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BGH Urteil vom 08.12.2005 – III ZR 324/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Dezember 2005 K i e f e r Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BNotO §§ 19, 23; BeurkG § 54b Abs. 2 Satz 1; DONot 1985 § 12 Abs. 2 Satz 1; DONot 2001 § 27 Abs. 2 Satz 1; KWG (F: 21. Dezember 1992 und 16. Juli 1998) § 23a

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen- sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) mit der umfassend ausgestalteten Pflicht der Kreditin- stitute, Kunden über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren (§ 23a Abs. 1 KWG), ist der Notar verpflichtet, bei der Annahme anvertrauter Gelder, die einem Notaranderkonto zuzuführen sind, die Siche- rung für den Insolvenzfall zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 324/04 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2004 auf-

gehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die amtlich bestellte Vertreterin des beklagten Notars beurkundete am

25. Juli 1997 einen Grundstückskaufvertrag, mit dem die Klägerin mehrere

Grundstücke in D. zu einem Kaufpreis von 610.920 DM und gegen Zah-

lung eines Projektentwicklungshonorars von 2.952.780 DM von der H. AG

erwerben wollte. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin am 4. August 1997

einen Teilbetrag von 500.000 DM auf ein am Tage der Beurkundung vom Be-

klagten eingerichtetes Anderkonto bei der BVH Bank für Vermögensanlagen

und Handel AG (im Folgenden: BVH Bank) ein. Diese Bank gehörte nicht dem

Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. an. Ob

dem Beklagten dieser Umstand bekannt war und ob die Einrichtung des Ander-

kontos bei diesem Institut auf seinem Vorschlag oder auf einem Wunsch der

Klägerin beruhte, die mit dieser Bank Geschäftsbeziehungen unterhielt, ist strei-

tig geblieben. Nach Anordnung eines Moratoriums vom 18. August 1997 durch

das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und nach Eröffnung des Konkurs-

verfahrens über das Vermögen der Bank am 1. Dezember 1997 stand der ein-

gezahlte Geldbetrag für die Abwicklung des Kaufvertrags, der schließlich nicht

durchgeführt wurde, nicht mehr zur Verfügung. Für den hierdurch erlittenen

Schaden macht die Klägerin den Beklagten verantwortlich.

2

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 580.806,21 DM

(= 296.961,50 €) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der

Klägerin gegen die Konkursmasse gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für

gerechtfertigt erklärt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der

Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet.

I.

4

Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe seine in der Dienst-

ordnung für Notare (DONot) in der zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Fassung

vom 25. Januar 1985 (vgl. JMBl. NW S. 37) geregelten Dienstpflichten im Rah-

men von Verwahrungsgeschäften verletzt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DONot sei-

en Fremdgelder einem Sonderkonto zuzuführen gewesen, das bei einem der

Deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstitut gemäß den "Bedingungen

für Anderkonten und Anderdepots der Notare" des deutschen Bankgewerbes

einzurichten war. Nach Nr. 16 dieser Anderkontenbedingungen (zur Fassung

von 1993 vgl. Werhahn/Schebesta/Aepfelbach, AGB und Sonderbedingungen

der Banken, 1995, Abschn. 4 c) seien die AGB-Banken 1993 zu beachten ge-

wesen, die in Nr. 20 den Anschluss der Bank an den Einlagensicherungsfonds

vorgesehen hätten. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er nicht die Allge-

meinen Geschäftsbedingungen der BVH Bank darauf überprüft habe, ob sie

den allgemein üblichen Regelungen zur damaligen Zeit entsprochen hätten. Bei

einer solchen Überprüfung wäre ihm aufgefallen, dass die BVH Bank nach

Nr. 20 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis erteilt habe, zur

Zeit noch keinem Einlagensicherungsfonds anzugehören.

II.

5

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der bun-

deseinheitlich von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Dienstordnung für

Notare 1985 lassen sich keine Dienstpflichten des Beklagten entnehmen, von

sich aus der Frage nachzugehen, ob die BVH Bank dem Einlagensicherungs-

fonds angehörte. Allerdings hat sich die Rechtslage inzwischen in einer Weise

verändert, dass heute von einem Notar erwartet werden muss, bei der Einrich-

tung von Anderkonten der Einlagensicherung Beachtung zu schenken (vgl. zu

den Pflichten eines mit dem Einzug von Versicherungsprämien beauftragten

Versicherungsmaklers Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 9/05 - für

BGHZ vorgesehen). Die Entwicklung lässt sich wie folgt kennzeichnen:

6

1.

Das Reichsgericht machte dem Notar zur Pflicht, anvertrautes Geld in

Ermangelung besonderer Vorschriften der Beteiligten entweder in eigene amtli-

che Verwahrung zu nehmen oder es einem sicheren Bankkonto zuzuführen.

Wählte er den letzteren Weg, durfte er das Geld nur bei einer Bank hinterlegen,

die er nach pflichtgemäßer Prüfung ohne Verschulden für eine sichere Hinterle-

gungsstelle halten durfte (vgl. RG DNotZ 1934, 110, 111 = JW 1933, 2899).

Hiervon durfte er etwa ausgehen, wenn die Bank seit vielen Jahren bestand,

einen guten Ruf hatte und in den letzten Jahren Dividenden ausgezahlt hatte.

Die Dienstordnung für Notare vom 5. Juni 1937 (veröffentlicht in Deutsche Jus-

tiz 1937, 874) nahm diese Rechtsprechung auf und sah in § 11 Abs. 2 im Rah-

men der Verwahrung von Wertgegenständen vor, dass Geldbeträge einem si-

cheren Bankkonto, das als Sonderkonto des Notars für fremdes Geld (Ander-

konto) einzurichten sei, zuzuführen seien.

7

2.

a) Eine solche materielle Vorprüfung der Banksicherheit lag jedoch, so-

fern sich nicht aus besonderen Hinweisen oder Kenntnissen des Notars etwas

anderes ergab, außerhalb seiner eigentlichen beruflichen Aufgaben und Mög-

lichkeiten. In § 12 Abs. 2 Satz 1 der Dienstordnung für Notare vom 7. März

1961 (JMBl. NRW S. 61) wird daher nur noch davon gesprochen, dass Geldbe-

träge einem Bankkonto zuzuführen seien. In § 12 Abs. 2 Satz 1 DONot 1985 ist

bestimmt, dass anvertraute Geldbeträge einem Notaranderkonto zuzuführen

seien, das bei einem der Deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstitut

gemäß den "Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots der Notare" des

deutschen Bankgewerbes bzw. bei der Deutschen Bundesbank zu deren ent-

sprechenden Bedingungen oder bei der Deutschen Bundespost gemäß den

"Bedingungen der Deutschen Bundespost für Anderkonten von Notaren" einzu-

richten ist. Diese Änderung bedeutete zwar nicht, dass es auf die Sicherheit des

Kontos nicht mehr angekommen wäre; vielmehr sollte die für die notarielle Ver-

wahrungstätigkeit vorauszusetzende Sicherheit einerseits durch die Bankauf-

sicht, andererseits durch eine Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen des No-

tars zum Kreditinstitut mit Hilfe auf die Erfordernisse des Verwahrungsgeschäfts

zugeschnittener Anderkontenbedingungen gewährleistet werden. Es ist seitdem

allgemeine Meinung, dass der Notar von der Sicherheit eines für den Bankbe-

trieb zugelassenen Kreditinstituts ausgehen und sich auf die (Wirksamkeit der)

Bankaufsicht verlassen darf, also grundsätzlich einer eigenen Prüfungspflicht

enthoben ist, sofern er keine konkreten Hinweise dafür hat, dass eine Bank

nicht mehr die notwendige Sicherheit für eine Verwahrung von Geldern bietet

(vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl. 1976, § 23 Rn. 12 und Anh. I, § 12 DONot

Rn. 3; Haug DNotZ 1982, 539, 548 f; ders., Die Amtshaftung des Notars,

2. Aufl. 1997, Rn. 697; Bräu, Die Verwahrungstätigkeit des Notars, 1991,

Rn. 175; Weingärtner/Schöttler, DONot, 6. Aufl. 1993, Rn. 167; Weingärtner,

Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl. 2004, Rn. 135; Hertel, in: Zuge-

hör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1832).

8

b) Die Pflicht, anvertraute Gelder unverzüglich einem Notaranderkonto

zuzuführen, und wesentliche Fragen der Verfügungsbefugnis sowie des nota-

riellen Verwahrungsverfahrens im Ganzen sind seit dem Inkrafttreten des Drit-

ten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom

31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nicht mehr in der Dienstordnung für Notare,

sondern im Beurkundungsgesetz geregelt (§§ 54a bis 54e). Dem Einfluss des

europäischen Gemeinschaftsrechts mit dem Prinzip der Kontrolle durch den

Herkunftsmitgliedstaat ist es zuzuschreiben, dass § 54b Abs. 2 Satz 1 BeurkG

jetzt verlangt, das Notaranderkonto bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb

befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank einzurichten. In § 27

DONot in der Fassung vom 23. März 2001 (JMBl. NRW S. 117) finden sich da-

her nur noch ergänzende Vorschriften, so etwa die Pflicht, Notaranderkonten

entsprechend den von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer be-

schlossenen Bedingungen einzurichten und zu führen (§ 27 Abs. 2 Satz 1). Die

Frage, ob und inwieweit der Notar bei der Verwahrung von Fremdgeldern die

Einlagensicherung des ausgewählten Kreditinstituts zu prüfen hat, ist nicht Ge-

genstand dieser die eigentlichen Berufspflichten des Notars regelnden Bestim-

mungen.

9

3.

Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht der Regelung in § 12 Abs. 2

Satz 1 DoNot 1985 die Pflicht des Beklagten, darauf Bedacht zu nehmen, dass

die von ihm ausgewählte Bank die Notaranderkontenbedingungen anerkennt

und ihrer Rechtsbeziehung zum Notar als dem zur Verfügung über das Ander-

konto Berechtigten zugrunde legt. Diese verhalten sich zur Frage der Einlagen-

sicherung jedoch nicht.

10

Bei den Anderkontenbedingungen handelt es sich um besondere All-

gemeine Geschäftsbedingungen, die erstmals im Jahr 1931 aufgrund entspre-

chender Verhandlungen zwischen der Anwaltskammer in Berlin und dem

Central-Verband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes und den übrigen

Spitzenorganisationen der Kreditwirtschaft eingeführt und - bereits vor Erlass

der hier maßgeblichen Fassung 1993 - in den Jahren 1962 und 1978 in Ab-

stimmung mit der Deutschen Bundesbank und der Bundesnotarkammer über-

arbeitet und neu gefasst wurden (vgl. zum Ganzen Steuer DNotZ 1979, 208).

Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 DONot 2001 müssen Notaranderkonten entsprechend

den von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer beschlossenen

Bedingungen eingerichtet und geführt werden. Solche Vertragsbedingungen

sind erst durch die 88. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am

2. April 2004 beschlossen worden (vgl. DNotZ 2004, 401). Sie entsprechen den

bis dahin geltenden Empfehlungen des Kreditausschusses aus dem Jahr 2000

(DNotZ 2000, 561), die die Bedingungen aus dem Jahr 1993 abgelöst haben.

11

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus der

Verweisung der Anderkontenbedingungen auf die Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen der Bank nicht die Pflicht des Beklagten, ein Anderkonto nur bei ei-

ner Bank zu eröffnen, die dem Einlagensicherungsfonds angehörte.

12

a) Bereits in den Anderkontenbedingungen 1962 findet sich in ihrer

Schlussbestimmung Nr. 16 Satz 2 die Regelung, dass im Übrigen die Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen der Bank gelten. Es handelt sich damit um eine

Klausel, die die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank er-

gänzend auf die Rechtsbeziehung zum Notar erstrecken soll, soweit diese nicht

durch die Anderkontenbedingungen vollständig ausgestaltet ist.

13

b) Nicht anders ist die vom Berufungsgericht herangezogene wort-

gleiche Schlussbestimmung in Nr. 16 Halbs. 1 der Anderkontenbedingungen

1978/1993 zu verstehen (vgl. Werhahn/Schebesta, Die neuen Bankbedingun-

gen, 1980, Rn. 654; Werhahn/Schebesta/Aepfelbach aaO Rn. 677). Sie ver-

weist in diesem Teil der Bestimmung, wie sich aus dem verwendeten Singular

("Bank") ergibt, nicht auf die AGB-Banken. Der Revisionserwiderung ist zwar

zuzugeben, dass in Nr. 16 Halbs. 2 ("insbesondere gilt im Hinblick auf die

Nrn. 11, 12 und 13 die Regelung nach Nr. 1 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen") eine solche Verweisung auf die AGB-Banken anzu-

nehmen ist, und zwar - was die Anderkontenbedingungen 1978 angeht - auf

deren Fassung von 1977. Inhaltlich wird mit dieser Bestimmung noch einmal

verdeutlicht, dass die auf die Dauer einer einmal erteilten Vollmacht bezogene

Vorschrift der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der AGB-Banken auch für die in den Nrn. 11

bis 13 der Anderkontenbedingungen geregelten Sachverhalte heranzuziehen ist

(vgl. Werhahn/Schebesta aaO Rn. 655). Gleiches gilt für die Verweisung in

Nr. 16 Halbs. 2 der Anderkontenbedingungen 1993 auf Nr. 11 Abs. 1 Satz 1

AGB-Banken 1993 (vgl. Werhahn/Schebesta/Aepfelbach aaO Rn. 678).

14

Über diesen unmittelbaren Hinweis auf die ergänzende Geltung der All-

gemeinen Geschäftsbedingungen der Bank hinaus kommt der Nr. 16 Halbs. 1

der Anderkontenbedingungen nicht die Bedeutung zu, dem Notar zur Pflicht zu

machen, die konkreten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank mit den

AGB-Banken zu vergleichen oder - noch weitergehend und gewissermaßen im

Wege einer dynamischen Verweisung - aus den AGB-Banken Dienstpflichten

des Notars herzuleiten. Dass diese Bestimmung nicht den ihr vom Berufungs-

gericht beigemessenen Inhalt hat, wird auch dadurch bestätigt, dass die Ander-

kontenbedingungen 2000 und 2004 - bei im Übrigen im Wesentlichen unverän-

derter Rechtslage - keine Bezugnahme mehr auf die Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen der Banken enthalten.

15

4.

Eine andere Frage ist, ob der Notar nicht auch ohne ausdrückliche Fest-

legung einer entsprechenden Dienstpflicht aufgrund allgemeiner Sorgfaltsanfor-

derungen verpflichtet ist, auf eine Sicherung des verwahrten Geldes für den Fall

einer Insolvenz zu achten (für eine entsprechende Auswahl Hertel, in: Zuge-

hör/Ganter/Hertel, aaO Rn. 1833).

16

a) Auf der Grundlage der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme

(ABlEG Nr. L 135, S. 5) ist den Mitgliedstaaten aufgegeben worden, ein System

der Einlagensicherung einzurichten, das - wie es in der 25. Begründungs-

erwägung heißt - als eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Banken-

aufsicht angesehen wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - III ZR

48/01 - NJW 2002, 2464, 2467). Hieraus wird deutlich, dass aus der Sicht des

Gemeinschaftsgesetzgebers der Schutz der Einleger unvollkommen wäre, wür-

de die Bankenaufsicht nicht um Sicherungsvorkehrungen ergänzt, die im Fall

einer Insolvenz den Einlegern zur Verfügung stehen. Das wirkt sich auch auf

die Verwahrungstätigkeit des Notars aus. War er durch die Einrichtung einer

Bankenaufsicht früher grundsätzlich der Pflicht enthoben worden, aufgrund ei-

gener pflichtgemäßer Prüfung für eine Verwahrung auf einem sicheren Bank-

konto Sorge zu tragen (s. oben 2.), kann das Vertrauen des Notars in die Ban-

kenaufsicht nicht mehr genügen, wenn der Gesetzgeber einen über die Ban-

kenaufsicht hinausgehenden Einlegerschutz fordert. Durch das am 1. August

1998 in Kraft getretene Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz

(Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und

der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842) ist

eine Pflicht der näher im Gesetz definierten Institute begründet worden, ihre

Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Dieser gesetzliche Mindestschutz bis zu einem Entschädigungswert von 20.000

ECU bzw. € (vgl. § 4 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-

gungsgesetzes in der ursprünglichen Fassung bzw. in der Fassung des Art. 3

Abs. 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1857) wird

durch freiwillige Einrichtungen zur Sicherung von Forderungen ergänzt, die

schon vor Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-

gesetzes bestanden haben. So sieht der Einlagensicherungsfonds des Bundes-

verbandes deutscher Banken e.V. in § 6 Abs. 1 Satz 1 seines Statuts eine Si-

cherung je Gläubiger bis zu einer Grenze von 30 % des haftenden Eigenkapi-

tals im Sinn von § 10 Abs. 2 KWG vor.

17

Zugleich wird den Kreditinstituten durch § 23a Abs. 1 KWG in der Fas-

sung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zur Pflicht gemacht, Kunden, die nicht

Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungsein-

richtung sowie vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht ver-

ständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen ein-

schließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen

und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind - das gilt etwa für Inhaber-

schuldverschreibungen und Gelder in Währungen von Staaten außerhalb des

Europäischen Wirtschaftsraums (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Einlagensicherungs-

und Anlegerentschädigungsgesetzes) -, hat das Institut vor Aufnahme der Ge-

schäftsbeziehungen hierauf überdies in den Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterla-

gen hinzuweisen, wobei die Informationen in den Vertragsunterlagen keine an-

deren Erklärungen enthalten dürfen und gesondert von dem Kunden zu unter-

schreiben sind. Damit sind gesetzliche Informationspflichten geschaffen, die

auch dem Notar die mögliche Sicherung von Fremdgeldern vor Augen führen

und ihn dazu verpflichten, bei der Auswahl der Bank dem Sicherungsinteresse

der Beteiligten in dem größtmöglichen Umfang Rechnung zu tragen.

18

b) Vor Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-

gungsgesetzes bestand eine Sicherung von Einlagen bei privaten Banken je-

doch nur auf freiwilliger Grundlage. Nach dem Zusammenbruch des Bankhau-

ses Herstatt im Jahr 1974 wurde neben der Einlagensicherung im Sparkassen-

und Genossenschaftsbereich zum 1. Mai 1976 ein Sicherungssystem für Einla-

gen bei privaten Banken durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesver-

bandes deutscher Banken e.V. geschaffen. Dieses Sicherungssystem war auch

in Notarkreisen bekannt. Bereits 1977 veröffentlichte die Bundesnotarkammer

Hinweise zur Einbeziehung von Notaranderkonten in dieses Sicherungssystem,

die auf Erläuterungen und Zusicherungen des Bundesverbandes deutscher

Banken e.V. beruhten (vgl. DNotZ 1977, 1). Allerdings fehlten nähere gesetzli-

che Vorschriften über die Information von Kunden. Zwar machte das Statut des

Einlagensicherungsfonds seinen Mitgliedern zur Pflicht, auf ihre Zugehörigkeit

zu dieser Sicherungseinrichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

hinzuweisen, was seinen Niederschlag in Nr. 27 der AGB-Banken 1977 und in

Nr. 20 der AGB-Banken 1993 gefunden hat (vgl. Werhahn/Schebesta, aaO

Rn. 433; Werhahn/Schebesta/Aepfelbach, aaO Rn. 427; zum Text der damali-

gen Fassung des Statuts vgl. Canaris, Großkomm HGB, 3. Aufl., Bd. III/3

[2. Bearb. 1981], Rn. 2726). Zog man daher die Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen einer Bank heran, konnte man sich bei einem Mitglied des Einlagensi-

cherungsfonds über dessen Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem verge-

wissern.

19

Eine gesetzliche Informationsverpflichtung von Banken, die einer Siche-

rungseinrichtung nicht angehörten, wurde jedoch erst durch den am 1. Januar

1993 in Kraft getretenen § 23a KWG in der Fassung des Gesetzes zur Ände-

rung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kredit-

institute (sog. 4. KWG-Novelle) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211; ge-

ringfügig geändert durch die 5. KWG-Novelle vom 28. September 1994, BGBl. I

S. 2735) eingeführt. Die Informationsverpflichtung wurde nicht - wie in § 23a

KWG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-

rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 -

allseitig ausgestaltet, sondern betraf nur Kreditinstitute, die keiner Sicherungs-

einrichtung angehörten. Sie ging dahin, auf diese Tatsache in den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in dem Kon-

toeröffnungsantrag hinzuweisen, wobei der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag

keine anderen Erklärungen enthalten durfte und von den Kunden gesondert zu

unterschreiben war. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird zu dieser

Vorschrift ausgeführt, die Einleger bei Kreditinstituten könnten darauf vertrauen,

dass ihre Einlagen durch Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft ge-

schützt seien. Im Wege der Selbsthilfe hätten die Kreditinstitutsverbände nahe-

zu lückenlose Sicherungssysteme mit weitreichenden Schutzleistungen ge-

schaffen. Das Streben nach Vermeiden eines relevanten Wettbewerbsnachteils

und die Verbandssolidarität sorgten dafür, dass nahezu alle Kreditinstitute sich

freiwillig einer inländischen Sicherungseinrichtung angeschlossen hätten. Zur

Zeit gebe es nur fünf nicht einem solchen Sicherungssystem angeschlossene

Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die eine Erlaubnis zum Einlagengeschäft auch

mit dem kleinen Einleger hätten. Die Hinweispflicht werde gleichwohl eingeführt,

damit sich der Kunde hinreichend informieren und frei entscheiden könne, ob er

sein Geld diesem Kreditinstitut anvertraue. Die Pflicht zur gesonderten Unter-

schrift des Hinweises erfülle eine angesichts der Bedeutung der Einlagensiche-

rung unverzichtbare Warnfunktion (BT-Drucks. 12/3377, S. 36 f).

20

c) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die im Berufungsverfahren

nicht in Zweifel gezogen worden sind, ist der der Klägerin obliegende Beweis

nicht erbracht, dass dem Beklagten die Nichtzugehörigkeit der BVH Bank zum

Einlagensicherungsfonds bekannt gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen.

Der Kontoeröffnungsantrag vom 6. Januar 1993, mit dem der Beklagte bei der

BVH Bank erstmals die Eröffnung eines Anderkontos für die P. I.

GmbH beantragte - einer Gesellschaft, die ebenfalls durch den zum Zeitpunkt

der Beurkundung des hier streitigen Vertrags bestellten Geschäftsführer der

Klägerin vertreten war -, nahm auf die Bedingungen für Anderkonten/Ander-

depots von Notaren und ergänzend auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Bank Bezug, enthielt aber nicht den gebotenen Hinweis auf die mangelnde

Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung. Dass dem Beklagten die Allge-

meinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von 1988 oder von 1994, denen

sich ein Hinweis auf die Nichtzugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem

entnehmen ließ, zugeleitet worden oder bekannt geworden sind, hat sich nicht

feststellen lassen. Der Beklagte kam seinen Pflichten aus § 12 Abs. 2 Satz 1

DONot 1985 nach, indem er darauf achtete, dass das Anderkonto gemäß den

Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots der Notare des deutschen

Bankgewerbes geführt werden sollte. Diese sahen - wie ausgeführt (s. oben 3) -

nicht vor, dass die ausgewählte Bank einer Sicherungseinrichtung angehören

musste. Der Beklagte musste angesichts der lange Jahre vorherrschenden An-

sicht, wie sie auch in der zitierten Begründung des Regierungsentwurfs zur

4. KWG-Novelle ihren Niederschlag findet, es bestehe eine nahezu vollständige

Absicherung von Kundeneinlagen durch die freiwillig errichteten Sicherungssys-

teme, nicht von sich aus überprüfen, ob den Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen der BVH Bank anderes zu entnehmen sei. Ihm wurde auch bei der Reakti-

vierung des am 24. März 1993 geschlossenen Anderkontos zum 4. Oktober

1994 und im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung am Tag der Beurkundung

nicht der von der Bank nach § 23a Satz 2 KWG in der Fassung des Gesetzes

vom 21. Dezember 1992 geschuldete Hinweis erteilt. Dabei kann dem Beklag-

ten auch nicht vorgeworfen werden, dass die Einrichtung dieses Anderkontos

offenbar auf ein Telefongespräch zurückging, das zwischen dem jetzigen Ge-

schäftsführer der Klägerin - seinerzeit Angestellter der BVH Bank - und dem

damaligen Geschäftsführer der Klägerin, die bei dieser Bank ein Geschäftskon-

to unterhielt, geführt worden ist. Denn in Nr. 3 der Anderkontenbedingungen in

der Fassung von 1993 ist vorgesehen, dass die Bank berechtigt ist, weitere No-

taranderkonten auch ohne Verwendung des Kontoeröffnungsantrags der Bank

zu eröffnen, wenn die weiteren Konten ausdrücklich als Notaranderkonten be-

zeichnet werden (vgl. hierzu Steuer DNotZ 1979, 208, 210). Auch die von der

Bundesnotarkammer beschlossenen Vertragsbedingungen (vgl. DNotZ 2004,

401) im Sinn des § 27 Abs. 2 Satz 1 DONot 2001 sehen in Nr. 2 eine solche

erleichterte Einrichtung weiterer Anderkonten vor. Zu Recht hat das Landgericht

auch angenommen, dass der in das Wissen des Zeugen S. gestellte Tat-

sachenvortrag nicht zum Beweis für die Behauptung der Klägerin geeignet ist,

dem Beklagten sei die Nichtzugehörigkeit der BVH Bank zu einer Sicherungs-

einrichtung bekannt gewesen.

21

Ist nach allem eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht bewiesen,

ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2003 - 8 O 201/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2004 - I-7 U 4/04 -