BGH Beschluss vom 13.12.2005 – X ZR 105/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff einstimmig
beschlossen:
Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.
Gründe
Es geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das
die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungs-
pflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, son-
dern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die
in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dar-
gelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.02.2005 - 36 C 454/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 8 S 15/05 -