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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 5/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 5/05

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in der Zwangsverwaltungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 788 Abs. 1

Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedi-

gung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner

zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.

BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 5/05 - LG Berlin

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 84. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten

der Gläubiger zurückgewiesen.

Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

12.209,18 €.

Gründe:

I.

Der Schuldner ist Miteigentümer des Grundstücks S. in B. .

Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Der Mitei-

gentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an einer rund

146 qm großen Wohnung verbunden, die der Schuldner bewohnt. Am

25. August 2000 erwirkten die Gläubiger, die übrigen Mitglieder der Eigentü-

mergemeinschaft, wegen Wohngeldrückständen einen Titel gegen den Schuld-

ner über 5.181,79 DM zuzüglich 5% Zinsen seit dem 13. Juli 2000. Aufgrund

des Titels beantragten sie am 23. September 2000 die Zwangsverwaltung des

Wohnungseigentums des Schuldners. Mit am 19. Oktober 2000 zugestelltem

Beschluß vom 12. Oktober 2000 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwal-

tung an und bestellte einen Zwangsverwalter.

Dieser forderte mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 den Schuldner auf,

etwaige Vermietungserlöse an ihn zu überweisen. Da der Schuldner die Woh-

nung selbst bewohnt, setzte der Zwangsverwalter den unentbehrlichen Wohn-

raum fest und verlangte mit Schreiben vom 18. April 2001 von dem Schuldner

für die Nutzung von 100 qm Wohnung eine monatliche Zahlung von 1.400 DM.

Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Zur Deckung der Kosten der Verwaltung

verlangte und erhielt der Verwalter von den Gläubigern in der Folgezeit Vor-

schüsse in Höhe von insgesamt 12.146,80 €, die er im wesent

lichen dazu ver-

wandte, das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld von mo-

natlich 774,27 DM für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2000 an die Eigentü-

mergemeinschaft zu bezahlen.

Die Gläubiger haben die Festsetzung ihrer Vorschußzahlungen zuzüg-

lich 62,38 € gerichtlicher Kosten des Zwangsverwaltungsverfa hrens als Kosten

der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Das Amtsgericht hat

den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist erfolg-

los geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den

Festsetzungsantrag weiter.

II.

Das Landgericht führt aus, gem. § 788 Abs. 1 ZPO habe ein Schuldner

nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Allein diese

seien gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2 ZPO der Festsetzung zugänglich. Um

derartige Kosten handele es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht, zu-

mal den Gläubigern bekannt gewesen sei, daß der Schuldner die Wohnung

selbst bewohnt und die Zwangsverwaltung von Anfang an keine Aussicht auf

Erfolg geboten habe.

Dies hält der Rechtsbeschwerde stand.

III.

Das Beschwerdegericht hat die von den Gläubigern beantragte Festset-

zung zu Recht abgelehnt. Nach § 788 ZPO sind Aufwendungen eines Gläubi-

gers nur dann beitreibungs- und damit festsetzungsfähig, wenn es sich bei den

Aufwendungen um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt und diese zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Daran fehlt es.

1. Soweit die Gläubiger mit ihren Vorschußleistungen das Ziel verfolgt

haben, in Höhe der Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft für den

Zeitraum ab der Anordnung der Zwangsverwaltung bei einer Zwangsversteige-

rung des Wohnungseigentums ein Befriedigungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1

ZVG zu erwerben, ist schon zweifelhaft, ob die Zahlungen überhaupt Kosten

der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO darstellen (vernei-

nend Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 19). Auf keinen Fall

jedoch sind sie notwendige Kosten der Zwangsvollsteckung, die der Schuldner

zu erstatten hat.

a) Der Begriff der Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788

ZPO ist in der juristischen Literatur umstritten. Die herrschende Meinung setzt

sich für eine enge Auslegung der Vorschrift ein. Danach sind unter den Kosten

der Zwangsvollstreckung nur solche Aufwendungen zu verstehen, die unmittel-

bar und konkret zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Zwangs-

vollstreckung gemacht werden (MünchKomm-ZPO/Schmidt, 2. Aufl., § 788

Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 2; Schuschke in Voll-

streckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 788 ZPO Rdn. 6; Stein/

Jonas/Münzberg, aaO, § 788 ZPO Rdn. 8 m.w.N.; Rosenberg/Gaul/Schilken,

Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 556). Demgegenüber vertritt eine an-

dere Auffassung einen weitergehenden Kostenbegriff, nach dem sämtliche

Aufwendungen des Gläubigers erfaßt sind, die anläßlich der Zwangsvollstrek-

kung entstanden oder kausal auf diese zurückzuführen sind (Zöller/Stöber,

ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 3; Johannsen, DGVZ 1989, 1, 10). Ungeachtet die-

ser Unterschiede stimmen beide Auffassungen darin überein, daß nur solche

Aufwendungen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1

ZPO sind, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forde-

rung zu erreichen (Johannsen, DGVZ 1989, 1, 3). Hieran fehlt es, soweit die

Aufwendungen des Gläubigers Maßnahmen außerhalb des Titels zum Ziel ha-

ben (MünchKomm-ZPO/Schmidt, aaO, § 788 Rdn. 14; Musielak/Lackmann,

aaO, § 788 Rdn. 5; Schuschke, aaO, § 788 Rdn. 7 a.E.).

Dem dürfte zuzustimmen sein. Mit § 788 ZPO soll dem Gläubiger ein

vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden, um dessen Befriedi-

gung auch hinsichtlich der Vollstreckungskosten zu ermöglichen. Die Vereinfa-

chung besteht darin, daß der Gläubiger zur Durchsetzung der Vollstreckungs-

kosten nicht darauf angewiesen ist, eine erneute Klage wegen eines materiell-

rechtlichen

Kostenerstattungsanspruchs

zu

erheben

(Rosen-

berg/Gaul/Schilken, aaO, S. 555). Die Vollstreckungskosten können vielmehr

ohne größeren Aufwand entweder vom Vollstreckungsorgan "zugleich mit dem

zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch" beigetrieben oder aber von

dem Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. Eine von dem Prozeßgericht

zuvor zu treffende Kostengrundentscheidung fordert das Gesetz - anders als

im Erkenntnisverfahren - nicht. Entscheidend hierfür ist, daß die Verpflichtung

des Schuldners, die Vollstreckungskosten zu tragen, aus dem Veranlasserprin-

zip folgt. Danach hat der Schuldner die Vollstreckungskosten schon deshalb zu

tragen, weil er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Entste-

hung

dieser

Kosten veranlaßt hat (MünchKomm-ZPO/Schmidt, aaO, § 788 ZPO Rdn. 1;

Musielak/Lackmann, aaO, § 788 ZPO Rdn. 1; Stein/Jonas/Münzberg, aaO,

§ 788 ZPO Rdn. 4; Rosenberg/Gaul/Schilken, aaO, S. 555). Die Rechtfertigung

hierfür ergibt sich aus der Weigerung des Schuldners, den vollstreckbaren An-

spruch zu erfüllen. Der Titel in der Hauptsache stellt die Grundlage auch für die

Festsetzung der Vollstreckungskosten dar (so bereits Hahn, Die gesamten

Materialien zur Civilprozeßordnung, 1881, Begründung zu § 646 CPO; vgl. fer-

ner Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl. Rdn. 40; Zöller/Stöber, aaO, § 788 ZPO

Rdn. 18).

Daraus folgt indessen, daß die Beitreibung bzw. Festsetzung nach § 788

ZPO nur für solche Aufwendungen offen steht, die auf die Durchsetzung des

titulierten Anspruchs gerichtet sind. Verhält es sich so nicht, greift das Veran-

lasserprinzip nicht ein. Maßgeblicher Anlaß für die Aufwendungen des Gläubi-

gers ist in diesem Fall nicht die Weigerung des Schuldners, die titulierte Forde-

rung zu erfüllen, sondern ein Verhalten des Schuldners außerhalb des Titel-

schuldverhältnisses. Damit aber sind die Voraussetzungen für das vereinfachte

Verfahren zum Ausgleich der Aufwendungen des Gläubigers gem. § 788 ZPO

nicht erfüllt.

b) So liegt es, soweit die Gläubiger mit ihren Vorschußzahlungen, das

Ziel verfolgt haben, für die laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen in

der Versteigerung des Wohnungseigentums die Rangklasse von § 10 Abs. 1

Nr. 1 ZVG zu erreichen. Ob eine solche Sicherungsmöglichkeit tatsächlich be-

steht, wurde zum Zeitpunkt der Vorschußleistungen in der Rechtsprechung der

Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Düsseldorf, ZMR

2003, 225; LG Frankfurt, NZM 1998, 635; LG Göttingen, Hamb. GE 2001, 335;

LG Aachen, ZMR 2002, 156; ablehnend OLG Köln, Rpfleger 1998, 482; OLG

Braunschweig, NZM 2002, 626; OLG Frankfurt, NZM 2002, 627; LG Mönchen-

gladbach, Rpfleger 2000, 80; LG Augsburg, Rpfleger 2001, 92; LG Hamburg,

ZMR 2001, 395). Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. April

2003 (BGHZ 154, 387, 391) die Frage dahin entschieden, daß Leistungen des

die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers nur dann Vorrang genießen,

wenn diese sich im Einzelfall objekterhaltend oder -verbessernd ausgewirkt

haben.

c) Andererseits zielen die Vorschußzahlungen auch darauf ab, die

Zwangsverwaltung als Vollstreckungsmaßnahme überhaupt zu ermöglichen,

weil diese sonst aufgehoben werden kann (§ 161 Abs. 3 ZVG). Ob sie deswe-

gen nicht doch als Vollstreckungskosten anzusehen sind, kann jedoch offen

bleiben, weil sie insoweit jedenfalls nicht notwendig waren.

2. Auch soweit die Gläubiger an den Zwangsverwalter Vorschüsse ge-

leistet haben, die von dem Verwalter nicht zur Zahlung von Wohngeld an die

Eigentümergemeinschaft verwendet worden sind, scheidet die Festsetzung

gegen den Schuldner aus. Auch hier fehlt es an der Voraussetzung, daß der

Aufwand der Gläubiger zur Vollstreckung gegen den Schuldner notwendig war,

§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Stand-

punkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entschei-

dend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maß-

nahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich

halten durfte (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003,

1581; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 183/02, DGVZ 2004, 24 f.). Daran

fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkenn-

bar aussichtslos ist. So verhält es sich insbesondere, wenn frühere Vollstrek-

kungsversuche fruchtlos verlaufen sind und keine Hinweise auf Änderungen in

den Vermögensverhältnissen des Schuldners bestehen (Musielak/Lackmann,

ZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 7; Schuschke, aaO, § 788 Rdn. 7; Stein/Jonas/

Münzberg, aaO, § 788 Rdn. 26; Zöller/Stöber, aaO, § 788 Rdn. 9a; jeweils

m.w.N.).

a) Gemessen daran sind die von den Gläubigern geleisteten Vorschüsse

nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzungsfähig. Nach den nicht angegriffenen

Feststellungen des Beschwerdegerichts war den Gläubigern, als sie den An-

trag auf Zwangsverwaltung stellten, bekannt, daß der Schuldner über kein

Vermögen mit Ausnahme der von ihm bewohnten Wohnung verfügte und deren

Vermietung nicht in Betracht kam. Damit war die Zwangsverwaltung von An-

fang an nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten Forderung zu führen

(Armbrüster WE 1999, 14, 19). Im Hinblick auf die Vorschußzahlungen der

Gläubiger tritt hinzu, daß die erste Zahlung erbracht worden ist, nachdem ein

anderweitiger Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen war und die Gläubiger

erfahren hatten, daß der Schuldner von Sozialhilfe lebt.

b) Entsprechendes gilt, soweit die Gläubiger die Festsetzung der ge-

richtlichen Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Schuldner

beantragen. Dieses Verfahren war von Anfang an offensichtlich nicht geeignet,

zur Befriedigung der Gläubiger zu führen. Soweit der Zwangsverwalter später

aufgrund der Größe der Wohnung angenommen hat, daß einzelne Räume für

den Hausstand des Schuldners entbehrlich seien (§ 149 Abs. 1 ZVG) und der

Schuldner für die Nutzung dieser Räume Entgelt zu leisten habe, war ausge-

schlossen, daß der Schuldner einem Zahlungsverlangen nachkommen würde.

Die Annahme, ein Wohnungseigentümer, der monatlich 774,27 DM Wohngeld

nicht zahlen kann, sei bereit und in der Lage, monatlich 1.400 DM als Entgelt

für die Nutzung eines Teils seiner Wohnung an einen Zwangsverwalter zu be-

zahlen, ist durch nichts gerechtfertigt. Die Gläubiger berufen sich selbst auf

einen Erfahrungssatz, nach welchem "die Nichtzahlung der laufenden Haus-

gelder damit einher (gehe), daß der Schuldner generell zahlungsunfähig" sei.

Für die Möglichkeit, einzelne Räume zu vermieten, ist nichts ersichtlich. Derar-

tiges haben die Gläubiger auch nicht behauptet.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein

Zoll

Stresemann