BGH Urteil vom 06.12.2005 – 1 StR 441/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
6. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des
Landgerichts Augsburg vom 7. Juli 2005 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in
Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revi-
sion der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird,
hat Erfolg. Die Jugendkammer hat nicht in der gesetzlichen Verfahrensweise
entschieden und hat in der Sache (schon) die (formalen) Voraussetzungen für
eine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrungen verkannt.
I.
Folgender Verfahrensgang liegt zu Grunde:
1. Der Betroffene war am 20. Oktober 1998 wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in sechs Fällen (§ 176 StGB in der bis 31. März 1998 gel-
tenden Fassung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden. In einem Fall betrug die Einzelstrafe sechs Monate,
die übrigen fünf Fälle waren besonders schwere Fälle i. S. d. (damaligen) § 176
Abs. 3 Nr. 1 StGB; in einem Fall wurde eine Strafe von vier Jahren - die
Einsatzstrafe - verhängt, in den vier weiteren Fällen betrug die Einzelstrafe je-
weils drei Jahre und sechs Monate. Dieses Urteil ist seit dem 10. März 1999
rechtskräftig.
Der Betroffene hat die Strafe bis Mitte Oktober 2005 vollständig verbüßt.
2. Am 7. Juni 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Betroffenen
nachträglich in Sicherungsverwahrung unterzubringen, da die Voraussetzungen
von § 66b Abs. 2 StGB erfüllt seien. Diesen Antrag hat die Jugendkammer
durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulässig zurückge-
wiesen. Es fehlten die formalen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB, die
genannte Verurteilung vom 20. Oktober 1998 sei nicht wegen Verbrechen, son-
dern wegen Vergehen erfolgt. Darüber hinaus rechtfertige auch eine Gesamt-
würdigung des Betroffenen, seiner Taten und der im Strafvollzug angefallenen
Erkenntnisse nicht die gemäß § 66b Abs. 2 StGB erforderliche Gefährlichkeits-
prognose.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich das zunächst als sofortige Be-
schwerde, später als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.
Sie macht geltend, die Jugendkammer hätte nur auf Grund einer Hauptverhand-
lung und dementsprechend durch Urteil entscheiden dürfen. In der Sache lägen
zwar nicht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB, dafür jedoch die des §
66b Abs. 1 StGB vor. Auch die von der Jugendkammer vorgenommene Ge-
samtwürdigung sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft.
4. Wie die Verteidigung dem Senat vorgetragen hat, ist der Betroffene in-
zwischen auf freiem Fuß. Die Jugendkammer hat mit Beschluss vom 30. Au-
gust 2005 einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Unterbrin-
gungsbefehls abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsan-
waltschaft hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12. Okto-
ber 2005 ( ) aus formellen und materiellen Gründen verworfen.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig (vgl. zu einem im Verfahrens-
ablauf im Kern identischen Fall BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05) und
greift durch.
1. Wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ein-
zelnen ausgeführt ist, ergibt sich aus § 275a StPO, dass über einen Antrag der
Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Unterbringung in Sicherungsverwahrung
nur auf Grund einer mündlichen Hauptverhandlung in der dafür vorgesehenen
Besetzung (also mit Schöffen) entschieden werden kann. Eine Entscheidung
durch Beschluss, also ohne Schöffen, kann regelmäßig keinen Bestand haben.
2. a) Auch die Verteidigung verkennt nicht, dass bei einem Antrag auf
nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 275a
Abs. 2 StPO die Regeln über das Zwischenverfahren nicht gelten. Sie hält diese
Regelung aber für lückenhaft und ihre Konsequenz, dass auf einen solchen An-
trag dann stets auf Grund einer Hauptverhandlung zu entscheiden sei, für ver-
fehlt. Es ginge nicht an, dass über einen Antrag, der aus zwingenden rechtli-
chen Gründen keinesfalls Erfolg haben könne, nur nach einer Hauptverhand-
lung und auch noch unter Heranziehung von zwei Gutachtern (vgl. § 275a
Abs. 4 Satz 2 StPO) entschieden werden dürfe. Die Jugendkammer habe daher
zu Recht in entsprechender Anwendung von § 207 StPO den Antrag der
Staatsanwaltschaft durch Beschluss zurückgewiesen.
b) Der Senat kann dem letztlich nicht folgen.
Notwendige Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Regelun-
gen über das Zwischenverfahren auf die nachträgliche Unterbringung in Siche-
rungsverwahrung wäre, wie für jede analoge Anwendung nicht unmittelbar an-
wendbarer Bestimmungen, eine vom Gesetzgeber nicht erkannte („planwidri-
ge“) Regelungslücke (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2005 - 1 StR
350/05; Wahl, NStZ 1988, 317 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Materialien zur
nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung ergeben eindeutig, dass
der Gesetzgeber die Verfahrensregeln, die für die Entscheidung über die vor-
behaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) gelten, für das Verfahren zur
nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung übernehmen wollte (vgl.
BTDrucks. 15/2887 S. 15). In dem Verfahren über die vorbehaltene Siche-
rungsverwahrung ist für ein „Zwischenverfahren“ aber schon deshalb keine
Notwendigkeit, weil bereits ein Hauptverfahren stattgefunden hat, in dem die
formalen Voraussetzungen von Sicherungsverwahrung zu prüfen waren. Dies
ist bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht der Fall.
Dementsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien, dass bei vorbe-
haltener Sicherungsverwahrung auf jeden Fall eine weitere gerichtliche Ent-
scheidung erfolgen muss, während ein Verfahren wegen nachträglicher Anord-
nung der Sicherungsverwahrung nur stattfindet, wenn die Staatsanwaltschaft
einen entsprechenden Antrag stellt (aaO S. 16). Wenn der Gesetzgeber trotz-
dem für das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwah-
rung die Regeln über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
für anwendbar erklärt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er überse-
hen hätte, dass damit auch hier für ein Zwischenverfahren kein Raum ist. Dar-
auf, ob auch eine andere Regelung vorstellbar und im Einzelfall zweckmäßiger
sein könnte, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
3. Von alledem unabhängig ist jedoch die Frage, ob eine Entscheidung,
mit der eine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung abgelehnt
wurde, weil zwingend vorgeschriebene formale - also ohne jede wertende Wür-
digung feststellbare - Voraussetzungen fehlen, je darauf beruhen könnte (§ 337
StPO), dass sie nicht in der vorgeschriebenen Form oder ohne Anhörung von
Sachverständigen getroffen wurde.
Der Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen, weil die formalen
Voraussetzungen einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung
entgegen der Auffassung der Jugendkammer vorliegen.
Allerdings hat die Jugendkammer, ersichtlich orientiert am ursprüngli-
chen Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. oben I. 2.), zutreffend ausgeführt, dass
die Voraussetzungen von § 66b Abs. 2 StGB nicht vorliegen, weil die
Vorverurteilung nicht Verbrechen betrifft. Sie hat jedoch verkannt, dass dieser
Mangel im Antrag der Staatsanwaltschaft sie nicht davon freistellte, den Antrag
auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unter allen in Betracht
kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wobei gegebenenfalls
entsprechende Hinweise zu geben sind (§ 275a Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 264,
265 StPO).
Hier liegen die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB i. V. m. § 66
Abs. 2 StGB vor. § 66b Abs. 1 StGB verlangt die Verurteilung wegen eines der
in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Vergehens. Dies liegt vor, § 176 StGB ist
dort genannt. Weiter ist gemäß § 66b Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz, erforder-
lich, dass die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllt sind. Damit ist auf
die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 bis 3 StGB verwiesen. Hieraus
ergeben sich auch für § 66b Abs. 1 StGB verschiedene Fallgruppen entspre-
Rdn. 10 m. w. N.). Hier liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2
StGB vor. Der Verurteilung wegen sechs Fällen des sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über sieben Jahren liegen näm-
lich vier Fälle zu Grunde, in denen je eine Strafe von drei Jahren und sechs
Monaten verhängt wurde, und ein Fall, in dem diese Strafe sogar vier Jahre
betrug (vgl. oben I. 1.).
4. Da nach alledem die formellen Voraussetzungen für eine nachträgli-
che Anordnung von Sicherungsverwahrung vorliegen, kommt es entscheidend
auf die (tatrichterliche) Würdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner
Straftaten und der im Strafvollzug angefallenen Erkenntnisse an. Die hierauf
bezogenen knappen Ausführungen der Jugendkammer und das hiergegen ge-
richtete Vorbringen der Staatsanwaltschaft - das, soweit bisher ersichtlich, nicht
ohne weiteres zu einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung
drängt - können jedoch auf sich beruhen. Wie dargelegt, könnte, wenn über-
haupt, die Entscheidung durch Beschluss statt durch Urteil allenfalls dann un-
schädlich sein, wenn die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft
aus Rechtsgründen ohne jede wertende Würdigung zwingend geboten gewe-
sen wäre (vgl. oben II. 3.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf