BGH Urteil vom 06.12.2005 – VIII ZB 30/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch
Richter Dr. Beyer als Vorsitzender und die Richter Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Beklagten wird
der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 28. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes: 28.915 €.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines restlichen
Kaufpreises für zwei Einlegeautomaten in Höhe von 28.900 € nebst Zinsen in
Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000 € seit dem
31. Mai 2003 und aus 13.900 € seit dem 10. Juli 2003 sowie weiterer 15 €. Mit
Schriftsatz vom 9. November 2004 der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft R.
& Kollegen ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei-
getreten. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 20. Dezember 2004 in
vollem Umfang stattgegeben. Im Rubrum des Urteils sind die Streithelferin und
ihre Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte R. & Kollegen, auf Seiten
der Beklagten aufgeführt. Das Urteil ist den Rechtsanwälten der Streithelferin
am 23. Dezember 2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005
(Montag) beim Berufungsgericht per Telefax am selben Tag eingegangen, hat
Rechtsanwalt R. "namens und im Auftrag der Klägerin" Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts eingelegt und dieses Urteil als Anlage dem Schriftsatz
beigefügt. Auf telefonische Rückfrage der Geschäftsstelle des Berufungsge-
richts am 31. Januar 2005 hat Rechtsanwalt R. erklärt, die Bezeichnung
"Klägerin" im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 sei ein Schreibfehler, die Beru-
fung habe namens und im Auftrag der Streithelferin und Berufungsklägerin ein-
gelegt werden sollen. Dies hat Rechtsanwalt R. nochmals mit Faxschreiben
vom 31. Januar 2005 mitgeteilt.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 hat das Oberlandesgericht die Be-
rufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse,
wer Berufungsklägerin sei, da vorliegend nicht nur die erstinstanzlich von den
Rechtsanwälten R. & Kollegen vertretene Streithelferin, sondern auch die
Beklagte in Betracht komme. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Berufungs-
gerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Streithelferin nicht
stand. Deren Berufung ist nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist unzuläs-
sig. Vielmehr muss der am 24. Januar 2005 beim Berufungsgericht eingegan-
gene Schriftsatz dahin verstanden werden, dass die Streithelferin Berufung ein-
gelegt hat. Dass in diesem Schriftsatz die Klägerin und nicht die Streithelferin
als Berufungsklägerin bezeichnet worden ist, ist unschädlich.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum
notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die An-
gabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus
der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unter-
lagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-
rufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die
eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu
stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmit-
teleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausge-
schlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über
die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche
Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Be-
rufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden.
Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle
Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an
die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich
nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im
Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen
als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines
auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicher-
heit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des
Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Urteil vom
19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 1 und 2).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und bei Würdigung aller
Umstände kann vorliegend kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass
Rechtsanwalt R. für die Streithelferin Berufung eingelegt hat.
a) Insoweit ist freilich ohne Belang, dass auf die telefonische Nachfrage
der Geschäftsstelle Rechtsanwalt R. erklärt hatte, dass die Berufung für die
Streithelferin eingelegt werden sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergän-
zung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt
werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss
vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, BGH-Report 2004, 766 unter II 2 a).
b) Bezüglich der Ausdeutung der Berufungseinlegung weist die Rechts-
beschwerde zu Recht darauf hin, dass nichts dafür spricht, dass die Klägerin
als Rechtsmittelführerin in Betracht kommt, da die Klägerin, wie sich aus dem
der Berufungsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt, überhaupt nicht
beschwert ist, eine Berufung deshalb offensichtlich unzulässig wäre.
Unter diesen Umständen war für das Gericht eindeutig zu erkennen,
dass das Rechtsmittel nur entweder von der durch das Ersturteil beschwerten
Beklagten oder von ihrer Streithelferin eingelegt worden war. Des Weiteren war
dem Rubrum des - der Berufungsschrift beigefügten - angefochtenen Urteils zu
entnehmen, dass die Rechtsanwälte R. & Kollegen in erster Instanz die
Streithelferin vertreten hatten. Danach konnte für das Gericht kein Zweifel be-
stehen, dass Rechtsanwalt R. die Berufung namens und im Auftrag der
Streithelferin eingelegt hatte; dass er nunmehr etwa die Beklagte als deren Pro-
zessbevollmächtigter vertreten wollte, war auszuschließen. Bei verständiger
Würdigung dieser Umstände war daher entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts ein Zweifel an der Person der Berufungsführerin ausgeschlossen.
3. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Verwerfung der Beru-
fung der Streithelferin als unzulässig nicht zu tragen vermögen, ist der ange-
fochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2004 - 10 O 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.02.2005 - 2 U 119/05 -