BGH Beschluss vom 09.04.2008 – VIII ZB 58/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 519 Abs. 2
Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift
dieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Beru-
fung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des ange-
fochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und
wer Berufungsbeklagter ist.
BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin
Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.044,42 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten
wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei Mietende Schadensersatz in
Höhe von 8.036,37 € nebst Zinsen begehrt hat, in Höhe von 1.268,34 € nebst
Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil ha-
ben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte am
29. Dezember 2005 durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
Rechtsanwalt S. und der Kläger am 9. Januar 2006, dem letzten Tag der
für ihn geltenden Rechtsmittelfrist, um 18.14 Uhr per Telefax durch seinen erst-
instanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W. . Die Berufungs-
schrift des Beklagten enthält ein vollständiges Rubrum. Ihr war eine Kopie des
angefochtenen Urteils beigefügt. Die Berufungsschrift des Klägers, der keine
Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Text:
"In Sachen M. ./. L. (Schönheitsreparaturen) legen wir gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 30.11.2005, Az. , B e r u f u n g ein."
Die beiden Rechtsmittel sind zunächst unterschiedlichen Kammern des
Berufungsgerichts zugeleitet und erst im weiteren Verlauf des Berufungsverfah-
rens zusammengeführt worden. Der Beklagte hat seine Berufung zurückge-
nommen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser die Verurteilung des Beklag-
ten zur Zahlung weiterer 3.044,42 € nebst Zinsen erstrebt, hat das Landgericht
als unzulässig verworfen, weil der Berufungsschrift nicht zu entnehmen gewe-
sen sei, wer Berufungskläger sein solle, und sich dies wegen des Eingangs bei
unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts auch nicht innerhalb der
Berufungsfrist aus der Berufung des Beklagten ergeben habe. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig,
weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehen-
den Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver-
worfen.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings in Übereinstimmung mit der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen,
dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO
auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel einge-
legt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe
weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen
sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor
allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforde-
rungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der
Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklä-
gers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche
Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen
ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Aus-
legung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen ge-
wonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozess-
erklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die
Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen An-
gaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also
danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor
einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur
Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der
Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die
Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senats-
beschluss vom 6. Dezember 2005 – VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de,
unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – XI ZB 14/06,
WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom
13. März 2007 – XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Un-
recht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht erkennbar gewe-
sen, für und gegen wen mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 2006 Berufung ein-
gelegt worden sei.
Richtig ist zwar, dass dies der Berufungsschrift selbst nicht zu entneh-
men ist und dass mit der Berufungsschrift entgegen der Sollvorschrift des § 519
Abs. 3 ZPO auch keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefoch-
tenen Urteils vorgelegt worden ist, die durch einen Vergleich der darin aufge-
führten Prozessbevollmächtigten mit dem Verfasser der Berufungsschrift die
Feststellung des Berufungsklägers ermöglicht hätte. Das Berufungsgericht hat
jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass in die Prüfung auch die sonstigen
Unterlagen einzubeziehen sind, die dem Gericht vorliegen. Dazu gehört hier die
schon am 29. Dezember 2005 eingegangene Berufung des Beklagten, die nicht
nur mit einem vollständigen Rubrum versehen, sondern der auch eine Kopie
des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass
die Berufung vom 9. Januar 2006 für den Kläger eingelegt worden ist. Denn die
Berufungsschrift ist von Rechtsanwalt W. verfasst, der den Kläger ausweis-
lich des Rubrums der Berufung des Beklagten und des ihr in Kopie beigefügten
Urteils des Amtsgerichts bereits in erster Instanz vertreten hat.
Der Umstand, dass die beiden Rechtsmittel zunächst unterschiedlichen
Kammern zugegangen sind, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht, die Berufung des Beklagten bei der Würdigung der Beru-
fung des Klägers unberücksichtigt zu lassen. Die Anforderungen an die Zuläs-
sigkeit der Berufung können nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhen-
den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 74, 228, 234) nicht von der
internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen. Zutreffend weist die
Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO bei
dem Berufungsgericht einzulegen ist. Darauf, welche Kammer dort intern zu-
ständig ist, hat der Berufungskläger keinen Einfluss. Daher darf es hier nicht zu
Lasten des Klägers gehen, dass seine Berufung aufgrund der gerichtsinternen
Organisation zunächst einer anderen Kammer zugegangen ist als die Berufung
des Beklagten.
Unschädlich ist auch, dass die Berufung des Klägers erst am letzten Tag
der Berufungsfrist nach Dienstschluss um 18.14 Uhr per Telefax eingegangen
ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht
darauf an, ob innerhalb der Rechtsmittelfrist erkannt worden ist, wer Berufungs-
kläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Es reicht aus, wenn dies – wie hier
aus den beim Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen – innerhalb der Beru-
fungsfrist erkennbar gewesen ist.
3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-
ben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 30.11.2005 - 80 C 1269/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2006 - 23 S 527/05 -