Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 13.12.2005 – XI ZR 82/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. Dezember 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
EGBGB Art. 29, 34
a) Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 29 EGBGB ist des- sen Anwendung auf die genannten Vertragstypen beschränkt und eine Analogie insoweit nicht zulässig.
b) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Diese Vorausset- zung erfüllen nur Vorschriften, die nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Indivi- dualbelangen dienen, sondern daneben zumindest auch öffentliche Ge- meinwohlinteressen verfolgen.
c) Das deutsche Verbraucherkreditgesetz zählt danach nicht zu den zwin- genden Vorschriften des Art. 34 EGBGB, da es dem Schutz des einzel- nen Verbrauchers dient, während Belange der Allgemeinheit nur reflexar- tig mitgeschützt werden.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - KG Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2005 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin, eine in der Schweiz ansässige Bank, nimmt den Be-
klagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Dem liegt folgen-
der Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte, ein in Deutschland lebender Steuerberater, nahm,
vermittelt durch die S. OHG bzw. die U.
GmbH (nachfolgend: Vermittler), mit Vertrag vom 1. Februar 1991 bei der
Klägerin einen Kredit über 101.466 CHF (= 117.778 DM) zu 7,125% Zin-
sen "während der ersten Laufzeit des Kredites" bei einer Auszahlung von
90% auf, um ein seinerseits der Wohnungsbau-...
(W. , heute: I. ) gemäß § 17 BerlinFördG gewährtes Darlehen (sog.
"Berlin-Darlehen") über 100.000 DM zu finanzieren. Gleichzeitig schloss
der Beklagte eine Kapitallebensversicherung ab und trat seine Ansprü-
che daraus sowie aus dem Berlin-Darlehen sicherungshalber an die Klä-
gerin ab. In dem formularmäßigen Kreditvertrag heißt es unter anderem:
"3. Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre ab Auszahlungsdatum, d.h.
bis zum 31.12.2000.
8.1 Sofern vor Ablauf der Vertragsdauer nicht schriftlich eine Ver- längerung dieses Vertrages oder ein neuer Vertrag abge- schlossen wird, wird der Kredit bei Fälligkeit (gemäß Ziffer 3 Kreditlaufzeit) ohne weitere Kündigung in einem Betrag zum Nominalwert von 100% zur Rückzahlung fällig. ...
9.1 Die Bank erklärt sich bereit, den Kredit nach dessen Ablauf um eine weitere Periode von bis zu 5 Jahren zu verlängern ...
9.2 ... Die Bank behält sich zum Zeitpunkt der Verlängerung des Kredits allfällige Änderungen des Vertrages (insbesondere der Zinskonditionen) vor.
14. Dieser Vertrag unterliegt Schweizerischem Recht. ..."
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Am 19. Dezember 2000 bot die Klägerin dem Beklagten unter Hin-
weis auf die unmittelbar bevorstehende Fälligkeit des Darlehens eine
Vertragsverlängerung zu einem Zinssatz von 8,7% p.a. bei sonst unver-
änderten Kreditkonditionen für fünf Jahre an und verlangte gleichzeitig
die Zahlung rückständiger Zinsen in Höhe von 1.454,90 CHF. Nachdem
die Klägerin ihn in der Folgezeit wiederholt ergebnislos an die Unter-
zeichnung ihres Angebots erinnert hatte und trotz mehrerer Mahnungen
weitere Zinsrückstände aufgelaufen waren, kündigte sie im September
2001 das Darlehen und verwertete anschließend die sicherungshalber
abgetretene Kapitallebensversicherung.
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Der Beklagte hält den Darlehensrückzahlungsanspruch mangels
wirksamer Kündigung des Kreditvertrages nicht für fällig. Überdies hat er
gegenüber der Klageforderung mit der Begründung aufgerechnet, dass
der Darlehensvertrag den strengen Anforderungen des deutschen Ver-
braucherkreditgesetzes nicht genüge und wegen der daraus resultieren-
den Ermäßigung des vereinbarten Zinssatzes auf 4% p.a. eine Überzah-
lung von insgesamt 63.990,99 DM vorliege.
5
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung von Zahlun-
gen der I. auf das Darlehenskonto und des Verwertungserlöses aus
der Kapitallebensversicherung in Höhe von 107.096,54 CHF abzüglich
am 18. November 2002 gezahlter 29.547,81 CHF zuzüglich Zinsen und
Mahnkosten stattgegeben sowie die auf Ersatz des durch die vorzeitige
Kündigung der Kapitallebensversicherung entstandenen Schadens ge-
richtete Feststellungswiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
der Klage unter Berücksichtigung von Beträgen, die die Klägerin aus
dem an sie abgetretenen Berlin-Darlehen erhalten hat, in Höhe von
19.556,19 CHF nebst Zinsen stattgegeben, in Höhe von 28.325,56 CHF
die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die erweiterte Widerklage
abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte seine Klageabweisungs- und Widerklageanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
I.
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Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag der Parteien unterliege aufgrund der
Rechtswahlklausel in Ziffer 14 der Geschäftsbedingungen schweizeri-
schem Recht. Die Rechtswahl sei auch unter Berücksichtigung der
Art. 29 und 34 EGBGB wirksam. Der von der Klägerin gewährte Kredit
gehöre nicht zu den in Art. 29 EGBGB genannten Vertragstypen. Nach
dem Vertragsinhalt diene er nicht der Finanzierung einer Waren- oder
Dienstleistung, deren Empfänger der Beklagte als Verbraucher gewesen
sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus, da der
Gesetzgeber keine umfassende kollisionsrechtliche Schutznorm beab-
sichtigt habe. Das deutsche Verbraucherkreditgesetz sei auch nicht ge-
mäß Art. 34 EGBGB anwendbar. Zwar falle die Kreditvergabe nach deut-
schem Recht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes,
auch sei der erforderliche Inlandsbezug wegen der im Inland erfolgten
Kreditvermittlung gegeben. Die Regelungen des Verbraucherkreditgeset-
zes seien aber nicht zwingend im Sinne des Art. 34 EGBGB, weil sie
primär die individuellen Interessen des Verbrauchers schützten, während
der auf internationaler Ebene maßgebliche Schutz der Gemeinwohlinte-
ressen in den Hintergrund trete. Der in Art. 120 des Schweizer Bundes-
gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) normierte Rechts-
wahlausschluss komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich
bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag nicht um ei-
nen solchen über Leistungen des "üblichen Verbrauchs" im Sinne dieser
Vorschrift handele.
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In der Sache habe das Landgericht die Darlehensrückzahlungsfor-
derung der Klägerin unter Zugrundelegung des maßgebenden schweize-
rischen Rechts zu Recht für fällig erachtet und einen Schadensersatzan-
spruch des Beklagten wegen Verwertung der sicherungshalber übertra-
genen Kapitallebensversicherung verneint. Da der gewährte Kredit be-
fristet und die zehnjährige Laufzeit verstrichen sei, komme es auf die
Wirksamkeit der Kündigung nicht entscheidend an. Mangels Annahme
eines Verlängerungsangebotes der Klägerin zum Zinssatz von 8,7% p.a.
sei der Vertrag auch nicht in modifizierter Form fortgesetzt worden und
der Sicherungsfall wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten eingetre-
ten. Sofern Ziffer 9 der Geschäftsbedingungen dem Beklagten ein einsei-
tiges Optionsrecht auf eine Vertragsverlängerung einräume, sei dieses
nicht ausgeübt worden. Außerdem sei die Klausel gemäß Art. 18 OR da-
hin auszulegen, dass die Klägerin sich lediglich zur Abgabe eines Ver-
längerungsangebots zu einem marktüblichen Zinssatz verpflichtet habe.
Dieser Pflicht sei sie nachgekommen, da sie von dem säumigen Beklag-
ten hinsichtlich der Zinsen einen Risikozuschlag von 3% habe fordern
dürfen.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass ge-
gen die uneingeschränkte Wirksamkeit der formularmäßigen Rechts-
wahlklausel über die Geltung schweizerischen Rechts für den Darle-
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hensvertrag der Parteien keine Bedenken bestehen. Art. 29, 34 EGBGB
ändern daran nichts; eine Rückverweisung nach Art. 120 des Schweizer
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) kommt nicht
in Betracht (Art. 35 EGBGB).
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 EGBGB sind, wie
das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben.
aa) Der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne des
Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist zwar nach dessen Schutzzweck weit auszule-
gen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-,
Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen (BGHZ 123,
380, 385 (Senat); 135, 124, 130 f.). Notwendig ist aber, dass die Leis-
tung gegenüber dem Vertragsgegner als Verbraucher erbracht wird (Se-
nat aaO; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des EG-Übereinkommens vom 19. Juni
1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,
EuSchVÜ, BGBl. 1986 II S. 809, 813, der Art. 29 EGBGB zugrunde liegt).
Das ist hier nicht der Fall.
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(1) Vortrag, dass die Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrages
vom 1. Februar 1991 für den Beklagten eine "Dienstleistung" gemäß
Art. 29 EBGBG erbringen sollte, die nicht nur von untergeordneter Be-
deutung ist (vgl. BGHZ 135, 124, 131), fehlt. Der zwischen dem Beklag-
ten und der W. geschlossene Vertrag über das so genannte "Berlin-
Darlehen", dessen Finanzierung der bei der Klägerin aufgenommene
Kredit diente, ist nicht auf eine tätigkeitsbezogene Leistung an den Be-
klagten als Verbraucher gerichtet. Die W. schuldet ihm lediglich die
Rückzahlung des "Berlin-Darlehens".
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(2) Ein durch die Kreditvergabe der Klägerin finanzierter Dienst-
leistungsvertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB liegt - anders als
die Revision meint - auch nicht in der Vereinbarung zwischen dem Be-
klagten und dem Vermittler der Kapitalanlage. Es bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass dieser für seine Leistungen aus dem streitge-
genständlichen Darlehen ganz oder teilweise entlohnt werden sollte. Da-
gegen spricht, dass die Klägerin nach Ziffer 5.2 des Kreditvertrages den
gesamten Nettokreditbetrag direkt an die W. zu überweisen hatte.
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(3) Das von der Klägerin gewährte Darlehen ist nach dem Konzept
der
Initiatoren zwar
fester Bestandteil des dem "Berlin-Darlehen"
zugrunde liegenden steuersparenden Kapitalanlage- und Steuersparmo-
dells. Dieser Umstand reicht aber - worauf das Berufungsgericht zu
Recht hingewiesen hat - für sich genommen nicht aus, um die verschie-
denen Einzelverträge nach dem maßgebenden Willen der Vertrags-
schließenden als eine einheitliche Dienstleistung im Sinne des Art. 29
Abs. 1 EGBGB anzusehen. Dass dabei wesentlicher Prozessstoff außer
Acht gelassen wurde, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
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bb) Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EGBGB
kommt nicht in Betracht.
(1) Der Bundesgerichtshof (BGHZ 135, 124, 133 ff.) hat eine ana-
loge Anwendung bereits für den Fall abgelehnt, dass weder das konkrete
Rechtsgeschäft zu den in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aufgeführten Vertrags-
typen gehört noch ein Inlandsbezug nach den Nrn. 1 bis 3 vorliegt. Wie
sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, ist sie als
Ausnahme von Art. 27, 28 EGBGB unabhängig von dem Inlandsbezug
des konkreten Falles einer Analogie auf andere als die genannten Ver-
tragstypen nicht zugänglich (MünchKommBGB/Martiny, BGB 4. Aufl.
Art. 29 EGBGB Rdn. 14; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004
Einl. zu §§ 491 ff. Rdn. 51; Staudinger/Magnus, BGB 13. Bearb. Art. 29
EGBGB Rdn. 28, 45; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bank-
praxis Rdn. 3/410;
v. Westphalen,
in:
v. Westphalen/Emmerich/
v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. Anh. § 1 Rdn. 21; Gerfried Fischer, in:
Festschrift für Großfeld S. 277, 283 f.; Backert, Kollisionsrechtlicher
Verbraucherschutz im Mosaik der Sonderanknüpfungen des deutschen
internationalen Schuldvertragsrechts S. 149-152; a.A. Baumert, Europäi-
scher ordre public und Sonderanknüpfung zur Durchsetzung von EG-
Recht, S. 228; Moritz WuB IV B. Art. 29 EGBGB 1.98).
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(2) Zwar stand der Verbraucherschutz in Deutschland und in Euro-
pa bei Abschluss des EuSchVÜ im Jahre 1980 sowie der Inkorporation in
das EGBGB von 1986 noch am Anfang (vgl. Gerfried Fischer aaO
S. 280; Moritz aaO). Die detaillierte Aufzählung der einzelnen Vertrags-
typen in Art. 29 EGBGB zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Rechts-
wahlfreiheit zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei nur in be-
stimmten Fallkonstellationen beschränken und damit eine Entscheidung
gegen einen allumfassenden kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz
treffen wollte
(Backert aaO S. 152; Staudinger/Kessal-Wulf aaO
Rdn. 51). Nimmt man hinzu, dass die Verbraucherschutzregelung des
Art. 5 Abs. 1 EuSchVÜ anlässlich der Übereinkommen vom 18. Mai 1992
über den Beitritt von Spanien und Portugal sowie vom 29. November
1996 über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zum
EuSchVÜ nicht geändert wurde, obwohl Österreich eine Erweiterung ih-
res Anwendungsbereichs vorgeschlagen hatte (Erläuternder Bericht zu
dem Beitrittsübereinkommen 97/C 191/02, ABl. EG Nr. C 191/11 vom
23. Juni 1997), so deutet nichts auf eine für eine entsprechende Anwen-
dung des Art. 29 EGBGB erforderliche Regelungslücke hin.
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cc) Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeregte, im
Ermessen des Senats stehende Vorlage an den Europäischen Gerichts-
hof gemäß Art. 2 des Ersten Brüsseler Protokolls betreffend die Ausle-
gung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-
wendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten (BGBl. 1995 II S. 916) ist nicht veranlasst. Da der Darlehensvertrag
der Parteien vom 1. Februar 1991 bereits vor Inkrafttreten des EuSchVÜ
am 1. April 1991 (siehe Fundstellennachweis B zu BGBl. II 2000 S. 599)
geschlossen wurde, unterliegt er - trotz des Gebotes der einheitlichen
Auslegung (Art. 36 EGBGB) - gemäß Art. 17 EuSchVÜ ausschließlich
den Vorschriften des EGBGB.
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b) Eine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgesetzes ist
entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus Art. 34 EGBGB herzu-
leiten.
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aa) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem generellen
Vorrang des Art. 29 EGBGB gegenüber Art. 34 EGBGB (so aber Man-
kowski RIW 1993, 453, 460 ff.; Ebke IPRax 1998, 263, 268 f.; Junker
IPRax 2000, 65, 71). Ein derartiger Vorrang ist jedenfalls dann nicht ge-
geben, wenn Art. 29 Abs. 1 EGBGB - wie hier - keine Anwendung findet
und somit keine Ausschlusswirkung entfalten kann (BGHZ 135, 124,
135).
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bb) Indessen ist den Regelungen des deutschen Verbraucherkre-
ditgesetzes hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
nicht der für Verträge mit Auslandsberührung notwendige zwingende
Schutzcharakter beizumessen.
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(1) Ob es sich bei dem deutschen Verbraucherkreditgesetz um
zwingende Vorschriften im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt, wird von
einem Teil der Literatur verneint (MünchKommBGB/Martiny aaO Art. 34
EGBGB Rdn. 112; MünchKommBGB/Sonnenberger, 4. Aufl. Einl. IPR
Rdn. 57, 62; Spickhoff,
in: Bamberger/Roth, BGB Art. 34 EGBGB
Rdn. 13, 22; Kropholler, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 494; Kreu-
zer/Wagner,
in: Dauses, Handbuch
des EU-Wirtschaftsrechts
Rdn. R 158; Freitag, in: Leible, Das Grünbuch zum Internationalen Ver-
tragsrecht S. 167, 178 f.), von einem anderen bejaht (Erman/Hohloch,
BGB 11. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 15; Soergel/v. Hoffmann, BGB
12. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 61; v. Westphalen aaO Anh. § 1 Rdn. 26;
Bülow EuZW 1993, 435, 437; Gerfried Fischer aaO S. 286; Roth
RIW 1994, 275, 278). Der erkennende Senat, der die Streitfrage bislang
offen gelassen hat (Senatsurteil vom 3. November 1998 - XI ZR 346/97,
WM 1998, 2463), schließt sich jedenfalls für den Fall, dass der in Rede
stehende Darlehensvertrag zwar von dem deutschen Verbraucherkredit-
gesetz, nicht aber von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L
42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") erfasst wird,
der erstgenannten Ansicht an.
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(2) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestim-
mungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung
ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Nicht alle
nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften sind zugleich gemäß
Art. 34 EGBGB unabdingbar (BAGE 100, 130, 139; MünchKommBGB/
Martiny aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 8). Fehlt eine ausdrückliche gesetzli-
che Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist
im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck
ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwen-
dende Recht eines anderen Staates international gelten soll (BAGE 63,
17, 25; 80, 84, 92; 100, 130, 139; MünchKommBGB/Martiny aaO Art. 34
Rdn. 9, 127; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 52, 53).
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(3) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAGE 63, 17, 32; 80, 84, 92; 100, 130, 139) und einer in der Literatur
(Kropholler aaO S. 22; Looschelders, Internationales Privatrecht Art. 34
EGBGB Rdn. 10; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 57 m.zahlr.
Nachw.; Junker IPRax 2000, 65, 70; vgl. ferner Klauer, Das europäische
Kollisionsrecht der Verbraucherverträge zwischen Römer-EVÜ und EG-
Richtlinien S. 236 m.w.Nachw.) weit verbreiteten Ansicht ist für die An-
wendung des Art. 34 EGBGB grundsätzlich erforderlich, dass die betref-
fende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender
Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen
dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteres-
sen verfolgt.
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(4) Diese Voraussetzung, gegen deren Berechtigung die Revision
keine Einwendungen erhebt, erfüllt das deutsche Verbraucherkreditge-
setz nicht. Nach seiner Zielsetzung dient es dem Schutz des einzelnen
Verbrauchers vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen
sowie der Korrektur der strukturellen Ungleichgewichtslage gegenüber
dem professionellen, in der Regel finanziell weit überlegenen Anbieter
und damit dem Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien (vgl.
BT-Drucks. 11/5462 S. 11, 13 f. und 11/8274 S. 19; Kropholler aaO
S. 494; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 71). Dass daneben auch
ein öffentliches Interesse an einem privatrechtlichen Verbraucherschutz
mit dem Sozialstaatsprinzip, der Marktregulierungsfunktion von Verbrau-
chervertragsrecht oder dem Interesse an einem funktionierenden Bin-
nenmarkt begründet werden kann (Bitterich, Die Neuregelungen des in-
ternationalen Verbrauchervertragsrechts in Art. 29 a EGBGB, S. 279 f.
Fn. 1049), ändert nichts. Das Verbraucherkreditgesetz verfolgt dieses
Interesse nämlich nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine bloße
Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem
Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflex-
artiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwen-
dung des § 34 EGBGB nicht aus.
28
Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Cha-
rakter hat,
ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Freitag/Leible
ZIP 1999, 1296, 1299; Schwarz ZVglRWiss 101 (2002), 45, 49), da sonst
der mit dem EuSchVÜ durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts
bezweckte
internationale Entscheidungseinklang empfindlich gestört
(Soergel/v. Hoffmann aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 16), das differenzierte,
allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft
gesetzt (Hk-BGB/Staudinger, 4. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 3; Looschel-
ders aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 13) und die Rechtsanwendung erschwert
wird (Freitag, in: Leible, Das Grünbuch zum Internationalen Vertrags-
recht S. 167, 171). Art. 34 EGBGB darf nicht zu einer allgemeinen Aus-
weichklausel umfunktioniert werden, mit der das EuSchVÜ und EGBGB
beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragsschlie-
ßenden nach Belieben beseitigt (v. Hoffmann IPRax 1989, 261, 265) und
die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatus aufgelöst wird (Gerfried
Fischer aaO S. 285; Freitag aaO). In Zweifelsfällen ist daher davon aus-
zugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende
Geltung beansprucht (Freitag/Leible aaO; Kreuzer/Wagner, in: Dauses,
Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts Rdn. R 158; Taupitz BB 1990, 642,
649). Der Umstand, dass der auf den individuellen Schutz des einzelnen
Verbrauchers gerichtete Zweck des deutschen Verbraucherkreditgeset-
zes reflexartig auch Gemeinwohlinteressen erfasst, stellt deshalb keine
ausreichende Grundlage für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB dar.
Eine unzumutbare Belastung des inländischen Verbrauchers ist damit im
Regelfall nicht verbunden. Denn abgesehen davon, dass der Verbrau-
cherschutz mit den Art. 29 und 29 a EGBGB weitgehend verwirklicht
wird, darf der Betroffene nicht ohne weiteres auf die umfassende Geltung
seines Aufenthaltsrechts vertrauen.
29
cc) Ein internationaler Geltungswille des deutschen Verbraucher-
kreditgesetzes ist schließlich auch nicht aus seinem gemeinschaftsrecht-
lichen Ursprung herzuleiten. Dass der Gesetzgeber eine europäische
Richtlinie in nationales Recht umsetzt, bedeutet nicht, dass diese Nor-
men international grundlegende Bedeutung haben und unabhängig von
den allgemeinen Kollisionsregeln auf Fälle mit Auslandsbezug anwend-
bar sein sollen. Ob und inwieweit die nationalen Gerichte nach den
Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
vom
9. November 2000 (Rs. C-381/98, Slg. I 2000, 9325 - Ingmar GB Ltd.)
verpflichtet sind, bei der Wahl eines drittstaatlichen Rechts und bei hin-
reichendem Gemeinschaftsbezug des Sachverhalts das der Umsetzung
der Verbraucherkreditrichtlinie dienende nationale Recht in richtlinien-
konformer Auslegung gegen das gewählte Vertragsstatut durchzusetzen
(vgl. dazu Staudinger/Magnus aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 42, 90; Freitag,
in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417 f.;
Bitterich VuR 2002, 155, 157 ff.), kann entgegen der Ansicht der Revisi-
on offen bleiben. Denn enthält die Richtlinie - wie die Verbraucherkredit-
richtlinie - keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelung und schreibt
sie den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung nur einen zu beachtenden
Mindeststandard vor, so kann ein international zwingender Charakter der
Umsetzungsnorm aufgrund der Richtlinie nur für den Mindeststandard,
nicht aber für etwaige nationale Schutzverstärkungen angenommen wer-
den (Bitterich, Die Neuregelung des Internationalen Verbraucherver-
tragsrechts in Art. 29 a EGBGB, S. 283 Fn. 1066, S. 289; Freitag, in:
Reithmann/Martiny,
Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417;
Nemeth/Rudisch ZfRV 2001, 179, 182; Pfeiffer, in: Festschrift für Geimer
S. 821, 835; Schwarz ZVglRWiss 101
(2002), 45, 71; a.A. Hk-
BGB/Staudinger aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 5).
30
Der Darlehensvertrag der Parteien vom 1. Februar 1991 über
101.466 CHF (= 117.778 DM) wird aber von dem Mindeststandard der
Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst, weil diese nach Art. 2 Abs. 1
lit. f auf Kreditverträge über mehr als 20.000 ECU keine Anwendung fin-
det. Die Frage nach der Reichweite des internationalen Geltungswillens
der Richtlinie ist infolgedessen nicht entscheidungserheblich und nicht
gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
31
c) Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass Art. 120 IPRG
von vornherein eine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgeset-
zes nicht zu begründen vermag, weil es sich dabei um von den deut-
schen Gerichten nicht zu beachtendes schweizerisches Kollisionsrecht
handelt (Art. 35 Abs. 1 EGBGB). Daraus vermag die Revision aber nichts
für sich herzuleiten, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines "Kon-
sumentenkredits" im Sinne der Vorschrift verneint hat.
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2. Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Begründung, mit der das
Berufungsgericht unter Zugrundelegung schweizerischen Rechts der
Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat.
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a) Der deutsche Tatrichter hat das maßgebliche ausländische
Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise
er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtge-
mäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf insoweit
lediglich, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere
die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat (st.Rspr., siehe
etwa Senatsurteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186,
1187 m.w.Nachw.). An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere An-
forderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum
deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deut-
deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen
sind die Anforderungen geringer (BGHZ 118, 151, 163).
34
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht
- anders als die Revision meint - kein Ermessenfehler vorzuwerfen. Ihr
Einwand, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, welcher Erklärungs-
wert den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin über die Ver-
längerung des Darlehensvertrages nach den von der schweizerischen
Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsgrundsätzen
beizumessen sei, greift nicht. Das Vertragswerk enthält keinen Hinweis
darauf, dass dem Beklagten das Recht eingeräumt werden sollte, den
Kredit durch eine einseitige Erklärung gegenüber der Klägerin zu verlän-
gern. Davon abgesehen hat der Beklagte eine entsprechende Erklärung
auch nicht abgegeben.
35
Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Revision
auch nicht versäumt, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin sich mit
ihrem Angebot, den Darlehensvertrag um weitere fünf Jahre zu einem
Zinssatz von 8,7% p.a. zu verlängern, nach schweizerischem Recht ver-
tragstreu verhalten hat oder dieses Angebot für den Beklagten inakzep-
tabel war. Dazu bot das Vorbringen des Beklagten keinen hinreichenden
Anlass. Denn der Beklagte hat es versäumt, wesentliche Umstände vor-
zutragen, die eine Prüfung der Treuwidrigkeit der Klägerin erst möglich
gemacht hätte. Das gilt insbesondere für die Marktüblichkeit des vertrag-
lich vereinbarten Nominalzinssatzes von 7,125% p.a. bei 90% Auszah-
lung im Jahre 1991, die Entwicklung der Zinsen für Personalkredite in
Schweizer Franken bis zum Jahre 2000 sowie zu seiner für die Risiko-
prämie der Klägerin bedeutsamen Bonität trotz mehrmonatiger Zinsrück-
stände mit zum Teil mehr als 1.500 CHF.
36
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
III.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2003 - 9 O 421/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 12 U 169/03 -