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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 81/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in der Zwangsverwaltungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Zoll, die

Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84

des Landgerichts Berlin vom 31. März 2005 wird auf Kosten

des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

9.700 €.

Gründe

I.

1

Der Schuldner ist Miteigentümer des Grundstücks F. straße 17

in B. . Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt.

Der Miteigentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an Räu-

men im Dachgeschoss des sogenannten Quergebäudes verbunden. Der Aus-

bau der Räume als Wohnung ist begonnen; die Arbeiten sind unterbrochen und

nicht abgeschlossen. Das Wohnungseigentum ist belastet. Seine Zwangsver-

steigerung ist nach einer von dem Schuldner zu den Akten gegebenen Kredit-

auskunft beantragt.

2

Die Eigentümergemeinschaft hat gegen den Schuldner eine Forderung in

Höhe von 10.703,23 € zuzüglich gestaffelter Zinsen. Die Forderung ist seit dem

29. September 2000 tituliert. Zur Vollstreckung beantragte der Beteilige zu 1,

der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, als Verfahrensstand-

schafter der übrigen Miteigentümer am 2. April 2002 die Zwangsverwaltung des

Wohnungseigentums des Schuldners. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattge-

geben und eine Verwalterin ernannt.

3

Zur Deckung der Kosten der Verwaltung verlangte und erhielt die Verwal-

terin von den Gläubigern in der Folgezeit Vorschüsse in Höhe von insgesamt

9.700 €. Diese verwandte sie im Wesentlichen dazu, seit Juni 2002 das auf die

Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld von monatlich 296,55 € zu be-

zahlen.

4

Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung der Vorschusszahlungen als

Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Das Amtsge-

richt hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hiergegen ist

erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Be-

schwerdeführer den Festsetzungsantrag gegen den Schuldner weiter.

II.

5

Das Landgericht meint, gem. § 788 Abs. 1 ZPO habe der Schuldner nur

die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Allein diese seien

gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2 ZPO der Festsetzung zugänglich. Daran fehle

es bei den Vorschusszahlungen der Gläubiger. Den Gläubigern sei bei Antrag-

stellung bekannt gewesen, dass die Fertigstellung der Wohnung des Schuld-

ners ausstehe und Erträge aus deren Vermietung oder die Zahlung einer Nut-

zungsentschädigung durch den Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung

abgegeben habe, nicht zu erwarten seien. Soweit die Verwalterin durch die

Vorschusszahlungen zur Zahlung des Wohngelds in den Stand gesetzt worden

sei, sei nicht ersichtlich, dass die Zahlungen zur Erhaltung oder Wiederherstel-

lung des Wohnungseigentums notwendig gewesen seien.

7

III.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Festsetzung gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 1 ZPO sind nur solche

Kosten zugänglich, die von dem Gläubiger mit dem Ziel der Befriedigung der

titulierten Forderung aufgewendet worden sind. Daran fehlt es, soweit eine Ei-

gentümergemeinschaft mit ihren Vorschusszahlungen das Ziel verfolgt, für die

laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen bei der Zwangsversteigerung

des Wohnungseigentums die Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu errei-

chen (Senatsbeschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, WuM 2005, 416, 417). So

verhält es sich, soweit die Verwalterin aus den Vorschüssen der Gläubiger das

auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld bezahlt hat. Das greift

die Rechtsbeschwerde nicht an.

8

2. Die Vorschusszahlungen bedeuten auch insoweit keine notwendigen

Kosten der Zwangsvollstreckung, als die Zahlungen von der Verwalterin zur

Bestreitung anderer Kosten verwendet worden sind, die mit der Zwangsverwal-

tung des Wohnungseigentums des Schuldners verbunden sind. Die Zwangs-

verwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners war auf der Grundlage

der Kenntnis der Gläubiger nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten For-

derung zu führen. Nach ihrem Eingangsbericht ist die Verwalterin von den

Gläubigern davon unterrichtet worden, dass der Ausbau der Wohnung des

Schuldners nicht abgeschlossen sei und diese leer stehe. Die Gläubiger konn-

ten daher nicht damit rechnen, dass durch die Zwangsverwaltung die Vollstre-

ckungsforderung getilgt würde. Damit aber kommt die Festsetzung der mit der

Vollstreckungsmaßnahme weiter verbundenen Kosten gegen den Schuldner

nicht in Betracht (Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, aaO).

9

Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Schuldner gegenüber

der Zwangsverwalterin behauptet hat, die Räume würden von der "d.

GmbH" als Lager genutzt. Er habe sie an die GmbH, deren Geschäftsführer er

sei, als Geschäftsräume vermietet. Im Hinblick auf die fehlende Fertigstellung

der Räume und deren Mängel zahle die GmbH jedoch keine Miete. Eine Forde-

rung aus dem behaupteten Mietvertrag hat die Verwalterin gegen die GmbH

bisher nicht gerichtlich geltend gemacht. Aufgrund des Zustands der Räume

und dem bisher von dem Schuldner gezeigten Verhalten konnte und kann mit

einer Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis gegen die GmbH

auch nicht gerechnet werden. Ob der Schuldner die eidesstattliche Versiche-

rung abgegeben hat, was die Rechtsbeschwerde verneint, ist insoweit ohne

Bedeutung.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Zoll

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.01.2005 - 30 L 1144/02 -

LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2005 - 84 T 87/05 -