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BGH Urteil vom 29.11.2005 – 5 StR 339/05

5. Strafsenat

5 StR 339/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. No-

vember 2005, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Dresden vom 14. März 2005 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

abgesehen worden ist,

b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-

ten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) sowie wegen Vergewaltigung

(§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzli-

cher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren sechs Monaten

und sieben Jahren). Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein

dagegen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist.

Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel, das vom

Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg; die Revision führt zugleich

zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs.

1. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die formellen Voraussetzungen

der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt sind.

Die Begründung, mit der das Landgericht den materiellen Anordnungsgrund

nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und von der Anordnung der Siche-

rungsverwahrung abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Den für die sachlichrechtliche Nachprüfung allein zur Verfügung

stehenden Urteilsgründen (BGHSt 35, 238, 241) ist nicht hinreichend deutlich

zu entnehmen, ob der zur Frage der Schuldfähigkeit gehörte Sachverständi-

ge über die einen Hang ausmachenden Persönlichkeitsmerkmale des Ange-

klagten und die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB überhaupt vernommen worden ist. Die Frage, ob das Fehlen von Dar-

legungen zu den Äußerungen eines Sachverständigen im Hinblick auf die

zwingende Verfahrensvorschrift des § 246a StPO (vgl. BGHR StPO § 246a

Satz 1 Sicherungsverwahrung 2; BGH bei Holtz MDR 1990, 97) einen auf die

Sachrüge zu beachtenden Begründungsmangel darstellt, kann hier letztlich

dahinstehen, da die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der

Sicherungsverwahrung abzusehen, auch sonst nicht tragfähig begründet

worden ist.

b) Die Ausführungen des Landgerichts, dass es sich lediglich um „Ge-

legenheitstaten“ gehandelt habe und Symptomtaten nicht vorgelegen haben,

werden den zuvor getroffenen Feststellungen zu den abgeurteilten Taten

nicht gerecht. Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, dass „die Ta-

ten im Rahmen einer ambivalenten Beziehung zum Nachteil jeweils dersel-

ben Geschädigten“ begangen wurden (UA S. 26). Die Beziehung „stellte für

den Angeklagten aufgrund der Persönlichkeit der Geschädigten eine Gele-

genheit dar, während der Dauer der Beziehung seinen sexuellen Neigungen

in allen Spielarten teilweise mit deren Einverständnis und teilweise gegen

deren Willen nachzukommen“. Der Angeklagte ging unter anderem wegen

seiner „Freilassung im Anschluss an die richterliche Vernehmung der Ge-

schädigten davon aus, dass er nicht ernstlich zu befürchten hatte, strafrecht-

lich zur Verantwortung gezogen zu werden, sondern weiterhin seine sexuel-

len Phantasien ... würde ausleben können“ (UA S. 27).

Alle abgeurteilten Taten betreffen Sexualdelikte, die sich in vergleich-

barer Weise angebahnt und zugetragen haben. Schon diese näheren Um-

stände der Taten lassen die Annahme von Gelegenheitstaten als fernliegend

erscheinen. Darüber hinaus berücksichtigt das Landgericht nicht ausrei-

chend, dass auch eine Gelegenheitstat eine Hang- bzw. Symptomtat sein

kann. Die Anwendung des § 66 StGB ist lediglich ausgeschlossen, wenn ei-

ne äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht

hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 7). Das

angefochtene Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der

Gesamtwürdigung die Steigerung der besonders intensiven und brutalen Se-

xual- und Gewalthandlungen berücksichtigt hat.

c) Bei dieser Sachlage kann die Begründung für die beanstandete Ab-

lehnung der Maßregelanordnung gegen den jetzt 28-jährigen Angeklagten

– trotz ähnlich motivierter Taten zum Nachteil derselben Geschädigten (vgl.

zu diesem Gesichtspunkt auch BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10) – nicht

hingenommen werden.

2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anord-

nung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt – allein zu-

gunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten – zur Aufhebung der Einzelstrafen

und des Gesamtstrafausspruchs. Die Strafzumessung ist zwar für sich nicht

zu beanstanden; der Angeklagte ist für seine Taten zu Recht schwer bestraft

worden. Im Hinblick auf die Erwägungen des Urteils zu den möglichen Aus-

wirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber nicht auszuschlie-

ßen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wären, wenn das Landge-

richt zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGHR § 66

Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal