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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 95/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom

19. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in im Grundbuch

von B. S. eingetragene Miteigentumsanteile. Die Beteiligte zu 7 bean-

tragte unter Berufung auf § 1 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (Sa-

chenR-DV), eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eine öffentliche

Trinkwasserleitung nebst Schutzstreifen in das geringste Gebot aufzunehmen.

Das Amtsgericht hat den Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses zu-

rückgewiesen. Der Meistbietende erhielt den Zuschlag.

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Dagegen hat die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde erhoben. Sie

hat beantragt, unter Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses das Zwangsverstei-

gerungsverfahren unter Aufnahme einer zu ihren Gunsten gesetzlich begründe-

ten Dienstbarkeit für Regen- und Schmutzwasserleitungen in das geringste Ge-

bot fortzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die

Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die

sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbe-

schwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt habe, dass ihr

Recht gemäß den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 ZVG berücksichtigt wurde, könne

dahin stehen. Denn das Amtsgericht habe die Aufnahme in das geringste Gebot

zu Recht verweigert, weil der Antragstellerin das angemeldete Recht nicht mehr

zugestanden habe. Mit § 9 Abs. 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes

(GBBerG) habe der Bundestag die Bundesregierung ermächtigt, die in § 9 Abs.

1 GBBerG erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise auf Anlagen der

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu erstrecken. Eine entsprechen-

de Regelung habe die Bundesregierung mit der Sachenrechts-

Durchführungsverordnung getroffen. Gemäß § 9 Abs. 9 Satz 2 GBBerG sei die

Erstreckung jedoch ausdrücklich nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995

zulässig gewesen; danach habe die Erstreckung ihre Wirkung verloren. Deshalb

existiere seitdem keine Rechtsgrundlage mehr für die von der Antragstellerin

behauptete beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundbesitz.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

a) Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus,

dass die Zuschlagsbeschwerde statthaft ist. Eine fehlerhafte Feststellung des

geringsten Gebots kann nur mit der Zuschlagsbeschwerde angegriffen werden

(§§ 83 Nr. 1, 95, 100 Abs. 1 ZVG).

b) Das Beschwerdegericht prüft nicht, ob das von der Beschwerdeführerin

angemeldete Recht gemäß den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 ZVG bei der Aufstellung

des geringsten Gebots berücksichtigt werden musste. Es lässt dahin stehen, ob

ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berücksichtigung des Rechts der Antragstelle-

rin zu bejahen ist. Dies ist indes der Fall.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG wird zum Besitz und Betrieb sowie zur

Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von

Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen,

die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober

1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt wa-

ren, zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunterneh-

men im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsun-

ternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt,

am Tage des Inkrafttretens der Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienst-

barkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch

genommen werden. Eine Dienstbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 GBBerG ent-

stand mithin von Gesetzes wegen mit dessen Inkrafttreten am 25. Dezember

1993, wobei es alleine darauf ankommt, ob das betroffene Grundstück am 3.

Oktober 1990 für eine Energiefortleitungsanlage genutzt wurde (vgl. BGHZ 157,

144, 145; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anhang zu §§ 84-89, Rdn. 44, 50;

Schmidt-Räntsch, VIZ 1995, 1, 2). Die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7

GBBerG gelten mit Wirkung ab dem 11. Januar 1995 (vgl. § 14 SachenR-DV)

gemäß § 1 SachenR-DV im Wesentlichen auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1

GBBerG bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen, insbesondere also für

Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Nr. 1).

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Gemäß § 9 Abs. 5 GBBerG berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch

auf Antrag des Versorgungsunternehmens entsprechend dem Inhalt der Be-

scheinigung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4), wenn die im Folgenden genannten

Antragsvoraussetzungen vorliegen. Für die Dienstbarkeit gelten grundbuch-

rechtlich und materiellrechtlich die allgemeinen Regeln, soweit sich aus dem

Grundbuchbereinigungsgesetz und der Sachenrechts-Durchführungsverord-

nung nichts Abweichendes ergibt (vgl. auch § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG). Inso-

weit bestimmt allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG, dass § 892 BGB nur in An-

sehung des Ranges für Anträge gilt, die nach dem Inkrafttreten des Grund-

buchbereinigungsgesetzes gestellt werden, im Übrigen erst für Anträge, die

nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ein gutgläubiger lastenfreier

Erwerb der belasteten Grundstücke mit der Wirkung, dass die kraft Gesetzes

entstandenen Dienstbarkeiten erlöschen, ist mithin nur möglich, wenn die An-

tragstellung des Versorgungsunternehmens nach dem genannten Datum erfolgt

(vgl. Demharter, aaO, Rdn. 48; Seelinger, DtZ 1995, 34 f.).

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Weder die Entstehung der Dienstbarkeit kraft Gesetzes noch die Ein-

schränkung des gutgläubigen Erwerbs nehmen indes dem Versorgungsunter-

nehmen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 45 Abs. 1 ZVG. Die

Anmeldung ist erforderlich zur Erlangung der Stellung als Beteiligter (§ 9 Nr. 2

ZVG), zur Aufnahme nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher Rechte in das ge-

ringste Gebot (§ 45 ZVG) und zur Rangwahrung (vgl. §§ 10, 110 ZVG). Aus § 44

Abs. 1 ZVG ergibt sich, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit als

Recht am Grundstück (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) in das geringste Gebot aufzuneh-

men ist, wenn ein nachrangiger Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.

Rechte, die bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt wer-

den bzw. nicht nach den Versteigerungsbedingungen oder aufgrund besonderer

Vereinbarung bestehen bleiben sollen, erlöschen (§§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1, 2

ZVG).

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Es muss hier nicht erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen eine

nach § 9 GBBerG gesetzlich begründete Dienstbarkeit trotz durchgeführter

Zwangsversteigerung bei den verschiedenen in Betracht kommenden Fallgestal-

tungen Bestand hat. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Dienst-

barkeit jedenfalls bei der Zwangsversteigerung durch einen vorrangigen Gläubi-

ger erlöschen kann (BT-Drucks. 12/6228 S. 76). Aber auch schon die Möglichkeit,

dass sie unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles bei unterlassener

Aufnahme in das geringste Gebot erlischt, begründet ein ausreichendes Rechts-

schutzinteresse des Versorgungsunternehmens an der Antragstellung und daran,

dass seine Dienstbarkeit bei der Aufstellung des geringsten Gebots berücksichtigt

wird.

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c) Unrichtig ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, auf die vorstehen-

den Erwägungen komme es nicht an, weil der Antragstellerin das angemeldete

Recht jedenfalls nicht mehr zustehe.

aa) Das Beschwerdegericht stützt dies auf § 9 Abs. 9 GBBerG. Dort

heißt es:

"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

mung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8

erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf

1. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung …

2. …

3. …

Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 zulässig und

soll erfolgen, soweit dies wegen der Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der

anderweitigen rechtlichen Absicherung erforderlich ist…"

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Das Beschwerdegericht entnimmt dem, die Bundesregierung sei nicht

ermächtigt gewesen, eine Dienstbarkeit zugunsten der in § 9 Abs. 9 GBBerG

genannten Versorgungsunternehmen über den 31. Dezember 1995 hinaus zu

„erstrecken“. Dem kann nicht gefolgt werden. Das genannte Datum kennzeich-

net ersichtlich nur den Zeitpunkt, bis zu dem die in § 9 Abs. 1 GBBerG genann-

ten Versorgungsunternehmen durch Rechtsverordnung mit den in § 9 Abs. 1

GBBerG genannten Versorgungsunternehmen gleich gestellt werden durften.

§ 9 Abs. 9 GBBerG besagt also lediglich, dass die Rechtsverordnung bis zum

31. Dezember 1995 erlassen werden musste; eine später ergangene Rechts-

verordnung der Bundesregierung wäre von der Verordnungsermächtigung des

§ 9 Abs. 9 GBBerG nicht mehr gedeckt gewesen (vgl. Zimmermann in: Rechts-

handbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 425 § 9

GBBerG Rdn. 91 und 95). Die Annahme, der Gesetzgeber habe bereits be-

gründete Dienstbarkeiten auf den genannten Zeitpunkt befristen wollen, findet

im Gesetz keine Stütze und wird – soweit ersichtlich - außer von dem Be-

schwerdegericht auch von niemandem vertreten.

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Sie widerspricht auch Sinn und Zweck der Begründung derartiger

Dienstbarkeiten (vgl. dazu BT-Drucks. 12/6228 S. 76; BGHZ 157, 144, 146 ff.;

Schmidt-Räntsch, aaO, S. 1 f.; ders. RdE 1994, 214, 215; Seelinger, aaO,

S. 34). Energieversorgungsunternehmen benötigen zur Erfüllung ihrer auch im

öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben sichere Leitungsführungsrechte. Als

sinnvoll erscheint allein eine dingliche Sicherung. Eine vergleichbare Sicherung

gab es im Gebiet der ehemaligen DDR nicht. Eine Ablösung der bestehenden

Rechtssituation, insbesondere der Mitnutzungsrechte, durch die Bestellung pri-

vatrechtlicher Dienstbarkeiten auf jedem der mehreren Millionen betroffenen

Grundstücke erschien aus praktischen Gründen nicht durchführbar. Deshalb

entschloss sich der Gesetzgeber, die zur Sicherung der Leitungsführungsrechte

erforderlichen dauerhaften dinglichen Sicherungen durch Gesetz zu begründen.

Dieser Hintergrund gilt sowohl für die in § 9 Abs. 1 GBBerG als auch für die in

§ 9 Abs. 9 GBBerG genannten Versorgungsunternehmen. Die Begründung von

auf den 31. Dezember 1995 befristeten Dienstbarkeiten für die Letztgenannten

wäre offensichtlich nicht geeignet gewesen, diesen für die Zukunft sichere Lei-

tungsführungsrechte zu verschaffen. Dadurch wären keine dauerhaften dingli-

chen Rechte geschaffen worden. Unverständlich wäre für diesen Fall zudem,

warum § 9 Abs. 9 GBBerG uneingeschränkt auf die Absätze 1 bis 8 der Vor-

schrift verweist, insbesondere auf die bis zum 31. Dezember 2010 befristete

beschränkte Anwendbarkeit des § 892 BGB (Abs. 1 Satz 2) und die auf Zah-

lungszeitpunkte in den Jahren 2001 und 2011 abstellende Ausgleichszahlungs-

regelung (Abs. 3).

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Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 31.

Januar 2002 (III ZR 136/01, WM 2002, 1135 ff.), in dem u.a. um das Entstehen

einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG für eine einen

öffentlichen Verkehrsweg kreuzende Abwasserleitung erörtert wird, nicht in Be-

tracht gezogen, das Recht könne schon wegen Zeitablaufs erloschen sein.

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bb) Von der in § 9 Abs. 9 GBBerG eingeräumten Möglichkeit der Erstre-

ckung des § 9 Abs. 1 bis 8 GBBerG auf die genannten wasserwirtschaftlichen

Versorgungsunternehmen hat die Bundesregierung durch die Sachenrechts-

Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994, in Kraft seit dem 11. Janu-

ar 1995 (§ 14), Gebrauch gemacht. Das Bestehen einer Dienstbarkeit der An-

tragstellerin kann mithin nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Be-

gründung verneint werden.

III.

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Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses hat

- von seinem Rechtsstandpunkt her konsequent - bisher nicht festgestellt, ob

das Recht der Antragstellerin vorrangig ist und inwieweit die Voraussetzungen

des § 45 Abs. 1 ZVG (fehlender Widerspruch der Gläubiger oder Glaubhaftma-

chung des Rechts der Antragstellerin) vorliegen. Das wird nachzuholen sein.

Falls ein vorrangiges Recht besteht und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1

ZVG vorliegen, ist der Zuschlagsbeschluss aufzuheben und das Verfahren bei

dem Amtsgericht unter Berücksichtigung des Rechts der Antragstellerin bei der

Aufstellung des geringsten Gebots fortzusetzen.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Zoll Stresemann

Vorinstanzen:

AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 04.04.2005 - K 31/04 -

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 19.05.2005 - 4 T 115/05 -