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BGH Beschluss vom 13.03.2007 – 5 StR 499/06

5. Strafsenat

5 StR 499/06 (alt: 5 StR 339/05)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 13. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

13. März 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Schaal,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2006 mit den Fest-

stellungen aufgehoben

a) im Maßregelausspruch,

b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-

ten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14.

März 2005 wegen besonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB)

in vier Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)

sowie Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei Fällen in Tateinheit

mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von neun Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren

sechs Monaten und sieben Jahren). Der Senat hat dieses Urteil im Schuld-

spruch bestätigt, es jedoch, soweit von der Anordnung der Sicherungsver-

wahrung abgesehen worden war, sowie – insoweit zugunsten des Angeklag-

ten – im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten

– nach Verbindung – wegen zweier weiterer Verbrechen nach § 177 StGB zu

Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Jahren verurteilt, gegen ihn nun-

mehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt und die Anord-

nung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die Revision der Staatsan-

waltschaft richtet sich gegen den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere da-

gegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung le-

diglich vorbehalten hat, anstatt sie nach § 66 StGB gleichzeitig mit dem Ur-

teilsspruch zu verhängen. Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begrün-

dete Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat wieder-

um Erfolg; die Revision führt erneut zugunsten des Angeklagten (§ 301

StPO) zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1. Der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung

nach § 66a Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Auch die neue Strafkammer hat die formellen Voraussetzun-

gen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB als

erfüllt angesehen und – weitergehend als der erste Tatrichter – nunmehr ei-

nen Hang des Angeklagten zu erheblichen Sexualstraftaten bejaht. Aller-

dings halten die Gründe, aus denen das Landgericht keine gesicherte un-

günstige Prognose für den Angeklagten festzustellen vermag, sachlichrecht-

licher Prüfung nicht stand. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt zutreffend,

dass hinsichtlich der materiellen Voraussetzung der Gefährlichkeit für die

Allgemeinheit nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf welche in § 66 Abs. 2 und

Abs. 3 StGB verwiesen wird, auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen

ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 160, 164; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66

Rdn. 25). Auch darf der Tatrichter dabei die voraussichtlichen Wirkungen

eines langjährigen Strafvollzugs berücksichtigen, soweit dieser eine Hal-

tungsänderung erwarten lässt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit

1). Jedoch bleiben denkbare, aber nur erhoffte positive Veränderungen und

Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug der Überprüfung nach §

67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzugs der Strafe vorbehalten (vgl. BGH

NStZ-RR 2005, 337; Tröndle/Fischer aaO).

4

Diesen Maßstäben wird die Prognoseentscheidung des Land-

gerichts nicht gerecht. Die Strafkammer geht dabei von der – allerdings nicht

nur theoretischen – Möglichkeit aus, dass der Angeklagte während der Haft-

zeit eine Therapie erfolgreich durchstehen werde. Ob der Angeklagte aber

tatsächlich die – im Urteil nicht näher erläuterte – Therapie aufnehmen und

erfolgreich abschließen wird, ist derzeit nicht absehbar. Ohnehin ist eine The-

rapiebereitschaft des Angeklagten nur ein erstes Zeichen von Umkehr, aber

kein entscheidender Einwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit. Dies

ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht es für erforderlich hält, dass

der Angeklagte den nunmehr folgenden langjährigen Freiheitsentzug für die

therapeutisch zu unterstützende Arbeit an den Ursachen seines Verhaltens

nutzen wird.

5

Ob – was indes nahe liegt – der Maßregelausspruch bereits

wegen mangelhafter Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des

Angeklagten (vgl. unten 2.) aufzuheben ist, bedarf hiernach keiner Entschei-

dung.

6

2. Mit der Beschwerdeführerin kann der Senat im vorliegenden

Fall (vgl. jedoch allgemein Tröndle/Fischer aaO § 66a Rdn. 8a) wiederum

nicht ausschließen, dass das Landgericht den Angeklagten bei unbedingter

Anordnung der Maßregel des § 66 StGB milder bestraft hätte. Zudem hat die

neue Strafkammer im angefochtenen Urteil hinsichtlich der persönlichen

Verhältnisse des Angeklagten „unter Einschluss der Feststellungen zu den

Vorstrafen“ auf das aufgehobene Urteil verwiesen und „bei der konkreten

Strafzumessung ... bezüglich der Taten, die dem Urteil des Landgerichts

Dresden vom 14. März 2005 zugrunde liegen, auf die dortigen Ausführungen

... Bezug genommen“ und sie „sich zueigen“ gemacht. Dabei ist unbeachtet

geblieben, dass vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene

Feststellungen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen (vgl.

BGHSt 24, 274, 275; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18;

BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 149/04); denn sonst behandelt

sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisions-

gerichts als nicht aufgehoben.

7

Bei der erneuten Strafzumessung wird das Landgericht das

Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben,

gegen welches im angefochtenen Urteil, falls nicht auf UA S. 12 ein offen-

sichtlicher Schreibfehler vorliegt, mit der wegen der Tat II. 2. verhängten Ein-

zelstrafe verstoßen worden ist.

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger