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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 4 StR 366/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 366/05

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 und 2, § 354 Abs. 1 b Satz 2

und 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 5. April 2005 in den Straf-

aussprüchen dahin geändert, dass die Einzelstrafen je-

weils um einen Monat ermäßigt werden und der Ange-

klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch

wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein

Drittel ermäßigt; die dem Angeklagten im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu

einem Drittel der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-

lenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit

seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision erstrebt

der Angeklagte eine Ermäßigung der verhängten Einzelstrafen und der Ge-

samtstrafe. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat

in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der fünf Taten ver-

hängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sowohl den zwi-

schen der Tatbegehung und der Aburteilung der Taten liegenden Zeitraum von

dreieinhalb bis zu gut fünf Jahren als auch die Dauer des Verfahrens seit der

Bekanntgabe der Tatvorwürfe am 19. Mai 2002 berücksichtigt. Eine überlange

Verfahrensdauer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat das Landgericht

dagegen verneint, weil hierfür keine Anhaltspunkte vorlägen. Hiergegen wendet

sich die Revision mit der Verfahrensrüge. Die zulässig erhobene Rüge ist be-

gründet.

3

Nach dem Eingang des schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten der psy-

chiatrischen Sachverständigen und dem Ablauf der dem Verteidiger des Ange-

klagten bis Ende Juli 2003 eingeräumten Frist zur Stellungnahme hätte Anklage

erhoben werden können. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfah-

ren in der Folgezeit bis zur Anklageerhebung am 28. Juni 2004 und danach bis

zur Terminierung der Hauptverhandlung, die sich verzögerte, weil die Ge-

schäftsverteilung für 2005 noch nicht beschlossen und die Schöffen noch nicht

zugelost waren, insgesamt fast vierzehn Monate nicht angemessen gefördert

wurde. Diese Verfahrensverzögerung verstößt unter den hier gegebenen Um-

ständen gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Deshalb hätte das Landgericht,

auch wenn der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, wie die Revision einräumt,

nicht besonders schwer wiegt, die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und die

Gesamtfreiheitsstrafe, deren Überprüfung auf die Sachrüge im Übrigen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben haben, herabsetzen müs-

sen (vgl. BGH wistra 2004, 184; NJW 2005, 1813, jeweils m.w.N.).

4

Da ein entsprechender Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354

Abs. 1 a und 1 b StPO vorliegt, kann der Senat die Herabsetzung der Einzel-

strafen und der Gesamtstrafe selbst vornehmen, zumal auch der Verteidiger

eine Sachentscheidung des Senats für sachgerecht erachtet. Der Senat hat,

wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die im Urteil festgesetzten Einzelstra-

fen jeweils um einen Monat herabgesetzt und den Angeklagten zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine weiter

gehende Herabsetzung der Strafen war hier insbesondere auch deshalb nicht

geboten, weil sich der Angeklagte während der gesamten Dauer des Verfah-

rens nicht in Untersuchungshaft befunden hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4

StPO.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible