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BGH Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 33/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

II ZB 33/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt

einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die

Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzel-

vorgänge über einen Drucker kontrolliert werden.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04 - LG Berlin

AG Schöneberg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 24

des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2004 wird auf Kosten des

Beklagten verworfen.

Streitwert: 2.094,31 €

Gründe:

1

I. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Beklagten durch Urteil vom

15. März 2004, mit dem ein am 14. Januar 2004 ergangenes Versäumnisurteil

aufrecht erhalten wurde, verurteilt, an die Klägerin 2.094,31 € Schadensersatz

nebst Zinsen zu zahlen, weil er als Geschäftsführer der P. GmbH die Arbeit-

nehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung der bei der Klägerin krankenver-

sicherten Arbeitnehmer der GmbH für die Monate Oktober und November 2002

nicht an die Klägerin abgeführt hatte. Gegen das ihm am 14. April 2004 zuge-

stellte Urteil hat der Beklagte am 28. Mai 2004 Berufung eingelegt und wegen

der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gebeten. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen

und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbe-

schwerde will der Beklagte die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung

und seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen.

2

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil

die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der An-

sicht des Beklagten hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts.

3

1. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein anwaltliches Organisa-

tionsverschulden anzunehmen ist, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestütz-

ten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht

durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert

werden, sondern durch Schließen und Wiederaufrufen des Datenverarbei-

tungsprogramms.

4

Diese Frage hat keine Grundsatzbedeutung, weil sie in der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt ist. Ein anwaltliches Organisa-

tionsverschulden ist danach darin zu sehen, dass Eingaben in den EDV-

Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den

Drucker kontrolliert werden (Beschl. v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, BB 1998,

2603 m.w.Nachw.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 6. August 2001 - II R 77/99,

BFH/NV 2002, 44). Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist nach der Senats-

rechtsprechung erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-

Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem

Aufwand zu erkennen und zu beseitigen, zumal der Ausdruck dem Schriftstück,

das dem Anwalt vorzulegen ist, beigeheftet werden kann. Dass das Vorgehen

des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, lediglich das Programm zu schlie-

ßen und sofort wieder aufzurufen, diesen Anforderungen nicht genügt, muss

danach nicht ausdrücklich ausgesprochen werden.

5

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch der Zulassungs-

grund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO nicht vor. Er setzte voraus, dass der

Fall Veranlassung gäbe, Leitsätze für die Gesetzesauslegung aufzuzeigen, Ge-

setzeslücken zu schließen, oder dass die Fortentwicklung der Rechtspraxis

eine Leitentscheidung geboten erscheinen ließe. Das ist ersichtlich nicht der

Fall. Die Sache gibt - anders als die Beschwerde meint - auch keinen Anlass für

eine Konkretisierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die

eindeutig ist und als Kontrollergebnis stets ein Schriftstück verlangt hat, nämlich

entweder einen Ausdruck der Einzelvorgänge oder die Ausgabe eines Fehler-

protokolls durch das Programm (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 1997

- IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; v. 23. März 1995 - VII ZB 3/95, WM 1995,

1448, 1449).

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 15.03.2004 - 6 C 483/03 -

LG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2004 - 24 S 9/04 -