Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.03.2007 – 5 StR 499/06
5. Strafsenat
5 StR 499/06 (alt: 5 StR 339/05)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 13. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
13. März 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Schaal,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2006 mit den Fest-
stellungen aufgehoben
a) im Maßregelausspruch,
b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-
ten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14.
März 2005 wegen besonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB)
in vier Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)
sowie Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei Fällen in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von neun Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren
sechs Monaten und sieben Jahren). Der Senat hat dieses Urteil im Schuld-
spruch bestätigt, es jedoch, soweit von der Anordnung der Sicherungsver-
wahrung abgesehen worden war, sowie – insoweit zugunsten des Angeklag-
ten – im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten
– nach Verbindung – wegen zweier weiterer Verbrechen nach § 177 StGB zu
Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Jahren verurteilt, gegen ihn nun-
mehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt und die Anord-
nung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die Revision der Staatsan-
waltschaft richtet sich gegen den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere da-
gegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung le-
diglich vorbehalten hat, anstatt sie nach § 66 StGB gleichzeitig mit dem Ur-
teilsspruch zu verhängen. Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begrün-
dete Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat wieder-
um Erfolg; die Revision führt erneut zugunsten des Angeklagten (§ 301
StPO) zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2
1. Der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung
nach § 66a Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
Auch die neue Strafkammer hat die formellen Voraussetzun-
gen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB als
erfüllt angesehen und – weitergehend als der erste Tatrichter – nunmehr ei-
nen Hang des Angeklagten zu erheblichen Sexualstraftaten bejaht. Aller-
dings halten die Gründe, aus denen das Landgericht keine gesicherte un-
günstige Prognose für den Angeklagten festzustellen vermag, sachlichrecht-
licher Prüfung nicht stand. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt zutreffend,
dass hinsichtlich der materiellen Voraussetzung der Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf welche in § 66 Abs. 2 und
Abs. 3 StGB verwiesen wird, auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen
ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 160, 164; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66
Rdn. 25). Auch darf der Tatrichter dabei die voraussichtlichen Wirkungen
eines langjährigen Strafvollzugs berücksichtigen, soweit dieser eine Hal-
tungsänderung erwarten lässt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit
1). Jedoch bleiben denkbare, aber nur erhoffte positive Veränderungen und
Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug der Überprüfung nach §
67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzugs der Strafe vorbehalten (vgl. BGH
NStZ-RR 2005, 337; Tröndle/Fischer aaO).
4
Diesen Maßstäben wird die Prognoseentscheidung des Land-
gerichts nicht gerecht. Die Strafkammer geht dabei von der – allerdings nicht
nur theoretischen – Möglichkeit aus, dass der Angeklagte während der Haft-
zeit eine Therapie erfolgreich durchstehen werde. Ob der Angeklagte aber
tatsächlich die – im Urteil nicht näher erläuterte – Therapie aufnehmen und
erfolgreich abschließen wird, ist derzeit nicht absehbar. Ohnehin ist eine The-
rapiebereitschaft des Angeklagten nur ein erstes Zeichen von Umkehr, aber
kein entscheidender Einwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht es für erforderlich hält, dass
der Angeklagte den nunmehr folgenden langjährigen Freiheitsentzug für die
therapeutisch zu unterstützende Arbeit an den Ursachen seines Verhaltens
nutzen wird.
5
Ob – was indes nahe liegt – der Maßregelausspruch bereits
wegen mangelhafter Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des
Angeklagten (vgl. unten 2.) aufzuheben ist, bedarf hiernach keiner Entschei-
dung.
6
2. Mit der Beschwerdeführerin kann der Senat im vorliegenden
Fall (vgl. jedoch allgemein Tröndle/Fischer aaO § 66a Rdn. 8a) wiederum
nicht ausschließen, dass das Landgericht den Angeklagten bei unbedingter
Anordnung der Maßregel des § 66 StGB milder bestraft hätte. Zudem hat die
neue Strafkammer im angefochtenen Urteil hinsichtlich der persönlichen
Verhältnisse des Angeklagten „unter Einschluss der Feststellungen zu den
Vorstrafen“ auf das aufgehobene Urteil verwiesen und „bei der konkreten
Strafzumessung ... bezüglich der Taten, die dem Urteil des Landgerichts
Dresden vom 14. März 2005 zugrunde liegen, auf die dortigen Ausführungen
... Bezug genommen“ und sie „sich zueigen“ gemacht. Dabei ist unbeachtet
geblieben, dass vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene
Feststellungen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen (vgl.
BGHSt 24, 274, 275; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18;
BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 149/04); denn sonst behandelt
sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisions-
gerichts als nicht aufgehoben.
7
Bei der erneuten Strafzumessung wird das Landgericht das
Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben,
gegen welches im angefochtenen Urteil, falls nicht auf UA S. 12 ein offen-
sichtlicher Schreibfehler vorliegt, mit der wegen der Tat II. 2. verhängten Ein-
zelstrafe verstoßen worden ist.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger