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BGH Beschluß vom 09.05.2000 – 4 StR 105/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 105/00

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-

weit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung

zum Nachteil der N. in G. verurteilt worden

ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Essen vom 22. Oktober 1999

a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt wird,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in

neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbezie-

hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts

Gladbeck vom 20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-

naten verurteilt worden ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten

des Rechtsmittes, an das Amtsgericht

- Schöffengericht -

Oberhausen zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

5. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit

Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbe-

ziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom

20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpres-

sung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu

einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-

teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-

zung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision .

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberi-

scher Erpressung zum Nachteil der N. in G. verurteilt worden

ist. Damit entfallen die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei

Monaten.

Die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten auf. Der Senat ändert das Urteil daher entsprechend ab.

2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung der

Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar

1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-

urteilt wurde, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht für

die Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht

von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232 m.w.N.).

Das Landgericht Essen hat das insoweit beim Amtsgericht - Schöffenge-

richt - Oberhausen rechtshängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht

übernommen und mit dem bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Dieser

Verbindungsbeschluß war jedoch rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür

zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die ört-

liche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Ver-

einbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Ent-

scheidung des gemeinschaftlichen Oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbei-

geführt werden

(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 13

Rdn. 4). Gemeinschaftliches Oberes Gericht ist hier, da das Amtsgericht Ober-

hausen und das Landgericht Essen zum Bezirk verschiedener Oberlandesge-

richte gehören, der Bundesgerichtshof. Da es mithin an einer Entscheidung

des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist das Verfahren beim

Amtsgericht Oberhausen rechtshängig geblieben; an dieses verweist der Senat

die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zurück (vgl. BGH

aaO; BGH, Beschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).

RiBGH Maatz und RiBGH Athing sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Meyer-Goßner Meyer-Goßner Kuckein

Ernemann