BGH Urteil vom 13.12.2005 – X ZR 14/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 13. Dezember 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Rangierkatze
PatG § 9
a) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patent- anspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu errei- chen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der pa- tentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patent- verletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Herstel- ler ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, so- lange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt.
b) Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zusätzli- cher Vorteil, den die angegriffene Ausführungsform aufweist, behördlichen Vorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents Gültigkeit er- langten.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Januar 1998 verkün-
dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Parteien den
Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin des deutschen Patents 28 21 322 (im Fol-
genden: Klagepatent). Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungsle-
gung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das Klagepatent betraf eine Antriebsvorrichtung für eine druckluftbetrie-
bene Zugmaschine, insbesondere für die Verwendung im untertägigen Gruben-
betrieb (Rangierkatze). Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:
"Antriebsvorrichtung für eine, insbesondere im untertätigen Gru-
benbetrieb, bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise
hängend, verfahrbare druckluftbetriebene Zugmaschine (Rangier-
katze) mit einer pneumatischen Handsteuerung für den Druckluft-
motor und das Maschinenbremsaggregat,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass bei mit Druckluft beauf-
schlagtem Bremsaggregat (18) sowohl die Zufuhr von Frischluft
zum Antriebsmotor (16) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft
vom Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar
ist."
Fig. 1 der Patentschrift zeigt in perspektivischer Darstellung ein Ausfüh-
rungsbeispiel.
Die Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 1 ist,
stellte her und vertrieb sogenannte pneumatische Steigkatzen unter der Typen-
bezeichnung P. . Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Be-
klagten zu 1. Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung (Anl. D der Beklag-
ten) zeigt das Schaltbild der Steigkatze der Gemeinschuldnerin:
Die Zeichnung wurde von der Klägerin mit Bezugszahlen entsprechend
der Klagepatentschrift und von den Beklagten mit dem Bezugszeichen "Ü" für
eine Überbrückungsleitung zwischen der Zuluftleitung 46 und dem Zylinder "Z"
sowie mit dem Bezugszeichen "W" für ein Wechselventil versehen, das die so-
genannte Betriebsbremse mit den Steuerleitungen 43 und 51 verbindet. Nach
Auffassung der Klägerin macht die Steigkatze der Gemeinschuldnerin von allen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents identisch Gebrauch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
sie dagegen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit
der sie beantragt, im Umfang des Unterlassungsanspruchs die Erledigung der
Hauptsache festzustellen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurück-
zuweisen. Die Beklagten treten der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung an das Berufungsgericht, soweit sich der Unterlassungsan-
spruch der Klägerin nicht erledigt hat, weil das Klagepatent infolge Ablaufs der
Schutzdauer am 16. Mai 1998 erloschen ist. Dem Berufungsgericht ist auch die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kostenent-
scheidung hinsichtlich der teilweisen Erledigung gemäß § 91 a ZPO zu übertra-
gen.
I. 1. Das Klagepatent betrifft eine Antriebsvorrichtung für eine vorzugs-
weise hängende, druckluftbetriebene Zugmaschine, die insbesondere als Ran-
gierkatze für den Einsatz unter Tage bestimmt ist. Das Klagepatent schildert
bekannte, insbesondere im untertägigen Grubenbereich eingesetzte Zugma-
schinen. Bei diesen wird die Fahrgeschwindigkeit über ein pneumatisches
Handsteuergerät stufenlos reguliert, mit dem auch der pneumatische Teil des
Bremsaggregats beaufschlagt wird. Dadurch wird die mittels Federkraft hervor-
gerufene Bremswirkung aufgehoben. Im entlüfteten Zustand des Bremsaggre-
gats oder bei fehlender Druckluft, etwa bei Schlauchbruch, wird daher sofort die
Federkraft wirksam und bewirkt das Abbremsen der Rangierkatze bis zum Still-
stand.
Die Patentschrift beanstandet an diesen bekannten Vorrichtungen, dass
bei Talfahrt der Zugmaschine mit erhöhter Hangabtriebskraft eine Betriebssitua-
tion eintrete, in der die dem Antriebsmotor zugeführte Frischluft nicht zum Er-
zeugen eines Drehmoments umgesetzt werde. Dadurch könnten der Antriebs-
motor durchdrehen und die Zugmaschine eine unzulässige und unkontrollierba-
re Geschwindigkeit erhalten, die zu einer erheblichen Gefährdung der Bergleute
sowie Aggregate und Vorrichtungen in dem von der Zugmaschine befahrbaren
Streckenbereich führe (Sp. 2 Z. 28-50).
Das Ziel des Klagepatents sei es daher, die bekannte Antriebsvorrich-
tung für eine druckluftbetriebene Zugmaschine so zu verbessern, dass auch
eine, gleich durch welche Ursachen hervorgerufene, erhöhte Hangabtriebskraft
kein Betriebsverhalten der Zugmaschine bewirkt, welches die ohnehin beste-
henden Gefahrenmomente im untertägigen Streckenbereich noch zusätzlich
verschärfe (Sp. 2 Z. 51-58).
2. Hierzu soll der Antriebsmotor bei Talfahrt als Bremse verwendet wer-
den (Sp. 3 Z. 3-5, Sp. 6 Z. 48-50). Dazu lehrt das Klagepatent eine Antriebsvor-
richtung für eine Zugmaschine (Rangierkatze):
1. die insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier-
und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängend, verfahrbar
ist und
2. druckluftbetrieben ist.
3. Die Vorrichtung weist eine pneumatische Handsteuerung für
den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat auf.
4. a) Sowohl die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor (16)
b) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmo-
tor
c) sind gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar,
d) während das Bremsaggregat (18) mit Druckluft beauf-
schlagt ist.
II. Die angegriffene Ausführungsform erfüllt den Oberbegriff des Klagepa-
tents. Es handelt sich um eine Antriebsvorrichtung für eine Zugmaschine, die
insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- und/oder Umschlag-
arbeiten hängend verfahrbar sowie druckluftbetrieben ist und eine pneumati-
sche Handsteuerung für den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat
aufweist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
1. a) Das Berufungsgericht verneint eine Patentverletzung jedoch, weil
Merkmal 4 d nicht erfüllt sei. Es geht davon aus, dass der Fachmann alle appa-
rativen Teile, die über die Handsteuerung durch Druckluft beaufschlagt werden
können und bei Fehlen von Druckluft die Rangierkatze abbremsen, als Maschi-
nenbremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 bezeichne. Alle diese Teile
müssten gemäß Merkmal 4 d auch dann noch mit Druckluft beaufschlagt wer-
den können und demgemäß ohne Bremswirkung sein, wenn die Zufuhr von
Frischluft zum Antriebsmotor und die Abfuhr der verbrauchten Luft vom An-
triebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockiert seien. Patentan-
spruch 1 lehre keine konstruktiven Einzelheiten des Bremsaggregats; dass es
zwei Bremsbacken aufweise, die durch eine Feder an den Steg des Schienen-
strangs angedrückt werden, werte der Fachmann als bloße Besonderheit des
Ausführungsbeispiels (Sp. 5 Z. 17-20 sowie 60-62). Die angegriffene Vorrich-
tung weise außer einer Schienenbremse auch noch eine als Lamellenbremse
ausgestaltete "Betriebsbremse" auf. Diese sei nach dem unwiderlegten Vor-
bringen der Beklagten nicht mehr von Druckluft beaufschlagt, wenn Zuluft und
Abluft in Bezug auf den Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen ge-
sperrt würden. Das Entlüften der Betriebsbremse bewirke ein Abbremsen der
Rangierkatze. Dieses Wirksamwerden der Betriebsbremse im Fall der Absper-
rung des Antriebsmotors von Zu- und Abluft schließe eine Patentverletzung
durch die Vorrichtung der Beklagten aus.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsge-
richtlichen Nachprüfung nicht stand.
Aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschrei-
bung und den Zeichnungen der Patentschrift (Sp. 2 Z. 13-26, Sp. 5 Z. 17-20
sowie 60-62; Fig. 1) folgt, dass das Bremsaggregat als Schienenbremse aus-
gestaltet sein kann. Zu weiteren Bremsen verhält sich die Patentschrift nicht.
Sie werden durch das Patent weder vorgeschrieben noch - als negatives
Merkmal - ausgeschlossen. Die patentgemäße Antriebsvorrichtung ist dadurch
gekennzeichnet, dass bei gleichzeitiger Blockade von Zuluft und Abluft für den
Antriebsmotor ein Bremsaggregat weiter mit Druckluft beaufschlagt, also gelöst
bleiben muss. Dadurch soll vermieden werden, dass die Rangierkatze durch
Wirksamwerden der Federkraft sofort bis zum Stillstand abgebremst wird. Viel-
mehr soll eine kontrollierte Weiterfahrt talwärts ermöglicht werden (vgl. Sp. 2
Z. 8-12 und 51-58).
Die angegriffene Ausführungsform ist mit einer Schienenbremse und ei-
ner Betriebsbremse ausgestattet. Die Schienenbremse dient als Feststellbrem-
se bei Stillstand der Rangierkatze und außerdem als Notfallbremse. Dagegen
führt die Betriebsbremse alle im Betrieb erforderlichen Brems- und Anhaltevor-
gänge aus.
Bei Bedienung der Steuerventile 25 oder 26 werden über die Steuerlei-
tung 43 oder 51 (auch) die Ventile 47 und 44 oder 54 und 53 geschlossen. Der
Antriebsmotor 16 erhält dann keine Zuluft mehr und die Abluft kann über das
Ventil "D" oder "D' " nicht mehr entweichen. Diese Wirkungsweise ergibt sich
aus dem oben wiedergegebenen Schaltbild für die Vorrichtung der Beklagten
(Anl. D der Beklagten). Bei dieser gleichzeitigen Unterbrechung von Zuluft und
Abluft beim Antriebsmotor bleibt die Schienenbremse gelöst. Damit ist Merk-
mal 4 d des Klagepatents erfüllt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der hier maßgebliche Fachmann
bezeichne als Maschinenbremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 alle
apparativen Teile, die über die Handsteuerung durch Druckluft beaufschlagt
werden können und bei Fehlen von Druckluft die Rangierkatze abbremsen, ver-
kennt bereits die für die Auslegung des Patents maßgebliche Fragestellung. Die
angegriffene Vorrichtung erfüllt alle Merkmale des Klagepatents. Der Gegens-
tand eines Patents bestimmt sich sowohl im Nichtigkeitsverfahren als auch im
Verletzungsprozess nach dem objektiven Inhalt der Patentansprüche. Das Ver-
ständnis des Fachmanns bildet insoweit lediglich den Maßstab für die Bestim-
mung der im Patent unter Schutz gestellten Lehre, als die Auslegung des Pa-
tents auf der Grundlage der Kenntnisse und Fähigkeiten eines mit den typi-
scherweise zu erwartenden und verlangenden Kenntnissen ausgestatteten An-
gehörigen der maßgeblichen Fachkreise, des "Durchschnittsfachmanns" im
Sinne des Patentrechts, vorzunehmen ist.
Dem Inhalt der Patentansprüche und der sie erläuternden Beschreibung
ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass sich der Begriff Bremsaggregat im
Sinne des Klagepatents auf eine Mehrzahl von Bremsen beziehen soll. Ansprü-
che und Beschreibung bieten ebenso wie die ergänzenden Abbildungen insbe-
sondere aufgrund der erkennbaren Zielsetzung des Klagepatents keinen Anlass
dafür, eine zusätzlich zu der Schienenbremse vorhandene Betriebsbremse
notwendig als Bremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 einzuordnen.
Eine zusätzliche Betriebsbremse berührt die Wirkung des mit den Patentan-
sprüchen unter Schutz gestellten Aggregats nicht. Sie steht insbesondere nicht
der von der patentgemäßen Lehre angestrebten kontrollierten Talfahrt entge-
gen. Diese Betriebsbremse bringt die Rangierkatze nicht etwa sofort zum Still-
stand, sondern verstärkt die gewünschte Wirkung der patentgemäßen Motor-
bremse, indem sie gleichwirkend mit jener eine gut kontrollierte Abfahrt ermög-
licht. Das Vorhandensein oder Fehlen einer solchen weiteren Bremse ist daher
für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre ohne Bedeutung. Ihre Zuord-
nung zum weiterhin mit Druck zu beaufschlagenden patentgemäßen Bremsag-
gregat ist mit Inhalt und Funktion der im Patent unter Schutz gestellten Lehre
nicht zu vereinbaren.
c) Das Berufungsgericht konnte die Verletzungsklage daher nicht schon
deshalb abweisen, weil die angegriffene Ausführungsform zusätzlich zur Schie-
nenbremse eine Betriebsbremse aufweist, die bei Talfahrt entlüftet wird. Dem
Senat ist jedoch eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Das
Berufungsgericht hat nämlich keine ausreichenden Feststellungen für die Be-
antwortung der Frage getroffen, ob die angegriffene Ausführungsform von der
Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Dazu wäre es notwendig, aber auch
ausreichend, dass beim Abbremsen auf Talfahrt eine Bremswirkung nicht aus-
schließlich durch die Betriebsbremse (Lamellenbremse), sondern jedenfalls
auch in spürbarem Maße durch die gleichzeitige Unterbrechung von Zu- und
Abluft beim Antriebsmotor hervorgerufen werden könnte. Wie dargelegt, ist
zwar davon auszugehen, dass es zu einer gleichzeitigen Unterbrechung von
Zuluft und Abluft auch bei der angegriffenen Ausführungsform kommt, wenn bei
Talfahrt gebremst wird. Zur Wirkung dieser Unterbrechung auf den Bremsvor-
gang fehlen jedoch Feststellungen.
Die Beklagten tragen vor, bei ihrer Vorrichtung komme es nicht auf die
vom Klagepatent gelehrte, sondern auf eine andere Form der Problemlösung
an, nämlich eine dynamische Selbststeuerung statt der patentgemäßen Hand-
steuerung. Das Berufungsgericht wird aber zu beachten haben, dass ein Patent
schon dann verletzt wird, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungs-
form objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen
zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wir-
kungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden
und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb
liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so be-
dient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt
werden. Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der
Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwen-
dung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen
Lehre möglich bleibt (RG GRUR 1932, 1030, 1031 f.; Ullmann in Benkard,
PatG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 115). Es ist deshalb unerheblich, wenn den Abneh-
mern der angegriffenen Steigkatze etwa in der Bedienungsanleitung nur eine
dynamische Selbststeuerung des Druckluftmotors empfohlen wird. Denn die
vom Bediener ausgelöste, gleichzeitige Blockierung der Zu- und Abluft ist auf
der Grundlage des dem Revisionsgericht zur Beurteilung stehenden Sachver-
halts jedenfalls möglich.
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung auch zu beach-
ten haben, dass es einer Patentverletzung nicht entgegensteht, wenn die ange-
griffene Ausführungsform mit der Betriebsbremse gegenüber der patentgemä-
ßen Lösung einen zusätzlichen Vorteil aufweist. Nach ständiger Rechtspre-
chung fällt eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents
Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzli-
chen Vorteil aufweist (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.1996 - X ZR 111/94, Umdruck
S. 21; zur früheren Rechtslage auch BGH, Urt. v. 23.02.1962 - I ZR 114/60,
GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; Urt. v. 12.07.1955 - I ZR 141/53, GRUR
1955, 573, 574 - Kabelschelle). Soweit solche weiteren Vorteile ihrerseits auf
einem erfinderischen Schritt beruhen, handelt es sich regelmäßig um eine
gleichwohl von der Lehre des Ausgangspatents Gebrauch machende abhängi-
ge Erfindung (vgl. BGHZ 142, 6, 16 f. - Räumschild).
Die Auffassung der Revisionsbeklagten, die angegriffene Steigkatze be-
nutze neben der Motorbremse ein zusätzliches Hilfsmittel, welches nach der
Lehre des Patents nicht verwendet werden soll, findet in den Ansprüchen des
Klagepatents und der sie erläuternden Beschreibung keine Stütze. Wie darge-
legt, ist der Klagepatentschrift nichts dafür zu entnehmen, dass eine patentge-
mäße Vorrichtung keine Betriebsbremse aufweisen dürfe, die die Wirkung der
Motorbremse verstärkt. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitier-
ten Entscheidungen des Senats sind nicht einschlägig. Die Verletzungsform
verzichtet nicht auf den entscheidenden Vorteil des Klagepatents, also die Nut-
zung der Bremswirkung des Motors, indem sie ein im Leistungsergebnis über-
einstimmendes Mittel benützt, dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der
Erfindung ist. Da sich das Klagepatent überhaupt nicht mit einer zusätzlichen
Betriebsbremse befasst, kann deren Vermeidung auch nicht sein Hauptzweck
sein (vgl. BGHZ 113, 10 f. - Autowaschvorrichtung; Sen.Urt. v. 17.10.1985
- X ZR 31/82, GRUR 1986, 238 - Melkstand).
Ob die Hinzufügung der Betriebsbremse nach Inkrafttreten des Patents
infolge behördlicher Vorgaben notwendig wurde, ist ohne Einfluss auf die Frage,
ob die angegriffene Ausführungsform das Streitpatent verletzt. Denn entschei-
dend ist allein, ob diese Ausführungsform jedenfalls auch von der patentgemä-
ßen Lehre Gebrauch macht. Die Gründe für die Hinzufügung einer Betriebs-
bremse sind dafür unerheblich.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.1995 - 4 O 152/94 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.1998 - 2 U 51/95 -