Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.12.2005 – VIII ZB 30/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch

Richter Dr. Beyer als Vorsitzender und die Richter Dr. Leimert, Wiechers und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Beklagten wird

der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 28. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes: 28.915 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines restlichen

Kaufpreises für zwei Einlegeautomaten in Höhe von 28.900 € nebst Zinsen in

Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000 € seit dem

31. Mai 2003 und aus 13.900 € seit dem 10. Juli 2003 sowie weiterer 15 €. Mit

Schriftsatz vom 9. November 2004 der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft R.

& Kollegen ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei-

getreten. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 20. Dezember 2004 in

vollem Umfang stattgegeben. Im Rubrum des Urteils sind die Streithelferin und

ihre Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte R. & Kollegen, auf Seiten

der Beklagten aufgeführt. Das Urteil ist den Rechtsanwälten der Streithelferin

am 23. Dezember 2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005

(Montag) beim Berufungsgericht per Telefax am selben Tag eingegangen, hat

Rechtsanwalt R. "namens und im Auftrag der Klägerin" Berufung gegen das

Urteil des Landgerichts eingelegt und dieses Urteil als Anlage dem Schriftsatz

beigefügt. Auf telefonische Rückfrage der Geschäftsstelle des Berufungsge-

richts am 31. Januar 2005 hat Rechtsanwalt R. erklärt, die Bezeichnung

"Klägerin" im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 sei ein Schreibfehler, die Beru-

fung habe namens und im Auftrag der Streithelferin und Berufungsklägerin ein-

gelegt werden sollen. Dies hat Rechtsanwalt R. nochmals mit Faxschreiben

vom 31. Januar 2005 mitgeteilt.

2

Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 hat das Oberlandesgericht die Be-

rufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse,

wer Berufungsklägerin sei, da vorliegend nicht nur die erstinstanzlich von den

Rechtsanwälten R. & Kollegen vertretene Streithelferin, sondern auch die

Beklagte in Betracht komme. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht

eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Berufungs-

gerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Streithelferin nicht

stand. Deren Berufung ist nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist unzuläs-

sig. Vielmehr muss der am 24. Januar 2005 beim Berufungsgericht eingegan-

gene Schriftsatz dahin verstanden werden, dass die Streithelferin Berufung ein-

gelegt hat. Dass in diesem Schriftsatz die Klägerin und nicht die Streithelferin

als Berufungsklägerin bezeichnet worden ist, ist unschädlich.

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1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum

notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die An-

gabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus

der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unter-

lagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-

rufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die

eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu

stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmit-

teleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausge-

schlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über

die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche

Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Be-

rufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden.

Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle

Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an

die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich

nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im

Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen

als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines

auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicher-

heit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des

Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Urteil vom

19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 1 und 2).

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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und bei Würdigung aller

Umstände kann vorliegend kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass

Rechtsanwalt R. für die Streithelferin Berufung eingelegt hat.

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a) Insoweit ist freilich ohne Belang, dass auf die telefonische Nachfrage

der Geschäftsstelle Rechtsanwalt R. erklärt hatte, dass die Berufung für die

Streithelferin eingelegt werden sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergän-

zung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt

werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss

vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, BGH-Report 2004, 766 unter II 2 a).

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b) Bezüglich der Ausdeutung der Berufungseinlegung weist die Rechts-

beschwerde zu Recht darauf hin, dass nichts dafür spricht, dass die Klägerin

als Rechtsmittelführerin in Betracht kommt, da die Klägerin, wie sich aus dem

der Berufungsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt, überhaupt nicht

beschwert ist, eine Berufung deshalb offensichtlich unzulässig wäre.

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Unter diesen Umständen war für das Gericht eindeutig zu erkennen,

dass das Rechtsmittel nur entweder von der durch das Ersturteil beschwerten

Beklagten oder von ihrer Streithelferin eingelegt worden war. Des Weiteren war

dem Rubrum des - der Berufungsschrift beigefügten - angefochtenen Urteils zu

entnehmen, dass die Rechtsanwälte R. & Kollegen in erster Instanz die

Streithelferin vertreten hatten. Danach konnte für das Gericht kein Zweifel be-

stehen, dass Rechtsanwalt R. die Berufung namens und im Auftrag der

Streithelferin eingelegt hatte; dass er nunmehr etwa die Beklagte als deren Pro-

zessbevollmächtigter vertreten wollte, war auszuschließen. Bei verständiger

Würdigung dieser Umstände war daher entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts ein Zweifel an der Person der Berufungsführerin ausgeschlossen.

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3. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Verwerfung der Beru-

fung der Streithelferin als unzulässig nicht zu tragen vermögen, ist der ange-

fochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2004 - 10 O 279/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.02.2005 - 2 U 119/05 -