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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – V ZB 191/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 B
Eine Einzelanweisung, die nicht erkennen lässt, dass von dem üblichen Ar-
beitsablauf abgewichen werden soll, entlastet den Rechtsanwalt nicht von einer
unzureichenden Büroorganisation.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - LG Heilbronn
AG Marbach a. Neckar
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 4. Dezember 2008 wird auf Kos-
ten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
4.000 €.
Gründe:
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Beseitigung eines Überbaus in An-
spruch. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts legte er recht-
zeitig Berufung ein. Auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten verlängerte das
Landgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. November 2008. Dort ging
die Berufungsbegründung am 11. November 2008 per Telefax ein.
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Mit Schriftsatz vom 17. November 2008 hat der Kläger Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen: In dem Büro seines Pro-
zessbevollmächtigten würden die Fristen in einen (Papier-)Kalender und zusätz-
lich in einem elektronischen Anwaltsprogramm notiert. Der Ablauf der Berufungs-
begründungsfrist sei in dem Kalender korrekt eingetragen gewesen; das elektroni-
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sche Programm habe infolge eines Eingabefehlers dagegen den 11. November
2008 als Fristende ausgewiesen. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Beru-
fungsbegründung am 10. November 2008 kurz vor Büroschluss fertig gestellt und
eine seit sechs Jahren in der Kanzlei angestellte und zuverlässige Mitarbeiterin
angewiesen, die Berufungsbegründung an das Landgericht zu faxen. Diese habe
am Abend nur die - falsch eingetragene - Frist in dem elektronischen Programm
eingesehen und sei deshalb irrtümlich davon ausgegangen, dass es genüge, die
Berufungsbegründung am Folgetag per Fax zu versenden.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die
Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
des Klägers.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Fristversäumnis sei auf ein Verschulden
des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen. Dieser habe, als ihm
die Akten zur Bearbeitung vorgelegt worden seien, die gebotene Fristenkontrolle
unterlassen und daher die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auf den 11.
November 2008 nicht als fehlerhaft erkannt. Wäre der falsche Eintrag korrigiert
worden, hätte seine Mitarbeiterin bei der Fristenkontrolle am Abend des 10. No-
vember 2008 bemerkt, dass die Berufungsbegründung dem Landgericht noch am
selben Tag übermittelt werden musste. Ferner sei die Büroorganisation unzurei-
chend, da eine Überprüfung des elektronischen Fristenkalenders auf Eingabefeh-
ler nicht stattfinde. Ob es eine konkrete Anweisung des Prozessbevollmächtigten
an seine Mitarbeiterin gegeben habe, die am späten Nachmittag des 10. Novem-
ber 2008 fertig gestellte und unterzeichnete Berufungsbegründung an das Land-
gericht zu übermitteln, könne offen bleiben.
III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2
Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-
degerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der
Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Mitarbeiterin am 10. November 2008
eine konkrete Weisung in Bezug auf die Versendung der fertig gestellten Beru-
fungsbegründung erteilt habe, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Danach kommt es auf die allgemeinen organisatorischen
Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der
Anwalt von ihnen abweicht und statt dessen eine genaue Anweisung für den kon-
kreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. Se-
nat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; BGH, Beschl.
v. 6. Juli 2000, VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschl. v. 11. Februar 1998, XII ZB
184/97, NJW-RR 1998, 787, 788; Beschl. v. 23. April 1997, XII ZB 56/97, NJW
1997, 1930; Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, NJW 1996, 130). Da ein
Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen
Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird (BGH, Beschl. v. 4. November
2003, VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04,
NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschl. v. 13. September 2006, XII ZB 103/06, NJW-
RR 2007, 127, 128), ist für eine Fristversäumung dann nicht die Büroorganisation,
sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich. Entsprechendes gilt bei einem
vorangegangenen Anwaltsfehler, sofern die Einzelanweisung geeignet ist, ihn aus-
zugleichen und die Fristwahrung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund durfte
das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob und ggf. welche Einzelweisung der
Bevollmächtigte des Klägers am Tag des Fristablaufs erteilt hat.
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Der Rechtsfehler lässt den Schluss zu, dass dem Berufungsgericht die Be-
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deutung einer Einzelanweisung und die dazu ergangene Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht bekannt ist, und erfordert deshalb gemäß § 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Er führt unabhängig
davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis aus-
wirkt (vgl. Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368;
Beschl. v. 15. Januar 2004, V ZB 56/03, FamRZ 2004, 788, 789).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzun-
gen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) auch bei Be-
rücksichtigung der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilten Einzel-
anweisung nicht vorliegen.
a) Eine konkrete Einzelanweisung kann den Rechtsanwalt dann nicht von
einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn sie die bestehende Orga-
nisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Ele-
mente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und bestimmt sind, der
Fristversäumung entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels
aber nicht bewirken (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003, V ZB 28/03,
aaO, S. 369; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 91/07, JurBüro 2008, 280; BGH,
Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236). Das gilt erst
recht, wenn die Anweisung schon nicht erkennen lässt, dass von der bestehenden
Büroorganisation abgewichen werden soll. So liegt es hier.
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Die Anweisung, die fertig gestellte Berufungsbegründung "an das Landge-
richt Heilbronn zu faxen", machte nicht deutlich, dass der Schriftsatz anders als
sonstige am letzten Tag der Frist erstellte Schriftsätze behandelt werden musste.
Die angewiesene Angestellte hat demgemäß auch nicht erkannt, dass sie von der
üblichen Handhabung fristgebundener Schriftsätze abweichen sollte. Andernfalls
hätte sie bei der anhand des elektronischen Kalenders vorgenommenen abendli-
chen Fristenkontrolle nicht, wie geschehen, annehmen können, die Sache des
Klägers habe noch bis zum nächsten Tag Zeit.
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Auch die weitere Darstellung in dem Wiedereinsetzungsantrag belegt, dass
die allgemeinen Organisationsregeln ihre Bedeutung durch die Einzelanweisung
nicht verloren hatten. Darin wird die Fristversäumnis - neben der falschen Eingabe
der Frist im elektronischen Kalender - auf einen zweiten Fehler der Mitarbeiterin
zurückgeführt, nämlich darauf, dass sie sich am Abend einzig auf die von ihr feh-
lerhaft eingetragene Frist verlassen habe, anstatt bei dem Anwalt Rückfrage zu
halten oder die Frist in dem weiteren Kalender bzw. in der Handakte nachzukon-
trollieren. Bei einer die bestehende Organisation insgesamt außer Kraft setzenden
Einzelanweisung hätte sich für die Büroangestellte keine unklare, eine Nachfrage
bei dem Anwalt erfordernde Situation ergeben können. Vielmehr hätte nach dem
Inhalt der Anweisung außer Zweifel gestanden, dass der Schriftsatz unter allen
Umständen, insbesondere ungeachtet aller notierten Fristen, am selben Tag an
das Landgericht zu übermitteln war.
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Aus dem gleichen Grund war die Anweisung nicht geeignet, die fehlende
Berichtigung des elektronischen Fristenkalenders auszugleichen, die von dem
Anwalt aufgrund der - nach Vorlage der Akten zur Bearbeitung gebotenen - eigen-
verantwortlichen Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist anzuordnen gewesen
wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 2008, VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439, 3440
m.w.N.). Da die Anweisung, den Schriftsatz an das Landgericht zu übermitteln,
ohne Hinweis auf die falsche Notierung der Frist erfolgte, war abzusehen, dass die
Mitarbeiterin sie als bloße Erinnerung an die Notwendigkeit, fristgebundene
Schriftsätze am letzten Tag der Frist per Fax zu versenden, (miss-)verstehen wür-
de.
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b) Angesichts der Unzulänglichkeit der Einzelanweisung liegen die Voraus-
setzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht vor.
Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des
Berufungsgerichts beruht die Fristversäumnis sowohl auf einer ungenügenden
Büroorganisation des klägerischen Anwalts, nämlich der fehlenden Überprüfung
von Eingaben in den elektronischen Kalender auf ihre Richtigkeit (vgl. dazu BGH,
Beschl. v. 20. Februar 1997, IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; Beschl. v. 12. De-
zember 2005, II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500), als auch auf der unterbliebenen
bzw. unzureichenden Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist, die der Anwalt
durchführen musste, als ihm die Akten aus Anlass der Vorfrist zur Bearbeitung
vorgelegt worden waren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10. Juni 2008, VI ZB 2/08,
aaO). Beide Fehler sind dem Kläger zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Marbach a. Neckar, Entscheidung vom 06.08.2008 - 2 C 62/08 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.12.2008 - 6 S 49/08 Hg -