehen würde.
Nach einem weiteren Treffen mit A. F. und M. M. ließ der Ange-
klagte A. F. zwei 500-Euro-Noten zukommen, von denen F. eine an
M. M. weitergab. Im Dezember 2003 bot der Angeklagte M. M.
an, er werde 10.000 Euro mehr zahlen, wenn "sie bis zum Ende des Jahres
verschwunden" sei. Anfang Januar 2004 suchte der Angeklagte die Lebensge-
fährtin von A. F. auf und erklärte, "es solle jetzt endlich passieren, sie
müsse bedenken, dass sie zwei Kinder habe. Sonst werde er sich sein Geld
über ein Inkassounternehmen zurückholen." A. F. befürchtete nach die-
sem "Auftritt" des Angeklagten, dass K. S. ernsthaft in Gefahr sei. Er
wandte sich deshalb an einen Rechtsanwalt, der die Polizei einschaltete. Der
Angeklagte wurde am 10. Januar 2004 nach einem weiteren Treffen mit
A. F. , bei dem der Angeklagte erklärt hatte, die Sache müsse bis Mittwoch
erledigt sein, in Untersuchungshaft genommen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte der versuch-
ten Anstiftung zum Mord schuldig gemacht, weil A. F. und
M. M. , hätten sie die Tat ausgeführt, aus Habgier gehandelt hätten. Da
der Angeklagte demgegenüber keines der Mordmerkmale des § 211 StGB ver-
wirklicht habe, sei der gemäß § 30 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen von
drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 28 Abs. 1 StGB
nochmals zu mildern, so dass von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis
zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen sei.
II.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil schon die Strafrahmenwahl
durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet; damit kommt es auf die Ein-
zelbeanstandungen der Beschwerdeführerin zu den Strafzumessungserwägun-
gen im engeren Sinne nicht an. Dass nach der Vorstellung des Angeklagten
von den Tatumständen (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 3) die Vorraus-
setzungen für die obligatorische (vgl. BGHR aaO) Strafmilderung nach § 28
Abs. 1 StGB vorliegen, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht rechtsfeh-
lerfrei belegt.
1. Allerdings ist die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten
liege keines der Mordmerkmale vor, soweit es die täterbezogenen Merkmale
betrifft, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat, wie
die Urteilsausführungen belegen, nicht verkannt, dass die Anwendung des § 28
Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist, wenn sowohl Teilnehmer als auch Täter ein
täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht haben und diese Merkmale gleichar-
tig sind (vgl. BGHSt 23, 39, 40; BGH NJW 2005, 996, 997).
a) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte selbst aus Habgier gehan-
delt haben könnte, enthalten die Urteilsfeststellungen nicht.
b) Auch die Nichtannahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-
gründe weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Nicht jede Tötung des
Intimpartners, die geschieht, weil sich dieser vom Täter abwenden will, ist des-
wegen zwangsläufig schon aus niedrigen Beweggründen begangen (vgl. BGH
StV 1997, 290). Vielmehr beruht eine solche Tat bei einem Motivbündel nur
dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherr-
schenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher
Wertung auf tiefster Stufe stehen (vgl. BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-
gründe 20). Die Wertung des Landgerichts, im Hinblick darauf, dass es sich um
einen durch wechselseitige Vorwürfe und Demütigungen geprägten Bezie-
hungskonflikt gehandelt habe, und im Hinblick auf die Auseinandersetzungen
um das Sorgerecht für die Kinder seien die Beweggründe des Angeklagten „je-
denfalls“ nachvollziehbar, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die - pau-
schale - Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke. Würde der Haupttäter
nach der Vorstellung des Anstiftenden von den Tatumständen bei dem ange-
strebten Tötungsdelikt ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe des
§ 211 StGB verwirklichen, ist für eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB
kein Raum (vgl. BGH NJW 2005, 996, 997 m.w.N.). Ist das angestrebte Tö-
tungsdelikt nach der Vorstellung des Anstiftenden ein Heimtückemord, bleibt es
bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers, so dass bei einer
versuchten Anstiftung zum Heimtückemord der nur einmal nach § 30 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderte Ausgangsstrafrahmen von drei
Jahren bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde zu legen ist. Zu der Fra-
ge, ob der Vorsatz des Angeklagten eine mögliche Verwirklichung des Mord-
merkmals der Heimtücke bei der angestrebten Tötung seiner Ehefrau durch die
damit beauftragten Täter umfasste, verhalten sich die Urteilsgründe jedoch
nicht. Das ist unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft:
Für den Anstifter reicht, auch soweit es die Verwirklichung der Mord-
merkmale durch die mit der Ausführung der Tat Beauftragten betrifft, bedingter
Vorsatz aus (vgl. BGHSt 44, 99; BGH NJW 2005, 996, 997). Bedingten Vorsatz
in diesem Sinne hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit
mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304,
306 f.). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte hinsichtlich der eigentli-
chen Durchführung der Tat keine Vorgaben gemacht. Dass die Tötung in offe-
ner Konfrontation ausgeführt werden würde, lag nach den gesamten Umstän-
den fern (vgl. BGH NJW 2005, 996, 997). Danach liegt, zumal der Anstiftervor-
satz die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Haupt-
merkmalen erfassen muss, die Annahme einer versuchten Anstiftung zur
heimtückischen Tötung nahe.
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung nur des Strafaus-
spruchs, denn die Prüfung eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten hin-
sichtlich des weiteren Mordmerkmals der Heimtücke lässt den Schuldspruch
wegen versuchter Anstiftung zum Mord unberührt. Dieser ist, unabhängig da-
von, ob sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf eine heimtückische Tatbe-
gehung erstreckte, schon deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte nach den
Feststellungen davon ausging, die von ihm mit der Tatausführung Beauftragten
würden die Tat allein des Geldes wegen, mithin aus Habgier, begehen. Die
Frage, ob der Angeklagte mit der Möglichkeit einer heimtückischen Tatbege-
hung rechnete und diese in Kauf genommen hat, kann hiervon losgelöst geprüft
und entschieden werden (vgl. BGHSt 41, 222). Insoweit sind ungeachtet des
rechtkräftigen Schuldspruchs ergänzende Feststellungen durch den neuen Tat-
richter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, möglich.
4. Die gemäß § 301 StPO gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt insbesondere
auch für die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminde-
rung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ausge-
schlossen hat.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-
des hin:
Bei einer doppelten Milderung des Strafrahmens des § 211 StGB gemäß
§ 49 StGB im Hinblick auf § 30 Abs. 1 und auf § 28 Abs. 1 StGB würde die ver-
suchte Anstiftung zum Mord mit sechs Monaten Freiheitsstrafe eine wesentlich
geringere Mindeststrafe nach sich ziehen, als eine versuchte Anstiftung zum
Totschlag, weil der Strafrahmen des § 212 StGB nur einmal im Hinblick auf § 30
StGB zu mildern wäre. Eine versuchte Anstiftung zum Totschlag zöge mithin
eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Mindeststrafe nach sich. Die Frage, ob
in derartigen Fällen der Beteiligung am Mord zur Vermeidung von Wertungswi-
dersprüchen die für eine Beteiligung am Totschlag zu verhängende Mindest-
strafe eine „Sperrwirkung“ entfaltet, diese also nicht unterschritten werden kann,
hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (dazu neigend BGH, Be-
schluss vom 30. Juni 2005 – 1 StR 227/05 m. N.). Der Senat bejaht diese Fra-
ge. Bei Gesetzeskonkurrenz entfaltet ebenso wie bei Tateinheit (§ 52 Abs. 2
Satz 2 StGB) das zurücktretende Delikt eine Sperrwirkung hinsichtlich der Min-
deststrafe (st. Rspr., vgl. BGHSt 1, 152, 156; BGH NStZ 2003, 440 m. w. N.).
Für die nach ständiger Rechtsprechung (seit BGHSt 1, 368, 370, vgl. auch
BGHSt 36, 231, 233) als eigenständig zu begreifenden Straftatbestände der
§§ 211, 212 StGB kann nicht anderes gelten, denn der Unrechtsgehalt des Tot-
schlags ist im Mord enthalten (vgl. BGHSt 36, 231, 235), weil die vorsätzliche
Tötung im Sinne des § 212 notwendiges Merkmal auch des § 211 StGB ist (vgl.
BGHSt 1, 368, 370; 36, 231, 235).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible