Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2005 – X ZR 105/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff einstimmig

beschlossen:

Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.

Gründe

1

Es geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das

die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungs-

pflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, son-

dern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die

in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dar-

gelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.02.2005 - 36 C 454/04 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 8 S 15/05 -