Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.04.2007 – X ZR 1/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

EPÜ Art. 69; PatG § 14

Pumpeinrichtung

Zur Beantwortung der Frage, ob eine als patentverletzend beanstandete Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich eines Patentanspruchs fällt, reicht es nicht aus, nur hinsichtlich einzelner Merkmale des Patentanspruchs zu prü- fen, ob bei der beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Diese Ausführung muss - soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemä- ße Lösung von Bedeutung ist - als Gesamtheit erfasst werden; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob diese Gesamtheit als solche eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellt.

BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 1/05 - OLG München LG München I

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Dezember 2004 ver-

kündete und durch Beschluss vom 12. Januar 2005 berichtigte Ur-

teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichts-

hof - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Verletzung des deutschen Teils des am

26. September 1987 angemeldeten, in englischer Sprache erteilten europäi-

schen Patents 309 596 (Klagepatents). Dieses Patent umfasst zwölf Patentan-

sprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"A pumping apparatus for delivering liquid at a high pressure at

which compressibility of the liquid becomes noticable, and at a se-

lectable flow rate, comprising

a) a first piston (10) for reciprocation in a first pump chamber (7),

the first pump chamber having an inlet port and an outlet port,

b) a second piston (20) for reciprocation in a second pump chamber

(18), the second pump chamber having an inlet port and an out-

let port,

c) a conduit connection (12, 14) between the outlet port of the first

pump chamber and the inlet port of the second pump chamber,

d) an inlet valve (4) connected to the inlet port of the first pump

chamber for allowing flow of liquid into the first pump chamber

and for inhibiting flow in the opposite direction,

e) an outlet valve (13) connected to the outlet of the first pump

chamber for allowing flow of liquid into the second pump cham-

ber and for inhibiting flow in the opposite direction,

f) drive means (30, 34; 31, 33; 32, 36) for reciprocating the first and

the second piston,

g) wherein the liquid in the first pump chamber is compressed to a

high pressure before delivery of the compressed liquid into the

second pump chamber,

characterised by

control means (41, 42, 43, 44, 35) coupled to the drive means (30,

34; 31, 33; 32, 36) for adjusting the stroke lengths of the pistons

(10, 20) between their top dead centre and their bottom dead cen-

tre, respectively, in response to the desired flow rate of the liquid

delivered at the outlet of the pumping apparatus, with the stroke

volume (i.e., the amount of liquid displaced during a pump cycle)

being decreased when the flow rate is decreased and vice versa,

such that pulsations in the flow of the liquid delivered to the output

of the pumping apparatus are reduced."

3

Das Klagepatent war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, über die der

Senat am 22. Oktober 2002 abschließend entschieden hat (Az. X ZR 115/99).

Patentanspruch 1 hatte in der erteilten Fassung Bestand.

Die Klägerin hat in Prozessstandschaft und gestützt auf abgetretenes

Recht Patentverletzungsklage gegen die Beklagten erhoben, weil diese in der

Bundesrepublik Deutschland

unter

der Bezeichnung A. -

System-Hochdruckpumpen gemäß den Anl. K 5, 5a vertreiben. Diese Geräte

weisen zwei hintereinander geschaltete, unabhängig voneinander angetriebene

Kolben auf, wobei der erste Kolben einen konstanten oberen Totpunkt hat, wäh-

rend der zweite Kolben linear verstellt werden kann. Bei dem Gerät 2690, das

Untersuchungsgegenstand des sogenannten Weissgerber-Berichts (Anl. K 6)

war, können laut dieses Berichts die Flussraten von 0,1 ml/min bis zu 10 ml/min

variieren. In der Betriebsart "Auto" ändert sich über diese Variationsbreite hier-

nach die Hublänge des Primärkolbens in fünf Stufen (Schritten). Der Hub bis

zum oberen Totpunkt beträgt bei zunehmender Flussrate 25 μl, 50 μl, 100 μl,

120 μl oder 130 μl und umgekehrt. Die Hublänge des zweiten Kolbens (Akku-

mulatorkolbens) ändert sich laut des Berichts in ähnlicher Weise, wobei sie auf

den einzelnen Stufen jeweils etwas abnimmt (bei zunehmender Flussrate) bzw.

zunimmt (bei abnehmender Flussrate). Nach jedem Kolben hat die Vorrichtung

einen Drucksensor, von denen der letzte den Systemdruck feststellt. Die An-

passung der Hublänge erfolgt jedoch unabhängig vom Systemdruck. Laut Be-

dienungsanleitung gemäß Anl. K 5a ist es möglich, über eine Software die Vor-

kompression so zu gestalten, dass die Drücke ausgeglichen werden (to balance

pressures, providing the smooth, ripple-free flow).

5

Nach Einholung eines Gutachtens und mündlicher Anhörung des gericht-

lichen Sachverständigen Prof. Dr. S. hat das Landgericht die Beklagten

antragsgemäß zu Unterlassung und Auskunft verurteilt und die Verpflichtung

der Beklagten zu Schadensersatz festgestellt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den bereits

vom erkennenden Senat in der Patentnichtigkeitssache als gerichtlichen Sach-

verständigen hinzugezogenen Prof. Dr. M. mit einer schriftlichen Be-

gutachtung betraut und mündlich angehört. Das Berufungsgericht hat sodann

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen

Revision, wobei sie hauptsächlich begehrt,

das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung

der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I

vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des Beschlusses vom

29. Januar 2003 zurückzuweisen.

7

Die Beklagten treten diesem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach Patentanspruch 1 betrifft das Klagepatent eine Pumpeinrichtung

mit wählbarer Flussrate zum Fördern von Flüssigkeiten unter hohem Druck.

Solche Vorrichtungen werden insbesondere in der Flüssigkeitschromatographie

eingesetzt, um die bewegliche Phase durch die Trennsäule hindurchzuführen.

Dabei soll einerseits die Flussrate einstellbar sein, andererseits die eingestellte

Flussrate zur Vermeidung von Messfehlern möglichst konstant (schwankungs-

frei) gehalten werden. Ein relativ gleichmäßiger Förderstrom ergibt sich bereits,

wenn die Einrichtung zwei mit Phasenabstand angetriebene Pumpen aufweist,

die mit gleichbleibendem Hubvolumen arbeiten und bei denen nur die Hubfre-

quenz verändert wird.

10

Bei den in der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie auftretenden

hohen Drücken bildet jedoch die Kompressibilität der Flüssigkeit eine zusätzli-

che Quelle für Flusspulsationen. Denn bei jedem Kompressionszyklus der

Pumpe muss der erste Kolben vor Beginn der Förderung der Flüssigkeit erst

einen bestimmten Weg zurücklegen, um die Flüssigkeit auf den endgültigen

Förderdruck zu bringen. Das führt zu Flusspulsationen entsprechend der Pum-

penfrequenz, die sich insbesondere bei niedrigen Flussraten und kleinen Spit-

zen (Peaks) im Chromatogramm bemerkbar machen.

11

Hieraus ergibt sich, wie in der Klagepatentschrift weiter angegeben ist,

das technische Problem, eine Pumpeinrichtung zur Verfügung zu stellen, die es

mit konstruktiv einfachen Mitteln erlaubt, innerhalb eines breiten Bereichs von

Flussraten nachteilige Auswirkungen von Pulsationen auf die chromatographi-

schen Messergebnisse weitgehend zu vermeiden.

12

Nach Patentanspruch 1 des Klagepatents soll dies mit folgender Merk-

malskombination erreicht werden:

Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck,

bei dem sich die Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht,

mit einer wählbaren Flussrate, umfassend

1. eine erste Pumpenkammer (7),

1.1

in der ein erster Kolben (10) eine Hubbewegung vollführt

und

1.2 die eine Einlassöffnung und eine Auslassöffnung aufweist,

2. eine zweite Pumpenkammer (18),

2.1

in der ein zweiter Kolben (20) eine Hubbewegung vollführt

und

2.2 die eine Einlassöffnung und eine Auslassöffnung aufweist,

3. eine Verbindungsleitung (12, 14) zwischen der Auslassöffnung

der ersten Pumpenkammer und der Einlassöffnung der zweiten

Pumpenkammer,

4. ein Einlassventil (4)

4.1 das an die Einlassöffnung der ersten Pumpenkammer an-

geschlossen ist und

4.2 durch das ein Flüssigkeitsstrom in die erste Pumpenkam-

mer eintreten kann und eine Strömung in entgegengesetz-

ter Richtung verhindert wird,

5. ein Auslassventil (13),

5.1 das an den Auslass der ersten Pumpenkammer ange-

schlossen ist und

5.2 durch das Flüssigkeit in die zweite Pumpenkammer ein-

strömen kann und eine Strömung in entgegengesetzter

Richtung verhindert wird,

6. Antriebsmittel (30, 34; 31, 33; 32, 36)

6.1

für die Hubbewegung des ersten und des zweiten Kol-

bens,

6.2 wobei die Flüssigkeit in der ersten Pumpenkammer auf ei-

nen hohen Druck komprimiert wird, bevor die komprimierte

Flüssigkeit in die zweite Pumpenkammer gefördert wird,

7. mit den Antriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) gekoppelte

Steuermittel (41, 42, 43, 44, 35)

7.1 zur Einstellung der Hublängen der Kolben (10, 20) zwi-

schen ihrem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt

7.2

in Abhängigkeit von der gewünschten Flussrate der geför-

derten Flüssigkeit am Ausgang der Pumpenvorrichtung,

7.3 wobei das Hubvolumen (d.h. die während eines Pumpzyk-

lus verdrängte Flüssigkeitsmenge) mit abnehmender

Flussrate verringert wird und umgekehrt,

7.4 derart, dass Pulsationen in dem an den Ausgang der

Pumpeinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert

werden ("such that pulsations ... are reduced").

13

Patentgemäß wird also die Flussrate sowohl durch Veränderung der

Hubfrequenz als auch durch Veränderung des Hubvolumens beeinflusst. Dar-

aus ergeben sich zwei Vorteile:

- Zum einen wird mit - bei kleinerer Flussrate - kleiner werdendem

Hubvolumen auch das Volumen kleiner, das vor Beginn des För-

derns auf den Enddruck zu komprimieren ist, was die Kompres-

sionsphase verkürzt und zu geringeren Pulsationen führt.

- Zum anderen bedeutet ein geringeres Hubvolumen eine höhere

Hubfrequenz und damit eine entsprechend höhere Frequenz der

verbleibenden Pulsationen. Diese wirkt sich günstig aus, weil

hochfrequente Pulsationen eher wie ein gleichmäßiges Hinter-

grundsignal wirken, welches das gesamte Chromatogramm im

Wesentlichen gleichmäßig beeinflusst.

14

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei dem mit der Klage be-

anstandeten A. -System die unter den Nrn. 1 bis 6 aufgegliederten Merk-

male vorhanden sind. In Streit steht allein die Verwirklichung der Merkmals-

gruppe 7.

15

3. Insoweit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit ständiger

Rechtsprechung des Senats davon aus, dass eine patentgeschützte Lehre von

einem zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigten Dritten entweder in wort-

sinngemäßer Weise oder unter Verwendung vom Wortsinn abweichender Mittel

verletzt werden kann. Im Streitfall hält es jedoch keine dieser Alternativen für

gegeben.

16

Die mit den Antriebsmitteln gekoppelten Steuermittel des A. -

Systems dienten zwar zur Einstellung der Hublängen der Kolben zwischen ih-

rem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt (Merkmale 7, 7.1). Da bei dem

A. -System das Hubvolumen in drei bzw. fünf Stufen der geänderten

Flussrate angepasst werden könne, erfolge die Steuerung aber nicht in Abhän-

gigkeit von der gewünschten Flussrate (Merkmal 7.2). Denn der als Sachver-

ständiger hinzugezogene Prof. Dr. M. habe angegeben, der Durch-

schnittsfachmann verstehe dieses Merkmal dahin, dass Frequenz und Hubvo-

lumen mit der Flussrate so geändert würden, dass es zu einer stetigen (nicht

notwendigerweise linearen) Funktion komme. Merkmal 7.3 sei nicht wortsinn-

gemäß verwirklicht, weil nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. dann,

wenn die patentierte Idee mit einfachen steuerungstechnischen Mitteln genutzt

werden solle, vom Kern der geschützten Lehre nur Gebrauch gemacht werde,

wenn sich die in Fig. 5 der Klagepatentschrift gezeigte Kurve a von der Kurve b

löse und oberhalb dieser liege. Das sei aber schon dann nicht der Fall, wenn

das Hubvolumen - wie bei dem A. -System - jedenfalls abschnittsweise

konstant bleibe. Merkmal 7.4 sei schließlich nicht verwirklicht, weil nach den

Angaben von Prof. Dr. M. für die patentgemäßen Mittel kennzeichnend sei,

die Pulsationen - entsprechend der beispielhaften Fig. 6 des Klagepatents - nur

reduzieren zu können, Zweck und Grundlage des A. -Systems aber

die Eliminierung der Pulsationen sei.

17

Den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei zu folgen,

weil sie von Sachverstand geprägt seien, gegen die fachliche Kompetenz von

Prof. Dr. M. keine vernünftigen Einwände vorgebracht werden könnten

und der in erster Instanz als gerichtlicher Sachverständiger hinzugezogene

Prof. Dr. S. deshalb zu einem anderen Ergebnis (wortsinngemäße Ver-

wirklichung aller Merkmale) gekommen sei, weil er unrichtigerweise auf das

Verständnis eines Anwenders, nicht aber auf die Sicht des Durchschnittsfach-

manns abgestellt habe, als der nach den Feststellungen des Bundesgerichts-

hofs im Patentnichtigkeitsverfahren und den Ausführungen von Prof. Dr. M.

ein Diplomingenieur anzusehen sei, der an einer Fachhochschule, einer

Technischen Hochschule oder eine Universität ausgebildet worden sei und der

vertiefte Kenntnisse im Bereich der Feinmechanik, der Hochdrucktechnik und

der Steuerungstechnik sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und

Konstruktion von Flüssigkeitschromatographen habe. Diesem Anforderungspro-

fil entspreche Prof. Dr. M. als Direktor des Instituts für Fluidtechnische

Antriebe und Steuerungen der … ohne Weiteres. Dessen Feststel-

lungen werde deshalb gefolgt.

18

Daher scheide auch eine äquivalente Verwirklichung aus. Denn nach den

Ausführungen von Prof. Dr. M. sei das A. -System seiner

Funktionsweise nach dem im Nichtigkeitsverfahren entscheidungserheblichen

Stand der Technik (Saito) nachgebildet, womit bereits eine Einteilung in

drei/fünf Bereiche offenbart gewesen sei. Was das Merkmal 7.2 anbelange,

stehe das A. -System somit für den Durchschnittsfachmann näher bei Saito

als beim Klagepatent. Was die Merkmale 7.3 und 7.4 betreffe, scheide eine ä-

quivalente Benutzung hingegen deshalb aus, weil das A. -System wie

Saito zum Ziel habe, Pulsationen gänzlich zu vermeiden und somit seine Auf-

gabe nicht deckungsgleich mit der des Klagepatents sei.

19

4. Mit dieser Begründung kann die Abweisung der Klage keinen Bestand

haben, weil dem Urteil weder eine Auslegung des Klagepatents durch das Beru-

fungsgericht zu Grunde liegt, noch dessen Ausführungen zur Frage der Ver-

wendung abgewandelter Mittel frei von Rechtsfehlern sind und die bislang ge-

troffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht erlauben, ob

das mit der Klage beanstandete A. -System die Lehre nach Anspruch 1

des Klagepatents wortsinngemäß oder mittels abweichender Gestaltung in ei-

ner in dessen Schutzbereich fallenden Weise verwirklicht.

20

a) Das Berufungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der ständigen

Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass es zur Beurteilung der

Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, zunächst der Befassung mit der tech-

nischen Lehre bedarf, die sich aus dem angeblich benutzten Patentanspruch

ergibt. Die Art und Weise, wie das Berufungsgericht sich den dann seinem Ur-

teilsauspruch zu Grunde gelegten Sinngehalt von Patentanspruch 1 erschlos-

sen hat, war aber nicht rechtsfehlerfrei. Denn die Ermittlung hat der vom Beru-

fungsgericht hinzugezogene Sachverständige vorgenommen und die angefoch-

tene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass für die im Urteil wiedergegebenen

Ausführungen zum Wortsinn eine eigene Würdigung des Berufungsgerichts

maßgeblich war. Das widerspricht ständiger Rechtssprechung, die sich auf Ur-

teile des Senats gründet, die bereits vor Erlass der angefochtenen Entschei-

dung des Berufungsgerichts ergangen sind. Denn hiernach betrifft die Ausle-

gung eines Klagepatents eine Rechtsfrage (BGHZ 160, 204 - Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung, m.w.N.; vgl. auch die nach Erlass des angefochtenen

Urteils

ergangenen Senatsentscheidungen BGHZ

166,

305,

311

- Vorausbezahlten Telefongespräche; v. 13.02.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Ket-

tenradanordnung, für BGHZ bestimmt). Sie ist deshalb von dem angerufenen

Gericht eigenständig zu leisten und darf nicht dem gerichtlichen Sachverständi-

gen überlassen werden, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember

2005 (X ZR 76/04, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel) bestätigt hat. Das Ver-

ständnis eines oder der in den Tatsacheninstanzen hinzugezogenen Sachver-

ständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Ausle-

gung grundsätzlich auch ebenso wenig Vorrang wie das Verständnis einer Par-

tei (Sen.Urt. v. 13.02.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für

BGHZ bestimmt). Denn es kommt nicht darauf an, wie einzelne Angehörige der

Fachwelt oder eine Mehrzahl von Fachleuten den Patentanspruch verstehen.

Das Gericht hat vielmehr selbst mittels eines wertenden Akts zu bestimmen,

wie der Patentanspruch zu verstehen ist, wenn das auf dem betreffenden Ge-

biet der Technik übliche allgemeine Fachwissen sowie die durchschnittlichen

Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt zur Erfas-

sung des Wortlauts des Patentanspruchs und dessen hiermit festgelegten

Sinns herangezogen und auf diese Weise fachmännischer Sicht Rechnung ge-

tragen wird (BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

21

b) aa) Bei der Verneinung der Frage, ob das A. -System als vom

Wortsinn abweichende Ausführung der Lehre des Patentanspruchs 1 in dessen

Schutzbereich fällt, hat das Berufungsgericht eine zergliedernde Betrachtung

vorgenommen, indem es sich nur hinsichtlich einzelner Merkmale des Patent-

anspruchs die Frage vorgelegt hat, ob insoweit bei der beanstandeten Ausfüh-

rung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Schon das genügt nicht den

rechtlichen Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats

darüber entscheiden, ob eine Ausführung trotz vorhandener Abweichung vom

Wortsinn den Patentanspruch verwirklicht. Ebenso wie bei der Bestimmung,

welcher Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs zukommt, stets des-

sen Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen ist und eine Erforschung

des Inhalts einzelner Merkmale nur dazu dienen kann, schrittweise den allein

maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (vgl.

BGHZ 159, 221 - Drehzahlermittlung), ist auch die angegriffene Ausführung,

soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung von Bedeu-

tung ist, als Gesamtheit zu erfassen; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob

diese Gesamtheit als solche trotz der vorhandenen Abwandlung eines oder

mehrer patentgemäßer Lösungsmittel eine auffindbar gleichwertige Lösung dar-

stellt.

22

bb) Der Senat hat im Interesse der Rechtssicherheit für die Prüfung, ob

das so ist, einen Fragenkatalog erarbeitet (unter anderem BGHZ 150, 149

- Schneidmesser I), dessen Beantwortung regelmäßig geboten ist. Eine Aussa-

ge darüber, ob eine abweichende Ausführung in den Schutzbereich fällt, kann

danach regelmäßig nur dann als auf ausreichender Grundlage beruhend ange-

sehen werden, wenn die Entscheidung erkennen lässt, dass der Tatrichter sich

mit den betreffenden Fragen befasst hat und - bei Verneinung der Zugehörig-

keit - an welcher Voraussetzung es fehlen soll.

24

Auch diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

(1) Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausfüh-

rung in dessen Schutzbereich fällt, muss nämlich regelmäßig dreierlei erfüllt

sein. Die Ausführung muss das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit

(zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Seine

Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausfüh-

rung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überle-

gungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich derart

am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert

sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandel-

ten Mitteln als der gegenständlichen (wortsinngemäßen) Lösung gleichwertige

Lösung in Betracht zieht.

25

(2) Die vom Berufungsgericht aus dem Sachverständigengutachten von

Prof. Dr. M. im Hinblick auf das Merkmal 7.2 übernommene Feststel-

lung, dass die Lösung des A. -System für den Durchschnittsfachmann nä-

her beim Stand der Technik (Saito) liege als beim Klagepatent, betrifft hiernach

keinen Gesichtspunkt, der darüber entscheidet, ob die mit der Klage beanstan-

dete Ausführung in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 des Klagepa-

tents fällt. Welcher der drei vom Senat herausgearbeiteten Voraussetzungen

die angebliche Nähe zum Stand der Technik entgegenstehen soll, hat das Be-

rufungsgericht auch nicht dargelegt. Entgegen der Erwiderung der Beklagten

lässt die allgemeine und letztlich nur eine Behauptung darstellende Aussage

des Berufungsgerichts weder erkennen, dass hiermit die dritte Voraussetzung

verneint werden sollte, noch wäre sie überhaupt geeignet, das Fehlen dersel-

ben zu begründen. Da diese Voraussetzung auf konkrete Überlegungen ab-

stellt, ist eine derart allgemeine Darlegung, wie sie das Berufungsgericht für

ausreichend gehalten hat, insoweit völlig unbrauchbar.

26

(3) Sollte das Berufungsgericht jedoch gemeint haben, hieraus folge die

Berechtigung des von den Beklagten erhobenen Einwands, das A. -

System stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Er-

findung dar, beruhte auch das nicht auf einer rechtsfehlerfreien Rechtsanwen-

dung. Denn auch zur Darlegung und zum Nachweis dieses sogenannten Form-

stein-Einwands genügt nicht eine vergleichsweise größere Nähe der als patent-

verletzend beanstandeten Ausführung zum Stand der Technik. Es kommt viel-

mehr darauf an, dass die Lehre zum technischen Handeln, die diese Ausfüh-

rung verkörpert, sich nicht durch Neuheit oder erfinderische Tätigkeit vom Stand

der Technik unterscheidet. Denn zum Erfolg des sogenannten Formstein-

Einwands ist es nötig, dass die Gesamtheit derjenigen Merkmale der als pa-

tentverletzend beanstandeten Ausführung, deretwegen festgestellt werden

kann, dass diese in den Schutzbereich des Patentanspruchs fällt, als gegen-

ständliche Lehre zum technischen Handeln den gesetzlichen Anforderungen für

einen Patentschutz nicht genügt hätte, wenn sie zum Prioritätszeitpunkt des

erteilten Patents angemeldet worden wäre (BGHZ 98, 21 f. - Formstein; BGHZ

134, 353, 357 f. - Kabeldurchführung I).

27

(4) Auch die hinsichtlich der Merkmale 7.3 und 7.4 getroffene Feststel-

lung des Berufungsgerichts, deren äquivalente Verletzung scheide aus, weil das

A. -System zum Ziel habe, Pulsationen gänzlich zu vermeiden, und

damit bei ihm ein Umstand gegeben sei, auf den es nach der Lehre des Klage-

patents nicht ankomme, füllt keine der maßgeblichen Voraussetzungen aus. Mit

dieser Feststellung ist zunächst einmal nur ein Mehr an Leistung im Vergleich

zu dem angesprochen, was ausweislich Merkmal 7.4 die nach Patentan-

spruch 1 geschützte Lehre ausmachen soll. Ein Leistungsüberschuss einer vom

Wortsinn abweichenden Ausführung schließt aber deren Einbeziehung in den

Schutzbereich eines Patentanspruchs nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn

die als patentverletzend beanstandete Ausführung über die Gesamtheit der

Merkmale hinaus, die im Hinblick auf die Einbeziehung dieser Ausführung in

den Schutzbereich von Bedeutung sind, zusätzliche Gestaltungsmittel aufweist,

weil dann deren Existenz für eine weitere Leistungssteigerung verantwortlich

sein kann. Gerade das war im Streitfall zu klären, weil die Klägerin sich insoweit

unter Hinweis auf den Prospekt gemäß Anl. K 5a auf das Vorhandenseins eines

Druckwandlers und einer softwaregesteuerten Vordruckregelung berufen hat.

Die damit aufgezeigte Möglichkeit, dass auch das A. -System

über das Hubvolumen so gesteuert wird, dass Pulsationen in dem an den Aus-

gang der Pumpeneinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert werden,

und dieses System zur Beseitigung noch verbleibender Pulsationen nur durch

zusätzliche Maßnahmen befähigt ist, wird jedoch durch den bloßen Hinweis des

Berufungsgerichts nicht ausgeräumt, nach den Ausführungen von Prof.

Dr. M. sei aus dem so genannten Weissgerber-Bericht (Anl. K 6) nicht

ersichtlich, wie sich die Regelung von Primär- und Systemdruck auf die Pulsati-

on auswirke, um den vom A. -System beanspruchten "ripple-free flow"

nachzuweisen.

28

cc) Damit ist bisher (auch) die Frage der Gleichwirkung des A. -

Systems ungeklärt geblieben. Hierbei handelt es sich um eine Frage, deren Be-

antwortung tatrichterlicher Feststellung und Würdigung bedarf (Sen.Urt. v.

22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner). Jedenfalls das

macht die ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt notwendig.

30

5. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht Folgendes zu be-

denken haben:

a) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent un-

ter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Pa-

tentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand ei-

nes Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in

dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das verleiht dem in

dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeu-

tung. Was bei sinnvollem Verständnis - gegebenenfalls unter Berücksichtigung

der Erläuterungen in Beschreibung und Zeichnungen - mit ihm nicht so deutlich

einbezogen ist, dass es als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Ge-

genstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204

- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

31

b) Hiernach wird im Streitfall zu berücksichtigen sein, dass das Patent

davon ausgeht, dass die Pumpeinrichtung die Wahl mehrerer Flussraten erlaubt

(wählbare Flussrate, gewünschte Flussrate Sp. 1 Z. 47 der Beschreibung), dass

also der Betreiber im Rahmen der Förderkapazität der Einrichtung einstellen

kann, welche Flüssigkeitsmenge am Ausgang der Pumpeinrichtung zur Verfü-

gung steht. Da andererseits die Anzahl der wählbaren Flussraten im Patentan-

spruch 1 nicht angegeben und dort auch nicht vorgegeben ist, wie sie sich un-

terscheiden sollen, könnte deshalb sogar ausreichen, wenn die Einrichtung die

Einstellung von mindestens zwei Flussraten innerhalb der förderbaren Flüssig-

keitsmengen erlaubt. Die Einstellbarkeit in drei oder fünf Stufen würde ebenfalls

genügen und die gewünschte Flussrate wäre patentgemäß immer nur eine der

Flüssigkeitsmengen, die entsprechend der jeweiligen Herrichtung der Vorrich-

tung jeweils zur Abgabe eingestellt werden kann.

32

Bei diesem Verständnis kommt es zur Flussrate, die aus den nach der

Herrichtung der Vorrichtung möglichen ausgewählt wird, weil patentgemäß so-

wohl die Hubfrequenz der angetriebenen Kolben als auch die während eines

Pumpzyklus verdrängte Flüssigkeitsmenge geräteseits gesteuert werden. Die

Einstellung der Hublängen der Kolben zwischen den beiden Totpunkten, die

diese Menge bestimmen, erfolgte dabei nach der Merkmal 7.2 zugrunde liegen-

den Anweisung geräteseits in Abhängigkeit von der eingestellten Flussrate. Die

mit den Antriebsmitteln gekoppelten Steuermittel sorgten hiernach automatisch

für eine Einstellung der Hublänge je nachdem, welche der möglichen Einstel-

lungen der Flussrate der Betreiber gerade gewählt hat. Wird eine mögliche

Flussrate eingestellt, müsste das System für eine bestimmte Hublänge beider

Kolben unter verschiedenen möglichen sorgen. Im Fall einer Änderung der

Flussrate (Verringerung oder Erhöhung auf einen anderen einstellbaren Wert)

bedeutete das, dass auch dann eine automatische Einstellung der Hublänge zu

erfolgen hätte.

33

Was hierbei zu geschehen hat, besagten die Merkmale 7.3 und 7.4. We-

der bei einer Erhöhung der Flussrate noch bei einer Verringerung der Flussrate

darf danach das Hubvolumen gleich bleiben. Eine Änderung der Einstellung der

Flussrate muss vielmehr auch eine Änderung des Hubvolumens nach oben o-

der unten zur Folge haben. Ausgehend von dem eingangs erwähnten Ver-

ständnis müsste daher die Einrichtung jeder vom Betreiber einstellbaren Fluss-

rate dadurch Rechnung tragen, dass ein dieser Flussrate eigenes Hubvolumen

gepumpt wird, das sich von dem Hubvolumen unterscheidet, mit der bei der

nächst höheren oder nächst niedrigeren einstellbaren Flussrate gearbeitet wird.

Hinsichtlich des Maßes der Verringerung oder Erhöhung des Hubvolumens bei

geänderter Einstellung einer der möglichen Flussraten schreibt Merkmal 7.4

schließlich die Orientierung an dem dort vorgegebenen Ziel vor.

34

c) Die vorstehend skizzierte Auslegung führt jedoch nicht ohne Weiteres

zur Feststellung, dass das A. -System Patentanspruch 1 des Klagepatents

nicht wortsinngemäß verwirklicht. In der Rechtsprechung des Senats ist aner-

kannt, dass über die Verletzungsfrage nicht allein die Form entscheidet, die ei-

ne als patentverletzend beanstandete Ausführung bei Berücksichtigung aller

ihrer Gestaltungsmerkmale in ihrer konkreten Form hat (BGHZ 112, 140

- Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 125, 303 - Zerlegvorrichtung für Baum-

stämme; BGHZ 142, 7 - Räumschild), und dass letztlich die objektive Eignung

maßgeblich ist, die sich bei einer Sache daraus ergibt, wie sie benutzt werden

kann, und nicht daraus, wie sie im Einzelfall oder üblicherweise benutzt wird

(Sen.Urt. v. 13.12.2005 - X ZR 14/02, GRUR 2006, 399, 401 - Rangierkatze).

Im Streitfall könnte es deshalb darauf ankommen, ob das A. -System nach

seiner vorrichtungsmäßigen Ausgestaltung unter Beschränkung auf die drei o-

der fünf Flussraten bedient werden kann, bei denen eine Umstellung des Hub-

volumens erfolgt. Bejahendenfalls könnten jedenfalls die Merkmale 7.2 und 7.3

verwirklicht sein und es könnte nur noch die wortsinngemäße Verwirklichung

von Merkmal 7.4 in Frage stehen, zu dem dann auch auf der Grundlage der

vorstehend erörterten Auslegung von Patentanspruch 1 ebenfalls noch weitere

Feststellungen des Berufungsgerichts notwendig wären.

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6. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung, die nach den vor-

stehenden Ausführungen den gesamten Prozessstoff zu umfassen hat, zu dem

Ergebnis gelangen, dass Ansprüche wegen Patentverletzung bestehen, wird

eine Zurückweisung der Berufung insoweit nicht in Betracht kommen, als das

Landgericht festgestellt hat, die Beklagten hätten den der Klägerin entstande-

nen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Denn die Klägerin klagt

nicht aus eigenem Recht.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.12.2002 - 21 O 1678/00 -

OLG München, Entscheidung vom 23.12.2004 - 6 U 1946/03 -