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BGH Beschluß vom 09.05.2000 – 4 StR 105/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-
weit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung
zum Nachteil der N. in G. verurteilt worden
ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Essen vom 22. Oktober 1999
a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt wird,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in
neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbezie-
hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts
Gladbeck vom 20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-
naten verurteilt worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten
des Rechtsmittes, an das Amtsgericht
- Schöffengericht -
Oberhausen zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbe-
ziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom
20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpres-
sung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-
teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-
zung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision .
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberi-
scher Erpressung zum Nachteil der N. in G. verurteilt worden
ist. Damit entfallen die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten.
Die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten auf. Der Senat ändert das Urteil daher entsprechend ab.
2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung der
Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar
1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-
urteilt wurde, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht für
die Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht
von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232 m.w.N.).
Das Landgericht Essen hat das insoweit beim Amtsgericht - Schöffenge-
richt - Oberhausen rechtshängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht
übernommen und mit dem bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Dieser
Verbindungsbeschluß war jedoch rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür
zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die ört-
liche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Ver-
einbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Ent-
scheidung des gemeinschaftlichen Oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbei-
geführt werden
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 13
Rdn. 4). Gemeinschaftliches Oberes Gericht ist hier, da das Amtsgericht Ober-
hausen und das Landgericht Essen zum Bezirk verschiedener Oberlandesge-
richte gehören, der Bundesgerichtshof. Da es mithin an einer Entscheidung
des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist das Verfahren beim
Amtsgericht Oberhausen rechtshängig geblieben; an dieses verweist der Senat
die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zurück (vgl. BGH
aaO; BGH, Beschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).
RiBGH Maatz und RiBGH Athing sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Meyer-Goßner Meyer-Goßner Kuckein
Ernemann