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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – 4 StR 426/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 29. April 2005
1.
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen ver-
suchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt wird, gegen ihn die Sicherungsverwahrung
sowie die Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet werden und der Gesamtstrafen-
ausspruch entfällt;
2. mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte wegen Raubes und Dieb-
stahls verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache
an das Amtsgericht - Schöffengericht - Herne-
Wanne zurückgegeben. In diesem Umfang fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-
rischer Erpressung, Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung und in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilungen des Angeklagten wegen Raubes und wegen Dieb-
stahls können nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht insoweit für die Ent-
scheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von
Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232 m.w.N.).
Das Landgericht Essen hat das beim Amtsgericht - Schöffengericht -
Herne-Wanne gegen den Angeklagten wegen eines Diebstahls und eines Rau-
bes anhängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht durch Beschluss
vom 9. März 2005 übernommen, das Hauptverfahren eröffnet und das über-
nommene Verfahren zu dem bereits rechtshängigen Verfahren wegen versuch-
ter schwerer räuberischer Erpressung hinzu verbunden. Dieser Beschluss ist
jedoch rechtsunwirksam, weil er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht er-
lassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die
sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten
Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemein-
schaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (vgl. Mey-
er-Goßner StPO 48. Aufl. § 13 Rdn. 4 m.N.). Gemeinschaftliches oberes Ge-
richt für das zum Landgerichtsbezirk Bochum gehörende Amtsgericht Herne-
Wanne und das Landgericht Essen ist das Oberlandesgericht Hamm. Da es
mithin an einer Entscheidung des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt,
ist das zum Amtsgericht Herne-Wanne angeklagte Verfahren dort rechtshängig
geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00); an dieses
verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO
zurück (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232).
2. Der Wegfall der Verurteilungen in den vorgenannten Fällen führt zur
Aufhebung auch der Gesamtstrafe.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Es bleibt daher bei der Verurteilung des Angeklagten we-
gen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten.
Auch die angeordneten Maßregeln der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung und in einer Entziehungsanstalt können bestehen bleiben, weil die
Voraussetzungen sowohl für eine Unterbringung nach § 66 StGB als auch für
eine solche nach § 64 StGB trotz des Wegfalls der Verurteilungen wegen Rau-
bes und wegen Diebstahls weiterhin vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass
das Landgericht die Anordnung der Maßregeln nicht allein auf die mit einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geahndete versuchte
schwere räuberische Erpressung gestützt hat, sondern bei der Gefährlichkeits-
prognose auch die aus den vorgenannten Gründen noch beim Amtsgericht
Herne-Wanne anhängigen Taten berücksichtigt hat, denn das Landgericht hat
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der auch insoweit geständige Angeklagte am
25. Januar 2005 die ihn in jenem Verfahren zur Last gelegten beiden Taten
(Raub und Diebstahl) begangen hat.
Einer Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung der beiden Maßre-
geln gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB bedarf es nicht, denn die Vollstreckungs-
reihenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. §§ 67 Abs. 1, 67 c Abs. 1 StGB).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible