Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 07.12.2005 – 1 StR 391/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
7. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt - in der Verhandlung -,
Bundesanwalt - in der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
der Angeklagte persönlich,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. März 2005
werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts vom 18. Februar 2002 war der Angeklagte,
ein Arzt, wegen zahlreicher Verstöße gegen das Transfusionsgesetz (TFG) so-
wie wegen fahrlässiger Tötung einer Patientin zu einer zur Bewährung ausge-
setzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf seine Revi-
sion hatte der Senat das Verfahren wegen der Verstöße gegen das TFG gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und die weiter gehende Revision des
Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Se-
nat das genannte Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äuße-
ren Tatgeschehen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tö-
tung verurteilt worden war (Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02).
Auf der Grundlage der damit bindend gewordenen Feststellungen und der
ergänzend von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme hat das Landgericht
nunmehr festgestellt: Bei einer vom Angeklagten in seiner Klinik in S.
vorgenommenen, medizinisch nicht gebotenen Operation, trat bei der zuvor
nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Patientin eine zwar seltene, aber doch vor-
aussehbare Komplikation auf. Aus sachwidrigen Gründen, die in jahrelangen
Streitigkeiten mit einer anderen Klinik in S. und dem Rettungsdienst des
Roten Kreuzes in S. wurzeln, sorgte der Angeklagte nicht für die
schnellst- und bestmögliche Hilfe für die Patientin, die hätte geleistet werden
können, wenn die Patientin alsbald, etwa von dem hierfür ausgerüsteten Ret-
tungsdienst S. , in die andere Klinik in S. verbracht worden wäre.
Der Angeklagte hatte demgegenüber erst nach Stunden veranlasst, dass die
Patientin von einem von ihm in dem etwa 50 km von S. entfernt liegen-
den R. angeforderten Sanitätswagen in eine Klinik nach R.
verlegt wurde. Dass als Konsequenz dieses Verhaltens tödliche Folgen für die
Patientin eintreten könnten, hatte der Angeklagte dabei billigend in Kauf ge-
nommen. Tatsächlich konnte der Patientin in R. nicht mehr
geholfen werden, sodass sie dort am nächsten Morgen verstarb.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte nunmehr
wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Vornahme einer medizinisch nicht
gebotenen Operation nach unzulänglicher Aufklärung)
in Tateinheit mit
Totschlag (unzulängliche Rettungsbemühungen) bei Annahme eines minder
schweren Falles (§ 227 Abs. 2 StGB, § 213 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt. Außerdem wurde ein Berufsverbot für die Dauer von fünf
Jahren ausgesprochen.
II.
Gegen dieses Urteil richten sich die uneingeschränkt eingelegte Revision
des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel, die beide auf die näher ausgeführte
Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos.
1. Die Revision des Angeklagten:
Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Fest-
stellungen in dem Urteil vom 18. Februar 2002, insbesondere soweit sie
aufgehoben wurden, den jetzt getroffenen Feststellungen gegenüber zu stellen
und die
jetzigen (sorgfältig und eingehend begründeten) tatrichterlichen
Feststellungen unter Zugrundelegung eigener Erwägungen z.B. als
„unschlüssig“, „keinesfalls ausreichend“, „unzulässig“, „keinesfalls tragfähig“ zu
bezeichnen und zu bewerten. Weder damit noch mit
ihrem sonstigen
Vorbringen ist die Möglichkeit eines den Angeklagten beschwerenden revisiblen
Rechtsfehlers aufgezeigt. Auch im Übrigen hat die auf Grund der Sachrüge
umfassende Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben. All dies hat auch der Generalbundesanwalt, ebenso wie
schon in seinem schriftlichen Antrag vom 20. September 2005 im Einzelnen
zutreffend dargelegt.
2. Auch die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft
bleibt erfolglos.
Soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte strafzumessungser-
hebliche Erkenntnisse gewonnen, wenn sie nicht nur den Tenor, sondern auch
die von der Revision nicht mitgeteilten Gründe eines Bescheids der Regierung
von Niederbayern zum Ruhen der Approbation des Angeklagten verlesen hätte,
handelt es sich der Sache nach um eine nicht den Anforderungen von § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende unzulänglich vorgetragene Verfahrensrüge.
Im Übrigen wird mit dem gesamten Vorbringen
- etwa: gegen die von der Strafkammer angenommene langjährige „aufop-
ferungsvolle“ ärztliche Tätigkeit des Angeklagten spreche, dass er in
nicht unerheblichem Umfang „Strafanzeigen, Eingaben, Petitionen und
Dienstaufsichtsbeschwerden“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
genannten Nachbarkrankenhauses angebracht habe; von Rechts wegen
hätte die Strafkammer nur berücksichtigen dürfen, dass er seinen Beruf
bis zur Tat „lege artis“ ausgeübt habe;
- oder: es hätten z. B. das Alter des (1938 geborenen) Angeklagten, die
Dauer des Verfahrens und die sozialen Folgen der Verurteilung ein-
schließlich des Berufsverbots entweder gar nicht oder jedenfalls nur in
einem geringeren Maße als geschehen berücksichtigt werden dürfen,
weder die Möglichkeit eines Rechtsfehlers bei der Strafrahmenwahl, noch bei
der Strafzumessung im Übrigen verdeutlicht.
Die ergänzenden Erwägungen des Generalbundesanwalts führen zu kei-
nem anderen Ergebnis:
Die Strafkammer erwägt, dass dem Angeklagten „ein hohes Maß“ an
Pflichtwidrigkeit zur Last liegt. Der Senat teilt nicht die Besorgnis, sie könne we-
gen dieser sachgerechten Zusammenfassung bei der Strafzumessung die von
ihr im Einzelnen festgestellten und minutiös aufgeführten Pflichtverletzungen
des Angeklagten außer Betracht gelassen haben.
Die Strafkammer hat die (nahe liegenden) Feststellungen getroffen,
- dass der Angeklagte ursprünglich in „Heilungsabsicht“ gehandelt hat
und
- dass er im späteren Verlauf im Hinblick auf für ihn vorrangige Gesichts-
punkte den Tod der Patientin zwar billigend in Kauf genommen hat, ihm
diese Folge seines Handelns als solche aber gleichwohl unerwünscht
war.
Unter diesen Umständen vermag der Senat schließlich auch nicht zu er-
kennen, warum es ein Rechtsfehler sein könnte, dass die Strafkammer nicht
ausdrücklich erwogen hat, „dass das Opfer für das Verhalten des Angeklagten
nicht den geringsten Anlass gab“.
Auch im Übrigen hat die Strafkammer die Grenzen tatrichterlicher Straf-
zumessung eingehalten.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf