Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 4 StR 366/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 und 2, § 354 Abs. 1 b Satz 2
und 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 5. April 2005 in den Straf-
aussprüchen dahin geändert, dass die Einzelstrafen je-
weils um einen Monat ermäßigt werden und der Ange-
klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch
wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein
Drittel ermäßigt; die dem Angeklagten im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu
einem Drittel der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-
lenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit
seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision erstrebt
der Angeklagte eine Ermäßigung der verhängten Einzelstrafen und der Ge-
samtstrafe. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der fünf Taten ver-
hängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sowohl den zwi-
schen der Tatbegehung und der Aburteilung der Taten liegenden Zeitraum von
dreieinhalb bis zu gut fünf Jahren als auch die Dauer des Verfahrens seit der
Bekanntgabe der Tatvorwürfe am 19. Mai 2002 berücksichtigt. Eine überlange
Verfahrensdauer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat das Landgericht
dagegen verneint, weil hierfür keine Anhaltspunkte vorlägen. Hiergegen wendet
sich die Revision mit der Verfahrensrüge. Die zulässig erhobene Rüge ist be-
gründet.
3
Nach dem Eingang des schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten der psy-
chiatrischen Sachverständigen und dem Ablauf der dem Verteidiger des Ange-
klagten bis Ende Juli 2003 eingeräumten Frist zur Stellungnahme hätte Anklage
erhoben werden können. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfah-
ren in der Folgezeit bis zur Anklageerhebung am 28. Juni 2004 und danach bis
zur Terminierung der Hauptverhandlung, die sich verzögerte, weil die Ge-
schäftsverteilung für 2005 noch nicht beschlossen und die Schöffen noch nicht
zugelost waren, insgesamt fast vierzehn Monate nicht angemessen gefördert
wurde. Diese Verfahrensverzögerung verstößt unter den hier gegebenen Um-
ständen gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Deshalb hätte das Landgericht,
auch wenn der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, wie die Revision einräumt,
nicht besonders schwer wiegt, die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und die
Gesamtfreiheitsstrafe, deren Überprüfung auf die Sachrüge im Übrigen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben haben, herabsetzen müs-
sen (vgl. BGH wistra 2004, 184; NJW 2005, 1813, jeweils m.w.N.).
4
Da ein entsprechender Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354
Abs. 1 a und 1 b StPO vorliegt, kann der Senat die Herabsetzung der Einzel-
strafen und der Gesamtstrafe selbst vornehmen, zumal auch der Verteidiger
eine Sachentscheidung des Senats für sachgerecht erachtet. Der Senat hat,
wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die im Urteil festgesetzten Einzelstra-
fen jeweils um einen Monat herabgesetzt und den Angeklagten zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine weiter
gehende Herabsetzung der Strafen war hier insbesondere auch deshalb nicht
geboten, weil sich der Angeklagte während der gesamten Dauer des Verfah-
rens nicht in Untersuchungshaft befunden hat.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4
StPO.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible