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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZR 94/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. März 2005

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.300 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich

jeweils unmittelbar aneinandergrenzende Gebäude der als "geschütztes Kultur-

denkmal" ausgewiesenen Burg A. in B. H. befinden. Ur-

sprünglich waren die Kläger Eigentümer der gesamten Anlage. Im Jahr 1995

wurde das Grundstück auf Veranlassung der Kläger geteilt. In dem darauf fol-

genden Jahr übertrugen sie eines der neu entstandenen Flurstücke auf ihre

Tochter und auf ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem

Vertrag vom 4. März 1998 an die Beklagten verkauften. Die Kläger bewohnten

auf ihrem Grundstück weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten

bewohnen einen auf ihrem Grundstück stehenden niedrigeren Anbau. Die Klä-

ger haben ihr Grundstück während des Rechtsstreits verkauft.

2

Die Beklagten beabsichtigen, auf dem Dach ihres Gebäudes direkt vor

der angrenzenden Wand des Haupthauses einen Wintergarten zu errichten. Die

dafür erforderliche Brandmauer würde zwei Fenster des Haupthauses ver-

schließen. Die Baubehörde hat das Vorhaben genehmigt; die Baugenehmigung

ist bestandskräftig.

3

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplanten

Baumaßnahme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der

Kläger ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Kläger hat der Senat das

erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit seiner zweiten

Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger erneut zu-

rückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sie Nichtzulassungsbe-

schwerde erhoben, mit der sie auch die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs wegen der Nichtberücksichtigung ihres Vortrags gerügt

haben, die Errichtung des Wintergartens entsprechend ihrer Alternativplanung

oder zwar entsprechend der Planung der Beklagten, aber an einer anderen

Stelle, beeinträchtige die Nutzung der darunter liegenden Schlafzimmer nicht.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsurteil ver-

letzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG).

5

1. Der Beklagte zu 1 hat in dem letzten Termin der mündlichen Verhand-

lung vor dem Berufungsgericht erklärt, eine Verschiebung des Wintergartens

auf das Flachdach komme für ihn nicht in Betracht, weil sich darunter die bei-

den einzigen Schlafzimmer seiner Wohnung befänden. Das haben die Kläger

innerhalb der ihnen gewährten Schriftsatzfrist nicht bestritten, zugleich aber

vorgetragen, dass keine Beeinträchtigungen der Nutzung der Schlafzimmer

durch den darüber liegenden Wintergarten zu befürchten seien. Für die Richtig-

keit dieser Behauptung haben sie sich auf ein einzuholendes Sachverständi-

gengutachten berufen.

6

2. Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag in seiner Entscheidung

nicht eingegangen. Vielmehr hat es bei der Abwägung, ob für die Beklagten die

Errichtung des Wintergartens entsprechend der Alternativplanung der Kläger

und an einer anderen Stelle zumutbar ist, als schwerwiegenden Nachteil für die

Beklagten gewertet, dass sie den Wintergarten entgegen ihrem Wunsch nach

der Vermeidung von Lärmbelästigungen über den Schlafzimmern errichten

müssten. Das verletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Ge-

7

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs die Gerichte, das Vorbringen der

Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Er-

wägung zu ziehen (siehe nur BVerfGE 83, 24, 35). Grundsätzlich ist davon aus-

zugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der

Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die

Gerichte brauchen insbesondere nicht jedes Vorbringen in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen

Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden

Pflicht nicht nachgekommen ist (siehe nur BVerfGE 96, 205, 216 f).

8

b) Danach hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto-

ßen, indem es die Berufung der Kläger u.a. mit der Begründung zurückgewie-

sen hat, dass für die Beklagten eine Verlegung des Wintergartens auch deshalb

unzumutbar sei, weil er über den Schlafzimmern läge, ohne zu berücksichtigen,

dass die Kläger vorgetragen haben, die Nutzung der Schlafzimmer werde durch

den Wintergarten nicht beeinträchtigt.

9

c) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Dies ist bereits dann so, wenn nicht ausgeschlossen werden kann,

dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbrin-

gens anders entschieden hätte (Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 241/04,

NJW 2005, 2624, 2625). Das ist hier der Fall. Denn wenn sich herausstellt,

dass die Nutzung der Schlafzimmer durch den darüber liegenden Wintergarten

nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Lärmbelästigungen auftreten, ent-

fällt ein von dem Berufungsgericht für die Verneinung der Zumutbarkeit als ge-

wichtig angesehener Umstand. Als weiteren Nachteil für die Beklagten hat das

Berufungsgericht lediglich das Entstehen - relativ geringer - Mehrkosten festge-

stellt.

III.

10

Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung

durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 Gebrauch gemacht. Das gibt dem Beru-

fungsgericht die Gelegenheit, die Frage der Beeinträchtigung der Nutzung der

Schlafzimmer durch den an anderer Stelle errichteten Wintergarten zu klären

und sodann gegebenenfalls eine neue Abwägung hinsichtlich der Zumutbarkeit

einer Verlegung des Wintergartens für die Beklagten vorzunehmen.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2001 - 15 O 10/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.03.2005 - 3 U 1002/03 -