Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.12.2005 – 1 StR 441/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

6. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des

Landgerichts Augsburg vom 7. Juli 2005 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in

Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revi-

sion der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird,

hat Erfolg. Die Jugendkammer hat nicht in der gesetzlichen Verfahrensweise

entschieden und hat in der Sache (schon) die (formalen) Voraussetzungen für

eine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrungen verkannt.

I.

Folgender Verfahrensgang liegt zu Grunde:

1. Der Betroffene war am 20. Oktober 1998 wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in sechs Fällen (§ 176 StGB in der bis 31. März 1998 gel-

tenden Fassung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs

Monaten verurteilt worden. In einem Fall betrug die Einzelstrafe sechs Monate,

die übrigen fünf Fälle waren besonders schwere Fälle i. S. d. (damaligen) § 176

Abs. 3 Nr. 1 StGB; in einem Fall wurde eine Strafe von vier Jahren - die

Einsatzstrafe - verhängt, in den vier weiteren Fällen betrug die Einzelstrafe je-

weils drei Jahre und sechs Monate. Dieses Urteil ist seit dem 10. März 1999

rechtskräftig.

Der Betroffene hat die Strafe bis Mitte Oktober 2005 vollständig verbüßt.

2. Am 7. Juni 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Betroffenen

nachträglich in Sicherungsverwahrung unterzubringen, da die Voraussetzungen

von § 66b Abs. 2 StGB erfüllt seien. Diesen Antrag hat die Jugendkammer

durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulässig zurückge-

wiesen. Es fehlten die formalen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB, die

genannte Verurteilung vom 20. Oktober 1998 sei nicht wegen Verbrechen, son-

dern wegen Vergehen erfolgt. Darüber hinaus rechtfertige auch eine Gesamt-

würdigung des Betroffenen, seiner Taten und der im Strafvollzug angefallenen

Erkenntnisse nicht die gemäß § 66b Abs. 2 StGB erforderliche Gefährlichkeits-

prognose.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich das zunächst als sofortige Be-

schwerde, später als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

Sie macht geltend, die Jugendkammer hätte nur auf Grund einer Hauptverhand-

lung und dementsprechend durch Urteil entscheiden dürfen. In der Sache lägen

zwar nicht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB, dafür jedoch die des §

66b Abs. 1 StGB vor. Auch die von der Jugendkammer vorgenommene Ge-

samtwürdigung sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft.

4. Wie die Verteidigung dem Senat vorgetragen hat, ist der Betroffene in-

zwischen auf freiem Fuß. Die Jugendkammer hat mit Beschluss vom 30. Au-

gust 2005 einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Unterbrin-

gungsbefehls abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsan-

waltschaft hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12. Okto-

ber 2005 ( ) aus formellen und materiellen Gründen verworfen.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig (vgl. zu einem im Verfahrens-

ablauf im Kern identischen Fall BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05) und

greift durch.

1. Wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ein-

zelnen ausgeführt ist, ergibt sich aus § 275a StPO, dass über einen Antrag der

Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Unterbringung in Sicherungsverwahrung

nur auf Grund einer mündlichen Hauptverhandlung in der dafür vorgesehenen

Besetzung (also mit Schöffen) entschieden werden kann. Eine Entscheidung

durch Beschluss, also ohne Schöffen, kann regelmäßig keinen Bestand haben.

2. a) Auch die Verteidigung verkennt nicht, dass bei einem Antrag auf

nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 275a

Abs. 2 StPO die Regeln über das Zwischenverfahren nicht gelten. Sie hält diese

Regelung aber für lückenhaft und ihre Konsequenz, dass auf einen solchen An-

trag dann stets auf Grund einer Hauptverhandlung zu entscheiden sei, für ver-

fehlt. Es ginge nicht an, dass über einen Antrag, der aus zwingenden rechtli-

chen Gründen keinesfalls Erfolg haben könne, nur nach einer Hauptverhand-

lung und auch noch unter Heranziehung von zwei Gutachtern (vgl. § 275a

Abs. 4 Satz 2 StPO) entschieden werden dürfe. Die Jugendkammer habe daher

zu Recht in entsprechender Anwendung von § 207 StPO den Antrag der

Staatsanwaltschaft durch Beschluss zurückgewiesen.

b) Der Senat kann dem letztlich nicht folgen.

Notwendige Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Regelun-

gen über das Zwischenverfahren auf die nachträgliche Unterbringung in Siche-

rungsverwahrung wäre, wie für jede analoge Anwendung nicht unmittelbar an-

wendbarer Bestimmungen, eine vom Gesetzgeber nicht erkannte („planwidri-

ge“) Regelungslücke (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2005 - 1 StR

350/05; Wahl, NStZ 1988, 317 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Materialien zur

nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung ergeben eindeutig, dass

der Gesetzgeber die Verfahrensregeln, die für die Entscheidung über die vor-

behaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) gelten, für das Verfahren zur

nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung übernehmen wollte (vgl.

BTDrucks. 15/2887 S. 15). In dem Verfahren über die vorbehaltene Siche-

rungsverwahrung ist für ein „Zwischenverfahren“ aber schon deshalb keine

Notwendigkeit, weil bereits ein Hauptverfahren stattgefunden hat, in dem die

formalen Voraussetzungen von Sicherungsverwahrung zu prüfen waren. Dies

ist bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht der Fall.

Dementsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien, dass bei vorbe-

haltener Sicherungsverwahrung auf jeden Fall eine weitere gerichtliche Ent-

scheidung erfolgen muss, während ein Verfahren wegen nachträglicher Anord-

nung der Sicherungsverwahrung nur stattfindet, wenn die Staatsanwaltschaft

einen entsprechenden Antrag stellt (aaO S. 16). Wenn der Gesetzgeber trotz-

dem für das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwah-

rung die Regeln über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

für anwendbar erklärt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er überse-

hen hätte, dass damit auch hier für ein Zwischenverfahren kein Raum ist. Dar-

auf, ob auch eine andere Regelung vorstellbar und im Einzelfall zweckmäßiger

sein könnte, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

3. Von alledem unabhängig ist jedoch die Frage, ob eine Entscheidung,

mit der eine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung abgelehnt

wurde, weil zwingend vorgeschriebene formale - also ohne jede wertende Wür-

digung feststellbare - Voraussetzungen fehlen, je darauf beruhen könnte (§ 337

StPO), dass sie nicht in der vorgeschriebenen Form oder ohne Anhörung von

Sachverständigen getroffen wurde.

Der Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen, weil die formalen

Voraussetzungen einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung

entgegen der Auffassung der Jugendkammer vorliegen.

Allerdings hat die Jugendkammer, ersichtlich orientiert am ursprüngli-

chen Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. oben I. 2.), zutreffend ausgeführt, dass

die Voraussetzungen von § 66b Abs. 2 StGB nicht vorliegen, weil die

Vorverurteilung nicht Verbrechen betrifft. Sie hat jedoch verkannt, dass dieser

Mangel im Antrag der Staatsanwaltschaft sie nicht davon freistellte, den Antrag

auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unter allen in Betracht

kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wobei gegebenenfalls

entsprechende Hinweise zu geben sind (§ 275a Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 264,

265 StPO).

Hier liegen die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB i. V. m. § 66

Abs. 2 StGB vor. § 66b Abs. 1 StGB verlangt die Verurteilung wegen eines der

in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Vergehens. Dies liegt vor, § 176 StGB ist

dort genannt. Weiter ist gemäß § 66b Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz, erforder-

lich, dass die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllt sind. Damit ist auf

die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 bis 3 StGB verwiesen. Hieraus

ergeben sich auch für § 66b Abs. 1 StGB verschiedene Fallgruppen entspre-

chend denjenigen des § 66 StGB (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 66b

Rdn. 10 m. w. N.). Hier liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2

StGB vor. Der Verurteilung wegen sechs Fällen des sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über sieben Jahren liegen näm-

lich vier Fälle zu Grunde, in denen je eine Strafe von drei Jahren und sechs

Monaten verhängt wurde, und ein Fall, in dem diese Strafe sogar vier Jahre

betrug (vgl. oben I. 1.).

4. Da nach alledem die formellen Voraussetzungen für eine nachträgli-

che Anordnung von Sicherungsverwahrung vorliegen, kommt es entscheidend

auf die (tatrichterliche) Würdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner

Straftaten und der im Strafvollzug angefallenen Erkenntnisse an. Die hierauf

bezogenen knappen Ausführungen der Jugendkammer und das hiergegen ge-

richtete Vorbringen der Staatsanwaltschaft - das, soweit bisher ersichtlich, nicht

ohne weiteres zu einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung

drängt - können jedoch auf sich beruhen. Wie dargelegt, könnte, wenn über-

haupt, die Entscheidung durch Beschluss statt durch Urteil allenfalls dann un-

schädlich sein, wenn die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft

aus Rechtsgründen ohne jede wertende Würdigung zwingend geboten gewe-

sen wäre (vgl. oben II. 3.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf