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BGH Beschluss vom 25.10.2005 – V ZR 241/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die

Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober

2004 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

86.236,69 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten - eine der Rechtsnachfolge-

rinnen der Deutschen Bundesbahn - den Ersatz von Schäden sowie die Durch-

führung von Maßnahmen zur Abwehr des Zustroms von Grundwasser, das

durch schädliche Bodeneinwirkungen verunreinigt ist. Die Beklagte verteidigt

sich im Rechtsstreit u.a. damit, dass die Verunreinigungen nicht aus ihren

ehemaligen Bahnhofsgrundstücken herrührten, welche sie zum Teil bis 1989

an eine Fa. R. verpachtet hatte, sondern ausschließlich aus dem jenseits

der T. straße belegenen ehemaligen Betriebsgelände der Fa. R.

stammten und allein durch den Grundwasserstrom durch ihr Grundstück

hindurch auf das Betriebsgelände der Klägerin transportiert würden, die dort

auf Grund einer wasserrechtlichen Erlaubnis zwei Brunnen betreibt.

2

Das Landgericht hat zwei hydrogeologische Gutachten eingeholt. Nach

Eingang des zweiten Gutachtens hat das Landgericht durch Verfügung des

Vorsitzenden vom 19. März 2003 den Parteien aufgegeben, binnen einer Frist

von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung zu dem Gutachten Stellung

zu nehmen. Mit Schriftsätzen im Mai und im Juni 2003 hat die Beklagte

zweimal beantragt, die Frist zur Stellungnahme wegen Wechsels des Sachbe-

arbeiters der Beklagten und wegen Überlastung des Anwalts zu verlängern;

den Anträgen wurde entsprochen

3

Nachdem die Stellungnahme auch nicht innerhalb der verlängerten Frist

eingegangen war, hat der Vorsitzende Termin auf den 11. November 2003 an-

beraumt. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 hat die Beklagte Beweis-

einreden erhoben, an den Sachverständigen zu stellende Fragen formuliert

und beantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu

laden. Dieser teilte mit, dass er am 11. November 2003 einen anderen Termin

habe und zu dem umfangreichen Schriftsatz der Beklagten auch nicht binnen

einer Woche sachgerecht Stellung nehmen könne.

4

Der Termin wurde ohne den Sachverständigen durchgeführt. Das Land-

gericht hat der Klage stattgegeben und in den Urteilsgründen den Antrag der

Beklagten auf Ladung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 4 ZPO i.V.m

§ 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen.

5

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte nochmals die Anhörung des

Sachverständigen unter Vorlage eines von ihr eingeholten Privatgutachtens

beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag unter Bezugnahme auf die

Gründe im Urteil des Landgerichts nicht entsprochen und die Berufung ohne

Beweisaufnahme zurückgewiesen.

II.

6

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die statthafte und auch im

Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Berufungs-

gericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1

GG) verletzt, indem es sich die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Land-

gerichts zu eigen gemacht und deswegen von einer Anhörung des Sach-

verständigen auch im Berufungsrechtszug abgesehen hat.

7

1. a) Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Beklagten auf

Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411

Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Eine

Zurückweisung aus diesem Rechtsgrund setzt eine wirksame richterliche

Fristsetzung voraus, an der es hier fehlt.

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Der Senat lässt insoweit dahinstehen, ob die nicht in einer mündlichen

Verhandlung gem. § 411 Abs. 4 ZPO bestimmte Frist von sechs Wochen zur

Stellungnahme zu dem Gutachten schon deshalb keine Ausschlusswirkung für

verspätetes Vorbringen nach § 296 Abs. 1 ZPO herbeiführen konnte, weil die

mit einer Frist versehene Aufforderung nicht durch die Kammer beschlossen,

sondern allein durch den Vorsitzenden verfügt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom

22. Mai 2001, VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432). Einen Ausschluss

der erst

lange nach Fristablauf von der Beklagten vorgetragenen

Beweiseinreden und des Antrags auf Ladung des Sachverständigen konnte die

Fristsetzung hier jedenfalls deshalb nicht herbeiführen, weil es an dem dafür

erforderlichen Hinweis an die Parteien über die Folgen einer Nichtbeachtung

der Frist fehlte. Eine Präklusionswirkung kann der Ablauf einer richterlichen

Frist zum Vorbringen der Einwendungen gegen das Gutachten und der die

Begutachtung betreffenden Anträge nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur dann

auslösen, wenn bei der Partei keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung

aufkommen können (BGH, Urt. vom 22. Mai 2001, VI ZR 268/00, aaO). Daran

fehlte es hier. In der Verfügung wurden die Parteien zu einer Stellungnahme zu

dem Gutachten in einer von dem Richter bestimmten Frist aufgefordert, ohne

dass dies mit einem Hinweis auf einen Ausschluss eines erst nach Ablauf der

Frist eingehenden Vorbringens verbunden wurde.

9

b) Die fehlerhafte Zurückweisung des Antrags auf Anhörung des Sach-

verständigen zu den von ihr erhobenen Beweiseinreden verletzt deren An-

spruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung des Ver-

fahrensgrundrechts folgt daraus, dass der Beklagten unter Verstoß gegen die

Vorschriften der Zivilprozessordnung das Fragerecht an den Gutachter aus

§§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zu Unrecht versagt worden ist (BVerfG NJW-RR 1996,

183, 185; NJW 1998, 2273, 2274 und Senat, Urt. v. 15. November 1996, V ZR

132/95, LM BGB § 315 Nr. 52a).

10

2. a) Das Berufungsgericht hat den Fehler fortgeführt, indem es sich

unter Berufung auf die Gründe des Landgerichts an einer Ladung des Sach-

verständigen gehindert gesehen hat. Die

in erster

Instanz erhobenen

Beweiseinreden und das daraus begründete Fragerecht waren - infolge

fehlerhafter Zurückweisung durch das Landgericht - nicht nach § 531 Abs. 1

ZPO im Berufungsrechtszug ausgeschlossen. Das Berufungsgericht wäre zur

Behebung des Fehlers verpflichtet gewesen, dem in zweiter Instanz erneut

gestellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zu entsprechen (vgl.

BGH, Urt. v. 24. Oktober 1995, VI ZR 13/95, NJW 1996, 788, 789 und v. 29.

Oktober 2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209).

11

b) Damit hat auch das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör verletzt. Zwar führt nicht jede fehlerhafte Anwendung einer

Präklusionsvorschrift durch das Berufungsgericht zu einem Verstoß gegen das

Verfahrensgrundrecht; eine solche Verletzung liegt jedoch dann vor, wenn der

Fehler - wie hier - zur Folge hat, dass der Partei in beiden Tatsacheninstanzen

auf Grund von Verfahrensfehlern das Fragerecht gegenüber dem

Sachverständigen abgeschnitten wird (vgl. BVerfG NJW 1995, 2980).

12

3. a) Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies ist bereits dann so, wenn nicht

ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung

der Beweiseinreden und einer Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen

dazu anders entschieden hätte (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 182/02, NJW

2003, 3205 f. und Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 271/04, NJW 2005, 2624,

2625). So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht

nach einer Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu den von der

Beklagten erhobenen Einreden zu einem anderen Beweisergebnis gelangt

wäre.

13

b) Die Beweisfrage betrifft auch einen entscheidungserheblichen Punkt.

Über die von der Klägerin geltend gemachten Abwehr- und Schadensersatz-

ansprüche wäre anders zu urteilen, wenn die die Verunreinigung des Grund-

wassers auslösenden schädlichen Bodenveränderungen durch Teeröle allein

auf den früheren Betriebsgrundstücken der Fa. R. , und nicht auch auf

den ehemaligen Bahnhofsgrundstücken der Beklagten erfolgten.

14

Zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Klägerin, die ausschließlich auf

dem Durchfluss bereits verunreinigten Grundwassers von dem ehemaligen

Betriebsgrundstück der Fa. R. zu den Betriebsgrundstücken und der auf

diesen befindlichen Brunnenanlage der Klägerin beruhen, wäre die Beklagte

nicht verpflichtet. Ein solcher Anspruch gegen Beeinträchtigungen aus dem

natürlichen Grundwasserstrom setzt vielmehr voraus, dass die Störung wenig-

stens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeführt werden kann

(vgl. Senat, BGHZ 90, 255, 266; 114, 183, 187). Störungen, die auf schädliche

Bodenveränderungen auf den im Eigentum der Fa. R. stehenden

Betriebsgrundstücken zurückzuführen sind, hätte die Beklagte indes weder

durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch pflichtwidriges Unterlassen

herbeigeführt.

III.

15

Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung

durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht.

16

Die Entscheidung über den Gegenstandswert der Nichtzulassungs-

beschwerde folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 5 O 38/94 -

OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2004 - 22 U 17/04 -