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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 19/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 19/04

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 14. November 2003 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1

Der Schuldner gründete am 11. März 1998 gemeinsam mit seiner Ehe-

frau eine GmbH, an deren Stammkapital er mit einem Geschäftsanteil von

1.000 DM beteiligt war. Im Rahmen der von dem Beteiligten zu 1 betriebenen

Zwangsvollstreckung wurde der Schuldner am 14. April 1998 zur Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung aufgefordert; diese Erklärung gab er am 20. April

1998 auf Betreiben anderer Vollstreckungsgläubiger ab. Die Frage unter der

laufenden Nr. 17 nach einer Beteiligung an Gesellschaften verneinte er. Am

14. Mai 1998 übertrug er seinen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht auf

eine andere Person.

2

Am 27. September 2000 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung

beantragt. Im Schlusstermin des sodann eröffneten Verbraucherinsolvenzver-

fahrens hat das Amtsgericht dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die

Restschuldbefreiung versagt. Seine Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der

Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.

3

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die

Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der

Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbe-

schwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, die in der

Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ

152, 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde).

5

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und

deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-

lung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müssen in

der Beschwerdebegründung dargelegt werden (BGHZ 151, 221, 223; 154, 288,

291, jew. für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

6

7

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllen diese

Voraussetzungen nicht.

1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob ein

Vorsatz des Insolvenzschuldners im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Falle

eines (vermeidbaren) Rechtsirrtums zu verneinen ist. Sie zeigt jedoch nicht auf,

aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese

Rechtsfrage umstritten ist. Dies ist jedoch erforderlich (BGHZ 154, 288, 291

m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Frage zu-

dem geklärt, wie sich auch aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Ent-

scheidung BGHZ 118, 201, 208 ergibt.

8

Im Übrigen ist dem Landgericht bei seiner einzelfallbezogenen Würdi-

gung der von ihm festgestellten Tatsachen auch kein Rechtsfehler unterlaufen:

Das Beschwerdegericht stellt ausdrücklich fest, dass der von ihm angenomme-

ne "Rechtsirrtum" nicht die Tatsache der Unrichtigkeit der Angaben des Schuld-

ners betrifft. Darauf allein kommt es an, weil unter Vorsatz das Wissen und Wol-

len des

in § 290

InsO missbilligten Erfolgs zu verstehen

ist

(Uh-

lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 40). § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO knüpft

die Versagung der Restschuldbefreiung an unrichtige Angaben des Schuldners

über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (BGHZ 156, 139, 145). Diese waren

nach den Feststellungen des Landgerichts vom Vorsatz des Schuldners um-

fasst.

9

2. Die weitere, von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich ange-

sehene Frage, ob ein solcher Rechtsirrtum der Annahme entgegensteht, der

Insolvenzschuldner habe unrichtige Angaben gemacht, um Leistungen an öf-

fentliche Kassen zu vermeiden, ist danach nicht entscheidungserheblich. Nach

den Feststellungen des Landgerichts erfolgten die (vorsätzlichen) unrichtigen

Angaben zielgerichtet, um derartige Leistungen zu vermeiden. Im Übrigen ist

auch die der Rechtsbeschwerde möglicherweise zu Grunde liegende Annahme,

die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bezeichnete Absicht baue auf dem Vorsatz des

Schuldners auf, unzutreffend. Denn der subjektive Tatbestand dieser Vorschrift

lässt grobe Fahrlässigkeit genügen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hagen, Entscheidung vom 04.06.2003 - 101 IK 115/00 -

LG Hagen, Entscheidung vom 14.11.2003 - 3 T 377/03 -