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BGH Beschluss vom 06.12.2005 – 4 StR 443/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziff. 1 a) auf
Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 6. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 14. Juni 2005
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen
II. 1 bis 6 die tateinheitliche Verurteilung wegen se-
xuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ent-
fällt,
b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle II.
1 bis 6) sowie wegen Vergewaltigung (Fall 7) unter Einbeziehung einer Strafe
aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
rungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 1 StGB, angeordnet. Gegen dieses
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Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuld-
spruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im Übri-
gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen II. 1 bis 6 der Urteilsgründe unterliegt der Schuldspruch
der Änderung dahin, dass der Angeklagte jeweils allein des sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirk-
lichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1
StGB) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten im Jahr 1996
(Fall I. 1), beziehungsweise zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten nach dem
17. Mai 1997 und vor dem 17. Mai 2000 (Fälle II. 2 bis 6). Die erste verjäh-
rungsunterbrechende Handlung - die Anordnung der Durchsuchung (§ 78 c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) - erfolgte am 16. November 2004. Da in den Fällen
II. 2 bis 6 nach dem Zweifelsgrundsatz von der zeitlich frühest denkbaren Tat-
begehung ausgegangen werden muss (18. Mai 1997) waren sämtliche Verstö-
ße gegen § 174 StGB im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung
verjährt. Durch den mit dem Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003 neu
gefassten § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass
auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegen-
den Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH
NStZ 2005, 89).
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2. Die Bemessung der Strafen hält in sämtlichen Fällen sachlich-
rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Bereits wegen der Änderung des Schuldspruchs müssen die in den
Fällen II. 1 bis 6 ausgeworfenen Einzelstrafen neu bemessen werden. Der Se-
nat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der Fehler hier in der Strafzumes-
sung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in einge-
schränktem Maße möglich ist.
b) Darüber hinaus weisen die Ausführungen zur Strafzumessung in den
Fällen II. 2 bis 5 einen weiteren Rechtsfehler auf.
Das Landgericht hat in diesen Fällen zu Lasten des Angeklagten ent-
scheidend darauf abgestellt, dass das Tatopfer bei Begehung der Taten "noch
sehr jung", nämlich erst elf Jahre alt war (UA 53). Es ist dabei davon ausgegan-
gen, dass sich die Taten nach dem 17. Mai 1997 (dem 11. Geburtstag des ge-
schädigten Mädchens), jedoch vor dem 26. Januar 1998 ereigneten. Die Fest-
stellungen zum Ende des Tatzeitraums hat das Landgericht mit Blick auf die
Wahl des Strafrahmens aus § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. auf Grund ei-
ner Wertung zu Gunsten des Angeklagten getroffen (UA 47). Es hat dabei ver-
kannt, dass sich diese Anwendung des Zweifelssatzes bei der Strafzumessung
im engeren Sinne, nämlich bei der Berechnung des Alters des Tatopfers, zu
Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Insoweit hätte es deshalb einer erneu-
ten Anwendung des Zweifelssatzes dahin bedurft, dass der Angeklagte, was
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, die
Taten (jedenfalls) vor dem 17. Mai 2000 beging, das Tatopfer also bei Bege-
hung der Taten möglicherweise bereits unmittelbar vor Vollendung ihres
14. Lebensjahres stand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich in den
Fällen II. 2 bis 5 auch dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil
des Angeklagten ausgewirkt hat.
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c) Die im Fall II. 7 wegen Vergewaltigung verhängte (Einsatz-)Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann schon deshalb nicht be-
stehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Bemessung dieser Strafe
von den aufzuhebenden Strafen in den Fällen II. 1 bis 6 beeinflusst worden ist.
Im Übrigen begegnet die Strafzumessung in diesem Fall auch insoweit rechtli-
chen Bedenken, als das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert hat, ob
trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
ausnahmsweise der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen
ist. Eine entsprechende Erörterung hätte sich hier aufgedrängt, da nach den
Feststellungen zu den Gesamtumständen der Tat das Maß der körperlichen
Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen lag, was das
Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt.
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3. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt der Ausspruch über die
Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
4. Zur Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel weist
der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
Sollte der neue Tatrichter ebenfalls zu der Feststellung gelangen, dass
der Angeklagte alkoholabhängig ist und sich seine Alkoholisierung bei Bege-
hung der Taten jedenfalls bei der Intensität der Tatausführung auswirkte
(UA 49, 54), wird er unter Berücksichtigung der früheren Straftaten zu erörtern
haben, ob die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt. Der bei § 64 StGB geforderte
symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alko-
holgenuss und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann - entgegen
der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - auch dann vorliegen,
wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bishe-
rigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu
befürchtenden Straftaten zukommen kann (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammen-
hang, symptomatischer 1).
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Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für Un-
terbringungsanordnungen sowohl nach § 64 StGB als auch nach § 66 StGB
ergeben, wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob ausnahmsweise ein Absehen
von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf eine Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 72 Si-
cherungszweck 5).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible