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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 19/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 14. November 2003 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1
Der Schuldner gründete am 11. März 1998 gemeinsam mit seiner Ehe-
frau eine GmbH, an deren Stammkapital er mit einem Geschäftsanteil von
1.000 DM beteiligt war. Im Rahmen der von dem Beteiligten zu 1 betriebenen
Zwangsvollstreckung wurde der Schuldner am 14. April 1998 zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung aufgefordert; diese Erklärung gab er am 20. April
1998 auf Betreiben anderer Vollstreckungsgläubiger ab. Die Frage unter der
laufenden Nr. 17 nach einer Beteiligung an Gesellschaften verneinte er. Am
14. Mai 1998 übertrug er seinen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht auf
eine andere Person.
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Am 27. September 2000 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung
beantragt. Im Schlusstermin des sodann eröffneten Verbraucherinsolvenzver-
fahrens hat das Amtsgericht dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die
Restschuldbefreiung versagt. Seine Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.
II.
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Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der
Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbe-
schwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, die in der
Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ
152, 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde).
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und
deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-
lung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müssen in
der Beschwerdebegründung dargelegt werden (BGHZ 151, 221, 223; 154, 288,
291, jew. für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllen diese
Voraussetzungen nicht.
1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob ein
Vorsatz des Insolvenzschuldners im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Falle
eines (vermeidbaren) Rechtsirrtums zu verneinen ist. Sie zeigt jedoch nicht auf,
aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese
Rechtsfrage umstritten ist. Dies ist jedoch erforderlich (BGHZ 154, 288, 291
m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Frage zu-
dem geklärt, wie sich auch aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Ent-
scheidung BGHZ 118, 201, 208 ergibt.
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Im Übrigen ist dem Landgericht bei seiner einzelfallbezogenen Würdi-
gung der von ihm festgestellten Tatsachen auch kein Rechtsfehler unterlaufen:
Das Beschwerdegericht stellt ausdrücklich fest, dass der von ihm angenomme-
ne "Rechtsirrtum" nicht die Tatsache der Unrichtigkeit der Angaben des Schuld-
ners betrifft. Darauf allein kommt es an, weil unter Vorsatz das Wissen und Wol-
len des
in § 290
InsO missbilligten Erfolgs zu verstehen
ist
(Uh-
lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 40). § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO knüpft
die Versagung der Restschuldbefreiung an unrichtige Angaben des Schuldners
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (BGHZ 156, 139, 145). Diese waren
nach den Feststellungen des Landgerichts vom Vorsatz des Schuldners um-
fasst.
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2. Die weitere, von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich ange-
sehene Frage, ob ein solcher Rechtsirrtum der Annahme entgegensteht, der
Insolvenzschuldner habe unrichtige Angaben gemacht, um Leistungen an öf-
fentliche Kassen zu vermeiden, ist danach nicht entscheidungserheblich. Nach
den Feststellungen des Landgerichts erfolgten die (vorsätzlichen) unrichtigen
Angaben zielgerichtet, um derartige Leistungen zu vermeiden. Im Übrigen ist
auch die der Rechtsbeschwerde möglicherweise zu Grunde liegende Annahme,
die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bezeichnete Absicht baue auf dem Vorsatz des
Schuldners auf, unzutreffend. Denn der subjektive Tatbestand dieser Vorschrift
lässt grobe Fahrlässigkeit genügen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 04.06.2003 - 101 IK 115/00 -
LG Hagen, Entscheidung vom 14.11.2003 - 3 T 377/03 -