BGH Beschluss vom 28.11.2005 – II ZB 27/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im
Rahmen von Anfechtungsklagen allein von den Liquidatoren vertreten. Eine
Beteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforder-
lich.
BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZB 27/04 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
18. Oktober 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Beschwerdewert: 2.700,00 €
Gründe
I. Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten, einer Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft (LPG), die sich nach einer fehlgeschlagenen Um-
wandlung in Liquidation befindet. Die Vollversammlung der Beklagten fasste am
12. Juli 2002 mehrere Beschlüsse, gegen die sich die Kläger im Wege der An-
fechtungsklage wehren. Dabei haben sie beantragt, für den nicht bestehenden
Aufsichtsrat der Beklagten einen Prozesspfleger nach § 57 ZPO zu bestellen.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat ihm stattgegeben und dem Landgericht übertragen, für die Beklagte einen
Prozesspfleger zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von
dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Ent-
scheidung.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Eine LPG i.L. werde zwar ge-
Regel durch die Liquidatoren allein vertreten. Das gelte aber nicht in Verfahren
über die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung. Insoweit seien die
Liquidatoren und der Aufsichtsrat gemeinsam zur Vertretung berufen. Das er-
gebe sich aus § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG, auf den § 89 GenG verweise, der wie-
derum nach § 42 LwAnpG auf die LPG i.L. anwendbar sei.
2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts,
dass eine Genossenschaft gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG im Verfahren über
eine Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung grundsätzlich von
dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gemeinsam vertreten wird und dass nach
der Auflösung der Genossenschaft die Liquidatoren an die Stelle des Vorstands
treten, sich dadurch aber gemäß § 89 GenG an der Vertretungsbefugnis auch
des Aufsichtsrats nichts ändert (BGHZ 32, 114, 117 f.). Entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdegerichts gilt diese Vertretungsregelung aber nicht auch
für die LPG i.L.. In der LPG i.L. sind vielmehr die Liquidatoren auch im Rahmen
von Anfechtungsklagen allein zur Vertretung berufen.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG gelten im Falle der Auflösung und Ab-
wicklung der LPG die Vorschriften der §§ 82 bis 93 GenG entsprechend. Über
die Verweisung in § 89 GenG ist nach gefestigter Rechtsprechung wiederum
§ 51 GenG auf die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung grund-
sätzlich anwendbar
(BGHZ 126, 335; Sen.Urt. v. 20. September 2004
- II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189). Daraus ergibt sich indes nicht, dass auch
die besondere Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG - Vertretung
durch Liquidatoren und Aufsichtsrat - anwendbar sein muss, wie das Be-
schwerdegericht annimmt. Die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist viel-
mehr im Zusammenhang der Systematik des Genossenschaftsgesetzes zu le-
sen, das in § 9 das Vorhandensein eines Aufsichtsrats anordnet. Für die LPG
passt diese Regelung nicht, weil die LPG keinen Aufsichtsrat haben muss.
Ausdrücklich angeordnet ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht. Nach
§ 5 Abs. 4 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) hatte
die LPG vielmehr nur eine Revisionskommission. Daran hat sich nach Inkraft-
treten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nichts geändert. Die LPG ist
auch unter der Geltung dieses Gesetzes keine Genossenschaft im Sinne des
Genossenschaftsgesetzes (BGHZ 122, 396, 397 f.), sondern eine Rechtsper-
son eigener Art (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 353), auf die lediglich bestimmte
Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes insoweit anwendbar sind, wie sie
ihrem Regelungsgehalt nach auf die LPG passen. Die Pflicht, einen Aufsichtsrat
zu bilden, gehört hierzu nicht. Die LPG muss deshalb keinen Aufsichtsrat bil-
den. Dann aber besteht erst Recht kein Anlass, eine solche Obliegenheit nur für
den Fall der Liquidation vorzusehen.
Die Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist auch nicht da-
hingehend anwendbar, dass an Stelle des Aufsichtsrats die Revisionskommis-
sion zur (Mit-)Vertretung in einem Anfechtungsprozess berufen ist. Eine derarti-
ge Befugnis hat die Revisionskommission nach den für sie geltenden Vorschrif-
ten nicht, und eine Ausdehnung ihres Aufgabenbereichs nach den für einen
Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes ist ange-
sichts des Umstandes, dass die LPG keine Genossenschaft ist, nicht veran-
lasst. Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte nach der fehlgeschlagenen
Umwandlung noch eine Revisionskommission hat.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2002 - 3 O 997/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2004 - 5 W 19/03 -