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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – X ZR 128/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf einstimmig

beschlossen:

Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.

Gründe

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I. Die Klägerin klagt gegen ein Reisebüro auf Schadensersatz, weil es sie

bei der Vermittlung einer Pauschalreise nach Bulgarien nicht darauf aufmerk-

sam machte, dass für die Einreise ein Reisepass erforderlich war.

Die Sache ist als Rechtsstreit über einen Reisevertrag dem X. Zivilsenat

zugeteilt worden (GVP X Nr. 11). Dieser hat mit der Begründung, dass zwi-

schen der Klägerin und dem Reisebüro kein Reisevertrag bestanden habe,

wohl aber eine Parallele zur Anlagenvermittlung gegeben sei, die unter das

dem III. Zivilsenat zugewiesene Auftragsrecht falle (GVP III Nr. 7), den III. Zivil-

senat um Übernahme gebeten, der jedoch die Übernahme abgelehnt hat.

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II. Nach eingehender Befassung mit der Ansicht des III. Zivilsenats hält

der X. Zivilsenat an seiner Auffassung fest und gibt die Sache daher gemäß

GVP VI 1 a an den III. Zivilsenat ab.

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1. Der X. Zivilsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan nur "für

Rechtsstreitigkeiten über Reiseverträge" zuständig. Reiseverträge regeln die

Rechtsbeziehungen zwischen einem Reiseveranstalter und dem Reisenden,

wobei Veranstalter eine Person ist, die die Reise verantwortlich organisiert und

anbietet (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor § 651 a Rdn. 3). Die eventuelle

Vertragsbeziehung zwischen einem Reisebüro, das die Reisen eines Veranstal-

ters lediglich vermittelt, und einem Reisekunden ist daher kein Reisevertrag

(Palandt/Sprau, aaO Rdn. 4). Dies sieht auch der III. Zivilsenat nicht anders.

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2. Der III. Zivilsenat beruft sich darauf, dass die das Reisevertragsrecht

regelnden Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB "zum Teil auch dann eingreifen,

wenn das Reisebüro als Reisevermittler auftritt (vgl. § 651 a Abs. 2, § 651 k

Abs. 3 und 4 BGB)". Daraus ergibt sich indes keine grundsätzliche Zuständig-

keit des X. Zivilsenats für die Rechtsbeziehungen zwischen Reisebüros und

Reisekunden.

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a) In diesem Zusammenhang muss der vom III. Zivilsenat herangezoge-

ne § 651 a Abs. 2 BGB von vornherein außer Betracht bleiben, da er nicht das

Verhältnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden betrifft. Nach dieser Vor-

schrift bleibt die Erklärung, nur Vermittler zu sein, unberücksichtigt, wenn der

Anschein der Leistungserbringung in eigener Verantwortung begründet wird. Es

geht also um den Fall, dass jemand als Reiseveranstalter auftritt und damit aus

der Sicht des Kunden, die entscheidend ist (Palandt/Sprau, § 651 a Rdn. 4),

Reiseveranstalter ist, sich aber gleichwohl, nämlich durch eine abweichende

Erklärung, der Haftung des Reiseveranstalters entziehen will. Diese Möglichkeit

wird ihm versagt. Dabei handelt es sich nur um eine ausdrückliche Niederle-

gung des Ergebnisses, zu dem schon eine Vertragsauslegung nach §§ 133,

157 BGB führen würde (Palandt/Sprau, § 651 a Rdn. 8). Es geht bei dieser

Vorschrift also um einen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Kunden, nicht

hingegen um das Rechtsverhältnis zwischen dem vermittelnden Reisebüro und

dem Reisekunden.

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b) Anders liegt es allerdings zum Teil bei dem vom III. Zivilsenat weiter

herangezogenen § 651 k BGB. Diese Vorschrift betrifft zwar in erster Linie die

Sicherungspflicht des Reiseveranstalters für den Fall der Insolvenz. Abs. 3

Satz 4 besagt dann aber, dass der Reisevermittler dem Reisenden gegenüber

verpflichtet ist, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen.

Hier wird in der Tat eine Prüfungspflicht des Reisevermittlers gegenüber dem

Reisekunden statuiert, bei deren Verletzung auch ein Schadensersatzanspruch

des Reisenden besteht. Ebenso liegt es bei § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach

Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden nur fordern

und annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben

wurde. Die vom III. Zivilsenat weiter erwähnte Regelung des § 651 k Abs. 4

Satz 2 und 3 BGB, wonach ein Reisevermittler unter Umständen als vom Rei-

severanstalter zur Annahme von Zahlungen ermächtigt gilt, betrifft hingegen

wiederum nur das Verhältnis zwischen den Reisekunden und dem Reiseveran-

stalter, der die Zahlung an den Vermittler als Erfüllung gelten lassen muss.

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Aus den zwei isolierten, punktuellen, nur im Zusammenhang mit dem Si-

cherungsschein ergangenen Regelungen in § 651 k Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4

Satz 1 BGB, dass der Reisevermittler dem Reisekunden zur Prüfung des Siche-

rungsscheins und zur Übergabe des Sicherungsscheins vor Zahlungsannahme

verpflichtet ist, lässt sich aber keinesfalls herleiten, dass das ganze Rechtsver-

hältnis zwischen Reisevermittler und Reisendem unter das Reisevertragsrecht

der §§ 651 a ff. BGB fallen soll. Denn diese Vorschriften geben für alle anderen

Rechtsfragen des Verhältnisses zwischen Reisebüro und Reisekunden nichts

her. Sie besagen z.B. auch nichts über die im vorliegenden Fall im Streit befind-

liche Aufklärungspflicht des Reisebüros über die Einreisevorschriften.

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3. Der X. Zivilsenat hat auch früher nicht seine Zuständigkeit für das Ver-

hältnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden angenommen. Aus den vom

III. Zivilsenat erwähnten beiden Entscheidungen des X. Zivilsenats ergibt sich

nichts dergleichen.

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a) In BGHZ 156, 220, 225 ging es um einen Reisevertrag, d.h. um das

Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisekunden. Der Reiseveranstalter

hatte lediglich - erfolglos - versucht, sich als bloßer Vermittler darzustellen.

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b) Im Urteil vom 10. Dezember 2002 (X ZR 193/99, NJW 2003, 743) er-

gab sich die Anspruchsgrundlage nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen Rei-

severmittler und Reisekunden. Anspruchsgrundlage war vielmehr der Handels-

vertretervertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisevermittler.

Bei der Prüfung, ob dem Reiseveranstalter der geltend gemachte Schadenser-

satzanspruch gegen den Reisevermittler zustand, kam es lediglich als Vorfrage

darauf an, ob das beklagte Reisebüro aufgrund eines Treuhandverhältnisses zu

den Reisenden berechtigt war, wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters

Rückzahlungen an die Kunden vorzunehmen. Bei dieser Vorfrage handelte es

sich nicht um den Schwerpunkt des Falls. Der Senat verneinte sie, ohne zu ent-

scheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zwischen

einem Reisebüro und einem Reisekunden ein Reisevermittlungsvertrag zustan-

de kommt. Für die rechtliche Einordnung des etwaigen Reisevermittlungsver-

trages zog der Senat übrigens schon damals einen Auftrag oder einen Ge-

schäftsbesorgungsvertrag in Betracht, die beide in die Zuständigkeit des III. Zi-

vilsenats fallen würden. Der Schwerpunkt des Falls lag vielmehr in der Ausei-

nandersetzung mit Funktion und Konsequenzen des Sicherungsscheins. Im

vorliegenden Fall spielt der Sicherungsschein hingegen keine Rolle.

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Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser im Reisevertragsrecht gelegene

Schwerpunkt des Sicherungsscheins es rechtfertigte, dass der X. Zivilsenat

damals über einen Anspruch aus dem Handelsvertretervertrag zwischen Reise-

veranstalter und Reisebüro entschied. Ein solcher Anspruch fällt grundsätzlich

in die Zuständigkeit des für das Handelsvertreterrecht zuständigen VIII. Zivilse-

nats. Der X. Zivilsenat hat denn auch im Jahre 2005 in einem Fall, wo ein Rei-

sebüro Schadensersatz von einem Reiseveranstalter verlangte, den VIII. Zivil-

senat um Übernahme gebeten (X ZR 171/04). Dieser Bitte ist der VIII. Zivilsenat

ohne weiteres nachgekommen.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Asendorf

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 -

LG Bremen, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -