BGH Beschluss vom 13.12.2005 – X ZR 128/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf einstimmig
beschlossen:
Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.
Gründe
I. Die Klägerin klagt gegen ein Reisebüro auf Schadensersatz, weil es sie
bei der Vermittlung einer Pauschalreise nach Bulgarien nicht darauf aufmerk-
sam machte, dass für die Einreise ein Reisepass erforderlich war.
Die Sache ist als Rechtsstreit über einen Reisevertrag dem X. Zivilsenat
zugeteilt worden (GVP X Nr. 11). Dieser hat mit der Begründung, dass zwi-
schen der Klägerin und dem Reisebüro kein Reisevertrag bestanden habe,
wohl aber eine Parallele zur Anlagenvermittlung gegeben sei, die unter das
dem III. Zivilsenat zugewiesene Auftragsrecht falle (GVP III Nr. 7), den III. Zivil-
senat um Übernahme gebeten, der jedoch die Übernahme abgelehnt hat.
II. Nach eingehender Befassung mit der Ansicht des III. Zivilsenats hält
der X. Zivilsenat an seiner Auffassung fest und gibt die Sache daher gemäß
GVP VI 1 a an den III. Zivilsenat ab.
1. Der X. Zivilsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan nur "für
Rechtsstreitigkeiten über Reiseverträge" zuständig. Reiseverträge regeln die
Rechtsbeziehungen zwischen einem Reiseveranstalter und dem Reisenden,
wobei Veranstalter eine Person ist, die die Reise verantwortlich organisiert und
anbietet (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor § 651 a Rdn. 3). Die eventuelle
Vertragsbeziehung zwischen einem Reisebüro, das die Reisen eines Veranstal-
ters lediglich vermittelt, und einem Reisekunden ist daher kein Reisevertrag
(Palandt/Sprau, aaO Rdn. 4). Dies sieht auch der III. Zivilsenat nicht anders.
2. Der III. Zivilsenat beruft sich darauf, dass die das Reisevertragsrecht
regelnden Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB "zum Teil auch dann eingreifen,
wenn das Reisebüro als Reisevermittler auftritt (vgl. § 651 a Abs. 2, § 651 k
Abs. 3 und 4 BGB)". Daraus ergibt sich indes keine grundsätzliche Zuständig-
keit des X. Zivilsenats für die Rechtsbeziehungen zwischen Reisebüros und
Reisekunden.
a) In diesem Zusammenhang muss der vom III. Zivilsenat herangezoge-
ne § 651 a Abs. 2 BGB von vornherein außer Betracht bleiben, da er nicht das
Verhältnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden betrifft. Nach dieser Vor-
schrift bleibt die Erklärung, nur Vermittler zu sein, unberücksichtigt, wenn der
Anschein der Leistungserbringung in eigener Verantwortung begründet wird. Es
geht also um den Fall, dass jemand als Reiseveranstalter auftritt und damit aus
der Sicht des Kunden, die entscheidend ist (Palandt/Sprau, § 651 a Rdn. 4),
Reiseveranstalter ist, sich aber gleichwohl, nämlich durch eine abweichende
Erklärung, der Haftung des Reiseveranstalters entziehen will. Diese Möglichkeit
wird ihm versagt. Dabei handelt es sich nur um eine ausdrückliche Niederle-
gung des Ergebnisses, zu dem schon eine Vertragsauslegung nach §§ 133,
157 BGB führen würde (Palandt/Sprau, § 651 a Rdn. 8). Es geht bei dieser
Vorschrift also um einen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Kunden, nicht
hingegen um das Rechtsverhältnis zwischen dem vermittelnden Reisebüro und
dem Reisekunden.
b) Anders liegt es allerdings zum Teil bei dem vom III. Zivilsenat weiter
herangezogenen § 651 k BGB. Diese Vorschrift betrifft zwar in erster Linie die
Sicherungspflicht des Reiseveranstalters für den Fall der Insolvenz. Abs. 3
Satz 4 besagt dann aber, dass der Reisevermittler dem Reisenden gegenüber
verpflichtet ist, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen.
Hier wird in der Tat eine Prüfungspflicht des Reisevermittlers gegenüber dem
Reisekunden statuiert, bei deren Verletzung auch ein Schadensersatzanspruch
des Reisenden besteht. Ebenso liegt es bei § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach
Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden nur fordern
und annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben
wurde. Die vom III. Zivilsenat weiter erwähnte Regelung des § 651 k Abs. 4
Satz 2 und 3 BGB, wonach ein Reisevermittler unter Umständen als vom Rei-
severanstalter zur Annahme von Zahlungen ermächtigt gilt, betrifft hingegen
wiederum nur das Verhältnis zwischen den Reisekunden und dem Reiseveran-
stalter, der die Zahlung an den Vermittler als Erfüllung gelten lassen muss.
Aus den zwei isolierten, punktuellen, nur im Zusammenhang mit dem Si-
cherungsschein ergangenen Regelungen in § 651 k Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4
Satz 1 BGB, dass der Reisevermittler dem Reisekunden zur Prüfung des Siche-
rungsscheins und zur Übergabe des Sicherungsscheins vor Zahlungsannahme
verpflichtet ist, lässt sich aber keinesfalls herleiten, dass das ganze Rechtsver-
hältnis zwischen Reisevermittler und Reisendem unter das Reisevertragsrecht
der §§ 651 a ff. BGB fallen soll. Denn diese Vorschriften geben für alle anderen
Rechtsfragen des Verhältnisses zwischen Reisebüro und Reisekunden nichts
her. Sie besagen z.B. auch nichts über die im vorliegenden Fall im Streit befind-
liche Aufklärungspflicht des Reisebüros über die Einreisevorschriften.
3. Der X. Zivilsenat hat auch früher nicht seine Zuständigkeit für das Ver-
hältnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden angenommen. Aus den vom
III. Zivilsenat erwähnten beiden Entscheidungen des X. Zivilsenats ergibt sich
nichts dergleichen.
a) In BGHZ 156, 220, 225 ging es um einen Reisevertrag, d.h. um das
Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisekunden. Der Reiseveranstalter
hatte lediglich - erfolglos - versucht, sich als bloßer Vermittler darzustellen.
b) Im Urteil vom 10. Dezember 2002 (X ZR 193/99, NJW 2003, 743) er-
gab sich die Anspruchsgrundlage nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen Rei-
severmittler und Reisekunden. Anspruchsgrundlage war vielmehr der Handels-
vertretervertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisevermittler.
Bei der Prüfung, ob dem Reiseveranstalter der geltend gemachte Schadenser-
satzanspruch gegen den Reisevermittler zustand, kam es lediglich als Vorfrage
darauf an, ob das beklagte Reisebüro aufgrund eines Treuhandverhältnisses zu
den Reisenden berechtigt war, wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters
Rückzahlungen an die Kunden vorzunehmen. Bei dieser Vorfrage handelte es
sich nicht um den Schwerpunkt des Falls. Der Senat verneinte sie, ohne zu ent-
scheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zwischen
einem Reisebüro und einem Reisekunden ein Reisevermittlungsvertrag zustan-
de kommt. Für die rechtliche Einordnung des etwaigen Reisevermittlungsver-
trages zog der Senat übrigens schon damals einen Auftrag oder einen Ge-
schäftsbesorgungsvertrag in Betracht, die beide in die Zuständigkeit des III. Zi-
vilsenats fallen würden. Der Schwerpunkt des Falls lag vielmehr in der Ausei-
nandersetzung mit Funktion und Konsequenzen des Sicherungsscheins. Im
vorliegenden Fall spielt der Sicherungsschein hingegen keine Rolle.
Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser im Reisevertragsrecht gelegene
Schwerpunkt des Sicherungsscheins es rechtfertigte, dass der X. Zivilsenat
damals über einen Anspruch aus dem Handelsvertretervertrag zwischen Reise-
veranstalter und Reisebüro entschied. Ein solcher Anspruch fällt grundsätzlich
in die Zuständigkeit des für das Handelsvertreterrecht zuständigen VIII. Zivilse-
nats. Der X. Zivilsenat hat denn auch im Jahre 2005 in einem Fall, wo ein Rei-
sebüro Schadensersatz von einem Reiseveranstalter verlangte, den VIII. Zivil-
senat um Übernahme gebeten (X ZR 171/04). Dieser Bitte ist der VIII. Zivilsenat
ohne weiteres nachgekommen.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Asendorf
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 -
LG Bremen, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -