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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZB 51/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 51/06

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2006 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 130.709 Euro

festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG).

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2005 ist am

26. September 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-

rin eröffnet worden, die im Eröffnungsbeschluss als "H. , geb.

am 27. 07.1965, P. , geb. am 22.01.1972, als Gesellschafter bür-

gerlichen Rechts, auch handelnd als "H. GbR

H. und

P. "

oder

"T.

GbR" oder "I. GbR" oder

" H. und P. GbR", "

bezeichnet worden ist. Gegen den Beschluss haben die Gesellschafter H.

und P. je für sich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat

die sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit Beschluss vom

27. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Ge-

sellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Be-

schlüsse der Vorinstanzen und die Abweisung des Eröffnungsantrags, hilfswei-

se die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Ziel hat.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO als Rechtsmittel

der Schuldnerin statthaft. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist dann, wenn das Insol-

venzverfahren eröffnet wird, (nur) der Schuldner zur Einlegung der sofortigen

Beschwerde befugt. "Schuldner" ist im Falle eines Insolvenzverfahrens über das

Vermögen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts die gemäß § 11 Abs. 2

Nr. 1 InsO insolvenzfähige Gesellschaft. Analog § 15 Abs. 1 InsO kann zwar

jeder Gesellschafter Rechtsmittel gegen die Eröffnung einlegen, jedoch nicht in

eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 6. Juli

2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822). Der Senat versteht die namens beider

Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der (parteifähigen,

vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Schuldnerin.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie wirft keine Rechts-

fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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a) Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur

diejenigen Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig

und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungs-

beschwerde; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 19/04, Rn. 4); denn

gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begrün-

dung des Rechtsmittels dargelegt werden. Gründe, die nach Ablauf der Frist

des § 575 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden, können nicht mehr berücksichtigt

werden.

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b) Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Landgericht hat kei-

nen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer

höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten und diese tragenden

Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f).

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aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass ei-

ne Gesellschaft, die Immobilieneigentum verwaltet und vermietet, den Mittel-

punkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO

immer an dem Ort hat, an dem die Grundstücke liegen. Das Landgericht hat

zwar im Ergebnis auf die Belegenheit der Grundstücke der Schuldnerin im

Freistaat Sachsen abgestellt, dies aber mit den Besonderheiten des zu ent-

scheidenden Falles begründet. Es hat zudem angenommen, die Gesellschafter

der Schuldnerin hätten die "Sitzverlegung" nur vorgetäuscht, um im Hinblick auf

die Verschiebung von Vermögenswerten auf ihre Ehefrauen die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens hinauszuzögern.

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bb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidun-

gen OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Naum-

8

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burg InVo 2000, 12, 13; BayObLG ZIP 1999, 1714 stellen nicht den Rechtssatz

auf, dass es nur dann nicht auf den Verbleib der Geschäftsunterlagen ankom-

me, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Der Zulässigkeitsgrund

der Divergenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig dargetan.

c) Das Landgericht hat nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1

GG verstoßen.

aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass

geschäftliche Entscheidungen zwingend an dem Ort der Belegenheit des Im-

mobilienvermögens eines Unternehmens getroffen werden oder dass Immobi-

lien nicht von einem anderen Ort aus als demjenigen der Belegenheit verwaltet

werden können. War die "Sitzverlegung", wie das Landgericht angenommen

hat, lediglich vorgetäuscht, wurden die maßgeblichen Entscheidungen gerade

nicht in Frankreich getroffen.

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bb) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde war die Verlegung

des Gesellschaftssitzes in den Tatsacheninstanzen nicht unstreitig. Die Beteilig-

te zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass es sich bei den mitgeteilten Anschriften

der Gesellschafter um "Briefkastenadressen" handele und dass eine von ihr

beauftragte Detektei die Gesellschafter immer wieder bei ihren unstreitig noch

in Geithain und Rossau wohnhaften Familien angetroffen habe. Anzeichen für

längere Abwesenheiten hätten nicht festgestellt werden können. Der Gesell-

schafter P. sei überdies Geschäftsführer, der Gesellschafter H. sei

Prokurist einer von den Ehefrauen gegründeten, am 8. Februar 2005 (also nach

dem angeblichen Umzug im Dezember 2004) in das Handelsregister eingetra-

genen F. GmbH mit Sitz in Geithain gewor-

den; sie würden im Handelsregister unter ihren bisherigen Anschriften in Geit-

hain und Rossau geführt.

11

Das Insolvenzgericht war außerdem gemäß § 5 Abs. 1 InsO gehalten,

den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1

EuInsVO) von Amts wegen zu prüfen. An übereinstimmendes Vorbringen der

Beteiligten des Eröffnungsverfahrens wäre es nicht gebunden gewesen. Dass

die Verlegung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Sachsen nach Frank-

reich erforderlich gewesen sein soll, um "als Grenzgänger steuerrechtliche Vor-

teile in Anspruch nehmen zu können", ist nicht nachzuvollziehen und musste

vom Landgericht nicht eigens gewürdigt werden.

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d) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Ge-

hör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schließlich ebenfalls nicht vor.

aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der

Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Ein-

zelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Par-

teien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht

verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-

lich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen

lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die

zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Betei-

ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-

dung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.).

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bb) Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Ausführun-

gen dazu, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein "Druckan-

trag" gewesen sei, sind unerheblich. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn es dem

Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung

der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (Jae-

ger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 14 Rn. 4); insbesondere dient das Insolvenzverfah-

ren nicht der Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Beschl. v.

29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1634). Dass es der Beteiligten

zu 2 nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung ihrer

Forderungen gegen die Schuldnerin ging, lässt sich dem Vorbringen der

Schuldnerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht entnehmen.

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cc) Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag da-

zu, dass in den Grundbüchern der vom Beteiligten zu 1 ermittelten Grundstücke

die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgeführt seien, ist ebenfalls unerheblich.

Insbesondere lässt er nicht den Schluss darauf zu, die fraglichen Grundstücke

stünden nicht im Eigentum der Schuldnerin. Nach bisheriger Rechtspraxis gilt

für die BGB-Gesellschaft § 47 GBO. Als Grundstückseigentümer sind die Ge-

sellschafter mit einem die BGB-Gesellschaft kennzeichnenden Zusatz wie etwa

"als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" einzutragen (BayObLGZ 1985,

212, 213; Demharter, GBO 25. Aufl. § 47 Rn. 21; § 19 Rn. 108; Böhringer in

Meikel u.a., Grundbuchrecht 9. Aufl. § 47 Rn. 179; Schöner/Stöber, Grundbuch-

recht 13. Aufl. Rn. 259). Erstmals zu Beginn des Jahres 2007 hat ein

Oberlandesgericht entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie einen

unterscheidungskräftigen Namen führt (OLG Stuttgart ZIP 2007, 419 ff mit krit.

Anm. Kesseler, aaO S. 421). Im vorliegenden Fall geht es um Eintragungen, die

vor dem Jahre 2004 vorgenommen worden sind. Die namentliche Bezeichnung

der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts" bedeutete seinerzeit und bedeutet noch immer, dass das je-

weilige Grundstück einer BGB-Gesellschaft gehört, nicht etwa, dass dies gera-

de nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weisen derar-

tige Eintragungen auch nicht auf je eine Besitzgesellschaft pro Grundstück hin.

Im Gegenteil ist in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten

worden, dass mehrere personengleiche Gesellschaften durch einen Zusatz im

Grundbuch unterscheidbar zu kennzeichnen sind (OLG Hamm Rpfleger 1983,

432 f; Schöner/Stöber, aaO). Derartige Zusätze fehlen in den hier fraglichen

Eintragungen.

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dd) Exakten Vortrag dazu, aus welchen Gründen das Gutachten des

Beteiligten zu 1 unrichtig war, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Rechtli-

ches Gehör hat die Schuldnerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwer-

de- und Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichend erhalten. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 26.09.2005 - 404 IN 497/05 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2006 - 12 T 1207/05 -