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BGH Urteil vom 07.12.2005 – 1 StR 391/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 391/05

URTEIL

vom

7. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

7. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt - in der Verhandlung -,

Bundesanwalt - in der Verkündung -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Angeklagte persönlich,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-

gen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. März 2005

werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt

die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts vom 18. Februar 2002 war der Angeklagte,

ein Arzt, wegen zahlreicher Verstöße gegen das Transfusionsgesetz (TFG) so-

wie wegen fahrlässiger Tötung einer Patientin zu einer zur Bewährung ausge-

setzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf seine Revi-

sion hatte der Senat das Verfahren wegen der Verstöße gegen das TFG gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und die weiter gehende Revision des

Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Se-

nat das genannte Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äuße-

ren Tatgeschehen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tö-

tung verurteilt worden war (Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02).

Auf der Grundlage der damit bindend gewordenen Feststellungen und der

ergänzend von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme hat das Landgericht

nunmehr festgestellt: Bei einer vom Angeklagten in seiner Klinik in S.

vorgenommenen, medizinisch nicht gebotenen Operation, trat bei der zuvor

nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Patientin eine zwar seltene, aber doch vor-

aussehbare Komplikation auf. Aus sachwidrigen Gründen, die in jahrelangen

Streitigkeiten mit einer anderen Klinik in S. und dem Rettungsdienst des

Roten Kreuzes in S. wurzeln, sorgte der Angeklagte nicht für die

schnellst- und bestmögliche Hilfe für die Patientin, die hätte geleistet werden

können, wenn die Patientin alsbald, etwa von dem hierfür ausgerüsteten Ret-

tungsdienst S. , in die andere Klinik in S. verbracht worden wäre.

Der Angeklagte hatte demgegenüber erst nach Stunden veranlasst, dass die

Patientin von einem von ihm in dem etwa 50 km von S. entfernt liegen-

den R. angeforderten Sanitätswagen in eine Klinik nach R.

verlegt wurde. Dass als Konsequenz dieses Verhaltens tödliche Folgen für die

Patientin eintreten könnten, hatte der Angeklagte dabei billigend in Kauf ge-

nommen. Tatsächlich konnte der Patientin in R. nicht mehr

geholfen werden, sodass sie dort am nächsten Morgen verstarb.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte nunmehr

wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Vornahme einer medizinisch nicht

gebotenen Operation nach unzulänglicher Aufklärung)

in Tateinheit mit

Totschlag (unzulängliche Rettungsbemühungen) bei Annahme eines minder

schweren Falles (§ 227 Abs. 2 StGB, § 213 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt. Außerdem wurde ein Berufsverbot für die Dauer von fünf

Jahren ausgesprochen.

II.

Gegen dieses Urteil richten sich die uneingeschränkt eingelegte Revision

des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der

Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel, die beide auf die näher ausgeführte

Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos.

1. Die Revision des Angeklagten:

Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Fest-

stellungen in dem Urteil vom 18. Februar 2002, insbesondere soweit sie

aufgehoben wurden, den jetzt getroffenen Feststellungen gegenüber zu stellen

und die

jetzigen (sorgfältig und eingehend begründeten) tatrichterlichen

Feststellungen unter Zugrundelegung eigener Erwägungen z.B. als

„unschlüssig“, „keinesfalls ausreichend“, „unzulässig“, „keinesfalls tragfähig“ zu

bezeichnen und zu bewerten. Weder damit noch mit

ihrem sonstigen

Vorbringen ist die Möglichkeit eines den Angeklagten beschwerenden revisiblen

Rechtsfehlers aufgezeigt. Auch im Übrigen hat die auf Grund der Sachrüge

umfassende Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben. All dies hat auch der Generalbundesanwalt, ebenso wie

schon in seinem schriftlichen Antrag vom 20. September 2005 im Einzelnen

zutreffend dargelegt.

2. Auch die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft

bleibt erfolglos.

Soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte strafzumessungser-

hebliche Erkenntnisse gewonnen, wenn sie nicht nur den Tenor, sondern auch

die von der Revision nicht mitgeteilten Gründe eines Bescheids der Regierung

von Niederbayern zum Ruhen der Approbation des Angeklagten verlesen hätte,

handelt es sich der Sache nach um eine nicht den Anforderungen von § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende unzulänglich vorgetragene Verfahrensrüge.

Im Übrigen wird mit dem gesamten Vorbringen

- etwa: gegen die von der Strafkammer angenommene langjährige „aufop-

ferungsvolle“ ärztliche Tätigkeit des Angeklagten spreche, dass er in

nicht unerheblichem Umfang „Strafanzeigen, Eingaben, Petitionen und

Dienstaufsichtsbeschwerden“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit des

genannten Nachbarkrankenhauses angebracht habe; von Rechts wegen

hätte die Strafkammer nur berücksichtigen dürfen, dass er seinen Beruf

bis zur Tat „lege artis“ ausgeübt habe;

- oder: es hätten z. B. das Alter des (1938 geborenen) Angeklagten, die

Dauer des Verfahrens und die sozialen Folgen der Verurteilung ein-

schließlich des Berufsverbots entweder gar nicht oder jedenfalls nur in

einem geringeren Maße als geschehen berücksichtigt werden dürfen,

weder die Möglichkeit eines Rechtsfehlers bei der Strafrahmenwahl, noch bei

der Strafzumessung im Übrigen verdeutlicht.

Die ergänzenden Erwägungen des Generalbundesanwalts führen zu kei-

nem anderen Ergebnis:

Die Strafkammer erwägt, dass dem Angeklagten „ein hohes Maß“ an

Pflichtwidrigkeit zur Last liegt. Der Senat teilt nicht die Besorgnis, sie könne we-

gen dieser sachgerechten Zusammenfassung bei der Strafzumessung die von

ihr im Einzelnen festgestellten und minutiös aufgeführten Pflichtverletzungen

des Angeklagten außer Betracht gelassen haben.

Die Strafkammer hat die (nahe liegenden) Feststellungen getroffen,

- dass der Angeklagte ursprünglich in „Heilungsabsicht“ gehandelt hat

und

- dass er im späteren Verlauf im Hinblick auf für ihn vorrangige Gesichts-

punkte den Tod der Patientin zwar billigend in Kauf genommen hat, ihm

diese Folge seines Handelns als solche aber gleichwohl unerwünscht

war.

Unter diesen Umständen vermag der Senat schließlich auch nicht zu er-

kennen, warum es ein Rechtsfehler sein könnte, dass die Strafkammer nicht

ausdrücklich erwogen hat, „dass das Opfer für das Verhalten des Angeklagten

nicht den geringsten Anlass gab“.

Auch im Übrigen hat die Strafkammer die Grenzen tatrichterlicher Straf-

zumessung eingehalten.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf