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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – 4 StR 426/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 426/05

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 29. April 2005

1.

dahin geändert, dass der Angeklagte wegen ver-

suchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt wird, gegen ihn die Sicherungsverwahrung

sowie die Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet werden und der Gesamtstrafen-

ausspruch entfällt;

2. mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit der Angeklagte wegen Raubes und Dieb-

stahls verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache

an das Amtsgericht - Schöffengericht - Herne-

Wanne zurückgegeben. In diesem Umfang fallen

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-

rischer Erpressung, Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung

in der Sicherungsverwahrung und in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilungen des Angeklagten wegen Raubes und wegen Dieb-

stahls können nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht insoweit für die Ent-

scheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von

Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232 m.w.N.).

Das Landgericht Essen hat das beim Amtsgericht - Schöffengericht -

Herne-Wanne gegen den Angeklagten wegen eines Diebstahls und eines Rau-

bes anhängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht durch Beschluss

vom 9. März 2005 übernommen, das Hauptverfahren eröffnet und das über-

nommene Verfahren zu dem bereits rechtshängigen Verfahren wegen versuch-

ter schwerer räuberischer Erpressung hinzu verbunden. Dieser Beschluss ist

jedoch rechtsunwirksam, weil er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht er-

lassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die

sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten

Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemein-

schaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (vgl. Mey-

er-Goßner StPO 48. Aufl. § 13 Rdn. 4 m.N.). Gemeinschaftliches oberes Ge-

richt für das zum Landgerichtsbezirk Bochum gehörende Amtsgericht Herne-

Wanne und das Landgericht Essen ist das Oberlandesgericht Hamm. Da es

mithin an einer Entscheidung des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt,

ist das zum Amtsgericht Herne-Wanne angeklagte Verfahren dort rechtshängig

geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00); an dieses

verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO

zurück (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232).

2. Der Wegfall der Verurteilungen in den vorgenannten Fällen führt zur

Aufhebung auch der Gesamtstrafe.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Es bleibt daher bei der Verurteilung des Angeklagten we-

gen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten.

Auch die angeordneten Maßregeln der Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung und in einer Entziehungsanstalt können bestehen bleiben, weil die

Voraussetzungen sowohl für eine Unterbringung nach § 66 StGB als auch für

eine solche nach § 64 StGB trotz des Wegfalls der Verurteilungen wegen Rau-

bes und wegen Diebstahls weiterhin vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass

das Landgericht die Anordnung der Maßregeln nicht allein auf die mit einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geahndete versuchte

schwere räuberische Erpressung gestützt hat, sondern bei der Gefährlichkeits-

prognose auch die aus den vorgenannten Gründen noch beim Amtsgericht

Herne-Wanne anhängigen Taten berücksichtigt hat, denn das Landgericht hat

rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der auch insoweit geständige Angeklagte am

25. Januar 2005 die ihn in jenem Verfahren zur Last gelegten beiden Taten

(Raub und Diebstahl) begangen hat.

Einer Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung der beiden Maßre-

geln gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB bedarf es nicht, denn die Vollstreckungs-

reihenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. §§ 67 Abs. 1, 67 c Abs. 1 StGB).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible