Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2005 – VI ZB 53/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin

Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am

6. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2005 wird auf

Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 5.352,36 €

Gründe

I.

1

Das Landgericht München I hat die von der Klägerin erhobene Klage mit

Urteil vom 16. November 2004 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kläge-

rin durch ihre Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Berufung eingelegt. Das

Oberlandesgericht hat auf Antrag der Klägerin die Frist zur Berufungsbegrün-

dung bis 24. Februar 2005 verlängert. Seite 1-5 der Berufungsbegründungs-

schrift vom 24. Februar 2005 gingen per Fax um 23.59 Uhr beim Berufungsge-

richt ein und waren vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet.

Die vollständige Übermittlung der elfseitigen Berufungsbegründungsschrift vom

25. Februar 2005 erfolgte ebenfalls per Fax am 25. Februar 2005, 00.21 Uhr.

2

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. März 2005, beim Berufungsge-

richt am selben Tag eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt und dazu vorge-

tragen, der mit der Fertigung der Begründung befasste Rechtsanwalt M. habe

den Schriftsatz vom 24. Januar 2005 an diesem Tag bis knapp vor 23.30 Uhr

auf seinem Computer in der Kanzlei geschrieben. Bei Ausdruck der fünften Sei-

te nach etwa zwei Minuten sei der Computer "abgestürzt". Nach fünf bis zehn

Minuten vergeblicher Versuche habe Rechtsanwalt M. während weiterer zehn

bis zwölf Minuten die erforderliche Neuinstallation durchgeführt. Daran habe

sich der Ausdruck der vollständigen Berufungsbegründung angeschlossen, der

fünf Minuten gedauert habe. Der verbleibende Zeitraum habe nicht mehr ausge-

reicht, um die Fax-Nummer des Berufungsgerichts anzuwählen, die Verbindung

aufzubauen und die Berufungsbegründung vollständig zu senden.

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den

Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung ebenfalls als unzulässig, jedenfalls

aber als unbegründet zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläge-

rin habe bereits am 24. Februar 2005 bemerkt, dass nicht mehr ausreichend

Zeit verblieben sei, die Berufungsbegründung noch vollständig per Fax zu

übermitteln. Das Hindernis - Störung des Computers - sei ebenfalls noch am

24. Februar 2005 behoben gewesen. Die Wiedereinsetzungsfrist habe daher

mit Beginn des 25. Februar 2005 zu laufen begonnen. Sie habe deshalb mit

Ablauf des 10. März 2005 geendet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei erst

am 11. März 2005 und damit nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen. Die

fristgemäß übermittelten ersten fünf Seiten der Berufungsbegründung genügten

nicht den Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

4

Gegen den am 20. Mai 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin

Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie innerhalb verlängerter Frist begründet hat.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zuläs-

sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts verletzt die Klägerin insbesondere nicht in

ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Seiten 1-5 der Beru-

fungsbegründungsschrift als nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen

für eine Berufungsbegründung genügend gemäß § 520 Abs. 3 ZPO gewertet.

Zwar enthielten sie die Erklärung der Klägerin, inwieweit das erstinstanzliche

Urteil angefochten werde (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Seiten 1-5 der

Berufungsbegründung, die rechtzeitig eingegangen und deshalb allein der Prü-

fung zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2005

- II ZB 31/03 - BGH-Report 2005, 860 m.w.N.), genügen aber nicht der Pflicht

zur Begründung der Berufung. Hinsichtlich der Erben des verstorbenen Beklag-

ten zu 3 hat die Klägerin lediglich dargelegt, sie sei bemüht, die Erben zu ermit-

teln, "zumindest" seien es die Beklagten zu 1 und 2 als seine Söhne. Das ließ

- entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - vorläufig offen, ob die Beklag-

ten zu 1 und 2 den Beklagten zu 3 beerbt haben oder nicht. Der Begründung ist

in diesem Punkt nichts dazu zu entnehmen, ob und aus welchem Grund das

erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt unrichtig sein soll (vgl. § 520 Abs. 3

Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

7

Die von der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegte "Klarstellung", der

Ersatzanspruch der Klägerin werde in der Berufungsbegründung darauf ge-

stützt, dass die Beklagten den Schaden verursacht und verschuldet hätten

(§ 823 Abs. 1 BGB), stellt sich als Wiederholung des Vortrags erster Instanz

dar, ohne dass Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Rechtsverlet-

zung oder Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Fest-

stellungen im landgerichtlichen Urteil ergeben hätten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

und 3 ZPO).

8

Zwar weist die Rechtsbeschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass

besondere formale Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht gestellt

werden und dass für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung ist, ob die

Ausführungen in der Berufungsbegründung in sich schlüssig oder rechtlich halt-

bar sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - BGH-

Report 2003, 971, 972 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - BGH-

Report 2003, 968). Umstände, die das Urteil aus der Sicht des Rechtsmittelfüh-

rers hinsichtlich auch nur eines der Beklagten in Frage stellten, sind jedoch aus

den Seiten 1-5 der Berufungsbegründung nicht ersichtlich und werden von der

Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

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2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch rechtsfehlerfrei eine Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist verweigert. Die Computerstörung war unstreitig noch am

24. Februar 2005 beseitigt. Dass sie fortgewirkt hätte und die verbleibende Zeit

deshalb ohne Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr

zur Übermittlung der vollständigen Begründung ausgereicht hätte, ist dem Wie-

dereinsetzungsantrag vom 11. März 2005 nicht zu entnehmen. Dagegen spricht

bereits, dass der Prozessbevollmächtigte nach den - von der Rechtsbeschwer-

de nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Berufungs-

begründung bereits auf Seite 5 unterschrieben und mit Fax (rechtzeitig) an das

Oberlandesgericht versandt hat, obwohl noch weitere Seiten zu übertragen wa-

ren. Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon, dass die

Frist nicht mehr eingehalten werden konnte, ergibt sich - entgegen dem Vortrag

der Rechtsbeschwerde - zudem aus der im Wiedereinsetzungsantrag wieder-

gegebenen Erklärung des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Geschäfts-

stelle des Berufungsgerichts, er wisse, dass die Berufungsbegründung eine

halbe Stunde zu spät eingegangen sei (Schriftsatz vom 11. März 2005). Hier-

nach hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Veranlassung, den Wie-

dereinsetzungsantrag - wenn er ihn nicht schon mit der vollständigen Beru-

fungsbegründung vom 25. Februar 2005 verbinden wollte - jedenfalls vor dem

11. März 2005 einzureichen. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO hatte mit dem

24. Februar 2005 begonnen (§ 234 Abs. 2 ZPO); sie endete daher mit Ablauf

des 10. März 2005 (§ 222 ZPO; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag

auf Wiedereinsetzung vom 11. März 2005 war daher verfristet.

10

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist

(§ 233 ZPO) hat die Klägerin nicht gestellt; er ist auch nicht den Umständen zu

entnehmen (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch ist weder vorgetragen noch

ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der An-

tragsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhte,

das sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Be-

schluss vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092).

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3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die

Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 16.11.2004 - 22 O 16935/04 -

OLG München, Entscheidung vom 12.05.2005 - 5 U 5794/04 -