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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 5/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 788 Abs. 1
Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedi-
gung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner
zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 5/05 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 84. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten
der Gläubiger zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
12.209,18 €.
Gründe:
I.
Der Schuldner ist Miteigentümer des Grundstücks S. in B. .
Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Der Mitei-
gentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an einer rund
146 qm großen Wohnung verbunden, die der Schuldner bewohnt. Am
25. August 2000 erwirkten die Gläubiger, die übrigen Mitglieder der Eigentü-
mergemeinschaft, wegen Wohngeldrückständen einen Titel gegen den Schuld-
ner über 5.181,79 DM zuzüglich 5% Zinsen seit dem 13. Juli 2000. Aufgrund
des Titels beantragten sie am 23. September 2000 die Zwangsverwaltung des
Wohnungseigentums des Schuldners. Mit am 19. Oktober 2000 zugestelltem
Beschluß vom 12. Oktober 2000 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwal-
tung an und bestellte einen Zwangsverwalter.
Dieser forderte mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 den Schuldner auf,
etwaige Vermietungserlöse an ihn zu überweisen. Da der Schuldner die Woh-
nung selbst bewohnt, setzte der Zwangsverwalter den unentbehrlichen Wohn-
raum fest und verlangte mit Schreiben vom 18. April 2001 von dem Schuldner
für die Nutzung von 100 qm Wohnung eine monatliche Zahlung von 1.400 DM.
Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Zur Deckung der Kosten der Verwaltung
verlangte und erhielt der Verwalter von den Gläubigern in der Folgezeit Vor-
schüsse in Höhe von insgesamt 12.146,80 €, die er im wesent
lichen dazu ver-
wandte, das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld von mo-
natlich 774,27 DM für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2000 an die Eigentü-
mergemeinschaft zu bezahlen.
Die Gläubiger haben die Festsetzung ihrer Vorschußzahlungen zuzüg-
lich 62,38 € gerichtlicher Kosten des Zwangsverwaltungsverfa hrens als Kosten
der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Das Amtsgericht hat
den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist erfolg-
los geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den
Festsetzungsantrag weiter.
II.
Das Landgericht führt aus, gem. § 788 Abs. 1 ZPO habe ein Schuldner
nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Allein diese
seien gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2 ZPO der Festsetzung zugänglich. Um
derartige Kosten handele es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht, zu-
mal den Gläubigern bekannt gewesen sei, daß der Schuldner die Wohnung
selbst bewohnt und die Zwangsverwaltung von Anfang an keine Aussicht auf
Erfolg geboten habe.
Dies hält der Rechtsbeschwerde stand.
III.
Das Beschwerdegericht hat die von den Gläubigern beantragte Festset-
zung zu Recht abgelehnt. Nach § 788 ZPO sind Aufwendungen eines Gläubi-
gers nur dann beitreibungs- und damit festsetzungsfähig, wenn es sich bei den
Aufwendungen um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt und diese zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Daran fehlt es.
1. Soweit die Gläubiger mit ihren Vorschußleistungen das Ziel verfolgt
haben, in Höhe der Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft für den
Zeitraum ab der Anordnung der Zwangsverwaltung bei einer Zwangsversteige-
rung des Wohnungseigentums ein Befriedigungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
ZVG zu erwerben, ist schon zweifelhaft, ob die Zahlungen überhaupt Kosten
der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO darstellen (vernei-
nend Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 19). Auf keinen Fall
jedoch sind sie notwendige Kosten der Zwangsvollsteckung, die der Schuldner
zu erstatten hat.
a) Der Begriff der Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788
ZPO ist in der juristischen Literatur umstritten. Die herrschende Meinung setzt
sich für eine enge Auslegung der Vorschrift ein. Danach sind unter den Kosten
der Zwangsvollstreckung nur solche Aufwendungen zu verstehen, die unmittel-
bar und konkret zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Zwangs-
vollstreckung gemacht werden (MünchKomm-ZPO/Schmidt, 2. Aufl., § 788
Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 2; Schuschke in Voll-
streckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 788 ZPO Rdn. 6; Stein/
Jonas/Münzberg, aaO, § 788 ZPO Rdn. 8 m.w.N.; Rosenberg/Gaul/Schilken,
Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 556). Demgegenüber vertritt eine an-
dere Auffassung einen weitergehenden Kostenbegriff, nach dem sämtliche
Aufwendungen des Gläubigers erfaßt sind, die anläßlich der Zwangsvollstrek-
kung entstanden oder kausal auf diese zurückzuführen sind (Zöller/Stöber,
ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 3; Johannsen, DGVZ 1989, 1, 10). Ungeachtet die-
ser Unterschiede stimmen beide Auffassungen darin überein, daß nur solche
Aufwendungen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1
ZPO sind, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forde-
rung zu erreichen (Johannsen, DGVZ 1989, 1, 3). Hieran fehlt es, soweit die
Aufwendungen des Gläubigers Maßnahmen außerhalb des Titels zum Ziel ha-
ben (MünchKomm-ZPO/Schmidt, aaO, § 788 Rdn. 14; Musielak/Lackmann,
aaO, § 788 Rdn. 5; Schuschke, aaO, § 788 Rdn. 7 a.E.).
Dem dürfte zuzustimmen sein. Mit § 788 ZPO soll dem Gläubiger ein
vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden, um dessen Befriedi-
gung auch hinsichtlich der Vollstreckungskosten zu ermöglichen. Die Vereinfa-
chung besteht darin, daß der Gläubiger zur Durchsetzung der Vollstreckungs-
kosten nicht darauf angewiesen ist, eine erneute Klage wegen eines materiell-
rechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs
zu
erheben
(Rosen-
berg/Gaul/Schilken, aaO, S. 555). Die Vollstreckungskosten können vielmehr
ohne größeren Aufwand entweder vom Vollstreckungsorgan "zugleich mit dem
zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch" beigetrieben oder aber von
dem Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. Eine von dem Prozeßgericht
zuvor zu treffende Kostengrundentscheidung fordert das Gesetz - anders als
im Erkenntnisverfahren - nicht. Entscheidend hierfür ist, daß die Verpflichtung
des Schuldners, die Vollstreckungskosten zu tragen, aus dem Veranlasserprin-
zip folgt. Danach hat der Schuldner die Vollstreckungskosten schon deshalb zu
tragen, weil er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Entste-
hung
dieser
Kosten veranlaßt hat (MünchKomm-ZPO/Schmidt, aaO, § 788 ZPO Rdn. 1;
Musielak/Lackmann, aaO, § 788 ZPO Rdn. 1; Stein/Jonas/Münzberg, aaO,
§ 788 ZPO Rdn. 4; Rosenberg/Gaul/Schilken, aaO, S. 555). Die Rechtfertigung
hierfür ergibt sich aus der Weigerung des Schuldners, den vollstreckbaren An-
spruch zu erfüllen. Der Titel in der Hauptsache stellt die Grundlage auch für die
Festsetzung der Vollstreckungskosten dar (so bereits Hahn, Die gesamten
Materialien zur Civilprozeßordnung, 1881, Begründung zu § 646 CPO; vgl. fer-
ner Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl. Rdn. 40; Zöller/Stöber, aaO, § 788 ZPO
Rdn. 18).
Daraus folgt indessen, daß die Beitreibung bzw. Festsetzung nach § 788
ZPO nur für solche Aufwendungen offen steht, die auf die Durchsetzung des
titulierten Anspruchs gerichtet sind. Verhält es sich so nicht, greift das Veran-
lasserprinzip nicht ein. Maßgeblicher Anlaß für die Aufwendungen des Gläubi-
gers ist in diesem Fall nicht die Weigerung des Schuldners, die titulierte Forde-
rung zu erfüllen, sondern ein Verhalten des Schuldners außerhalb des Titel-
schuldverhältnisses. Damit aber sind die Voraussetzungen für das vereinfachte
Verfahren zum Ausgleich der Aufwendungen des Gläubigers gem. § 788 ZPO
nicht erfüllt.
b) So liegt es, soweit die Gläubiger mit ihren Vorschußzahlungen, das
Ziel verfolgt haben, für die laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen in
der Versteigerung des Wohnungseigentums die Rangklasse von § 10 Abs. 1
Nr. 1 ZVG zu erreichen. Ob eine solche Sicherungsmöglichkeit tatsächlich be-
steht, wurde zum Zeitpunkt der Vorschußleistungen in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Düsseldorf, ZMR
2003, 225; LG Frankfurt, NZM 1998, 635; LG Göttingen, Hamb. GE 2001, 335;
LG Aachen, ZMR 2002, 156; ablehnend OLG Köln, Rpfleger 1998, 482; OLG
Braunschweig, NZM 2002, 626; OLG Frankfurt, NZM 2002, 627; LG Mönchen-
gladbach, Rpfleger 2000, 80; LG Augsburg, Rpfleger 2001, 92; LG Hamburg,
ZMR 2001, 395). Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. April
2003 (BGHZ 154, 387, 391) die Frage dahin entschieden, daß Leistungen des
die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers nur dann Vorrang genießen,
wenn diese sich im Einzelfall objekterhaltend oder -verbessernd ausgewirkt
haben.
c) Andererseits zielen die Vorschußzahlungen auch darauf ab, die
Zwangsverwaltung als Vollstreckungsmaßnahme überhaupt zu ermöglichen,
weil diese sonst aufgehoben werden kann (§ 161 Abs. 3 ZVG). Ob sie deswe-
gen nicht doch als Vollstreckungskosten anzusehen sind, kann jedoch offen
bleiben, weil sie insoweit jedenfalls nicht notwendig waren.
2. Auch soweit die Gläubiger an den Zwangsverwalter Vorschüsse ge-
leistet haben, die von dem Verwalter nicht zur Zahlung von Wohngeld an die
Eigentümergemeinschaft verwendet worden sind, scheidet die Festsetzung
gegen den Schuldner aus. Auch hier fehlt es an der Voraussetzung, daß der
Aufwand der Gläubiger zur Vollstreckung gegen den Schuldner notwendig war,
Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Stand-
punkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entschei-
dend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maß-
nahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich
halten durfte (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003,
1581; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 183/02, DGVZ 2004, 24 f.). Daran
fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkenn-
bar aussichtslos ist. So verhält es sich insbesondere, wenn frühere Vollstrek-
kungsversuche fruchtlos verlaufen sind und keine Hinweise auf Änderungen in
den Vermögensverhältnissen des Schuldners bestehen (Musielak/Lackmann,
ZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 7; Schuschke, aaO, § 788 Rdn. 7; Stein/Jonas/
Münzberg, aaO, § 788 Rdn. 26; Zöller/Stöber, aaO, § 788 Rdn. 9a; jeweils
m.w.N.).
a) Gemessen daran sind die von den Gläubigern geleisteten Vorschüsse
nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzungsfähig. Nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Beschwerdegerichts war den Gläubigern, als sie den An-
trag auf Zwangsverwaltung stellten, bekannt, daß der Schuldner über kein
Vermögen mit Ausnahme der von ihm bewohnten Wohnung verfügte und deren
Vermietung nicht in Betracht kam. Damit war die Zwangsverwaltung von An-
fang an nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten Forderung zu führen
(Armbrüster WE 1999, 14, 19). Im Hinblick auf die Vorschußzahlungen der
Gläubiger tritt hinzu, daß die erste Zahlung erbracht worden ist, nachdem ein
anderweitiger Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen war und die Gläubiger
erfahren hatten, daß der Schuldner von Sozialhilfe lebt.
b) Entsprechendes gilt, soweit die Gläubiger die Festsetzung der ge-
richtlichen Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Schuldner
beantragen. Dieses Verfahren war von Anfang an offensichtlich nicht geeignet,
zur Befriedigung der Gläubiger zu führen. Soweit der Zwangsverwalter später
aufgrund der Größe der Wohnung angenommen hat, daß einzelne Räume für
den Hausstand des Schuldners entbehrlich seien (§ 149 Abs. 1 ZVG) und der
Schuldner für die Nutzung dieser Räume Entgelt zu leisten habe, war ausge-
schlossen, daß der Schuldner einem Zahlungsverlangen nachkommen würde.
Die Annahme, ein Wohnungseigentümer, der monatlich 774,27 DM Wohngeld
nicht zahlen kann, sei bereit und in der Lage, monatlich 1.400 DM als Entgelt
für die Nutzung eines Teils seiner Wohnung an einen Zwangsverwalter zu be-
zahlen, ist durch nichts gerechtfertigt. Die Gläubiger berufen sich selbst auf
einen Erfahrungssatz, nach welchem "die Nichtzahlung der laufenden Haus-
gelder damit einher (gehe), daß der Schuldner generell zahlungsunfähig" sei.
Für die Möglichkeit, einzelne Räume zu vermieten, ist nichts ersichtlich. Derar-
tiges haben die Gläubiger auch nicht behauptet.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Zoll
Stresemann