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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZB 51/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2006 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 130.709 Euro
festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG).
Gründe:
I.
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Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2005 ist am
26. September 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-
rin eröffnet worden, die im Eröffnungsbeschluss als "H. , geb.
am 27. 07.1965, P. , geb. am 22.01.1972, als Gesellschafter bür-
gerlichen Rechts, auch handelnd als "H. GbR
H. und
P. "
oder
"T.
GbR" oder "I. GbR" oder
" H. und P. GbR", "
bezeichnet worden ist. Gegen den Beschluss haben die Gesellschafter H.
und P. je für sich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat
die sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit Beschluss vom
27. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Ge-
sellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Be-
schlüsse der Vorinstanzen und die Abweisung des Eröffnungsantrags, hilfswei-
se die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Ziel hat.
II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO als Rechtsmittel
der Schuldnerin statthaft. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist dann, wenn das Insol-
venzverfahren eröffnet wird, (nur) der Schuldner zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde befugt. "Schuldner" ist im Falle eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts die gemäß § 11 Abs. 2
Nr. 1 InsO insolvenzfähige Gesellschaft. Analog § 15 Abs. 1 InsO kann zwar
jeder Gesellschafter Rechtsmittel gegen die Eröffnung einlegen, jedoch nicht in
eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 6. Juli
2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822). Der Senat versteht die namens beider
Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der (parteifähigen,
vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Schuldnerin.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie wirft keine Rechts-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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a) Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur
diejenigen Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig
und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungs-
beschwerde; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 19/04, Rn. 4); denn
gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begrün-
dung des Rechtsmittels dargelegt werden. Gründe, die nach Ablauf der Frist
des § 575 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden, können nicht mehr berücksichtigt
werden.
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b) Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Landgericht hat kei-
nen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer
höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten und diese tragenden
Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f).
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aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass ei-
ne Gesellschaft, die Immobilieneigentum verwaltet und vermietet, den Mittel-
punkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO
immer an dem Ort hat, an dem die Grundstücke liegen. Das Landgericht hat
zwar im Ergebnis auf die Belegenheit der Grundstücke der Schuldnerin im
Freistaat Sachsen abgestellt, dies aber mit den Besonderheiten des zu ent-
scheidenden Falles begründet. Es hat zudem angenommen, die Gesellschafter
der Schuldnerin hätten die "Sitzverlegung" nur vorgetäuscht, um im Hinblick auf
die Verschiebung von Vermögenswerten auf ihre Ehefrauen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens hinauszuzögern.
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bb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidun-
gen OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Naum-
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burg InVo 2000, 12, 13; BayObLG ZIP 1999, 1714 stellen nicht den Rechtssatz
auf, dass es nur dann nicht auf den Verbleib der Geschäftsunterlagen ankom-
me, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Der Zulässigkeitsgrund
der Divergenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig dargetan.
c) Das Landgericht hat nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG verstoßen.
aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass
geschäftliche Entscheidungen zwingend an dem Ort der Belegenheit des Im-
mobilienvermögens eines Unternehmens getroffen werden oder dass Immobi-
lien nicht von einem anderen Ort aus als demjenigen der Belegenheit verwaltet
werden können. War die "Sitzverlegung", wie das Landgericht angenommen
hat, lediglich vorgetäuscht, wurden die maßgeblichen Entscheidungen gerade
nicht in Frankreich getroffen.
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bb) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde war die Verlegung
des Gesellschaftssitzes in den Tatsacheninstanzen nicht unstreitig. Die Beteilig-
te zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass es sich bei den mitgeteilten Anschriften
der Gesellschafter um "Briefkastenadressen" handele und dass eine von ihr
beauftragte Detektei die Gesellschafter immer wieder bei ihren unstreitig noch
in Geithain und Rossau wohnhaften Familien angetroffen habe. Anzeichen für
längere Abwesenheiten hätten nicht festgestellt werden können. Der Gesell-
schafter P. sei überdies Geschäftsführer, der Gesellschafter H. sei
Prokurist einer von den Ehefrauen gegründeten, am 8. Februar 2005 (also nach
dem angeblichen Umzug im Dezember 2004) in das Handelsregister eingetra-
genen F. GmbH mit Sitz in Geithain gewor-
den; sie würden im Handelsregister unter ihren bisherigen Anschriften in Geit-
hain und Rossau geführt.
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Das Insolvenzgericht war außerdem gemäß § 5 Abs. 1 InsO gehalten,
den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1
EuInsVO) von Amts wegen zu prüfen. An übereinstimmendes Vorbringen der
Beteiligten des Eröffnungsverfahrens wäre es nicht gebunden gewesen. Dass
die Verlegung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Sachsen nach Frank-
reich erforderlich gewesen sein soll, um "als Grenzgänger steuerrechtliche Vor-
teile in Anspruch nehmen zu können", ist nicht nachzuvollziehen und musste
vom Landgericht nicht eigens gewürdigt werden.
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d) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schließlich ebenfalls nicht vor.
aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Ein-
zelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Par-
teien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-
lich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen
lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die
zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Betei-
ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-
dung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.).
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bb) Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Ausführun-
gen dazu, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein "Druckan-
trag" gewesen sei, sind unerheblich. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn es dem
Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung
der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (Jae-
ger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 14 Rn. 4); insbesondere dient das Insolvenzverfah-
ren nicht der Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Beschl. v.
29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1634). Dass es der Beteiligten
zu 2 nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung ihrer
Forderungen gegen die Schuldnerin ging, lässt sich dem Vorbringen der
Schuldnerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht entnehmen.
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cc) Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag da-
zu, dass in den Grundbüchern der vom Beteiligten zu 1 ermittelten Grundstücke
die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgeführt seien, ist ebenfalls unerheblich.
Insbesondere lässt er nicht den Schluss darauf zu, die fraglichen Grundstücke
stünden nicht im Eigentum der Schuldnerin. Nach bisheriger Rechtspraxis gilt
für die BGB-Gesellschaft § 47 GBO. Als Grundstückseigentümer sind die Ge-
sellschafter mit einem die BGB-Gesellschaft kennzeichnenden Zusatz wie etwa
"als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" einzutragen (BayObLGZ 1985,
212, 213; Demharter, GBO 25. Aufl. § 47 Rn. 21; § 19 Rn. 108; Böhringer in
Meikel u.a., Grundbuchrecht 9. Aufl. § 47 Rn. 179; Schöner/Stöber, Grundbuch-
recht 13. Aufl. Rn. 259). Erstmals zu Beginn des Jahres 2007 hat ein
Oberlandesgericht entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie einen
unterscheidungskräftigen Namen führt (OLG Stuttgart ZIP 2007, 419 ff mit krit.
Anm. Kesseler, aaO S. 421). Im vorliegenden Fall geht es um Eintragungen, die
vor dem Jahre 2004 vorgenommen worden sind. Die namentliche Bezeichnung
der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts" bedeutete seinerzeit und bedeutet noch immer, dass das je-
weilige Grundstück einer BGB-Gesellschaft gehört, nicht etwa, dass dies gera-
de nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weisen derar-
tige Eintragungen auch nicht auf je eine Besitzgesellschaft pro Grundstück hin.
Im Gegenteil ist in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten
worden, dass mehrere personengleiche Gesellschaften durch einen Zusatz im
Grundbuch unterscheidbar zu kennzeichnen sind (OLG Hamm Rpfleger 1983,
432 f; Schöner/Stöber, aaO). Derartige Zusätze fehlen in den hier fraglichen
Eintragungen.
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dd) Exakten Vortrag dazu, aus welchen Gründen das Gutachten des
Beteiligten zu 1 unrichtig war, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Rechtli-
ches Gehör hat die Schuldnerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
de- und Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichend erhalten. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 26.09.2005 - 404 IN 497/05 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2006 - 12 T 1207/05 -