Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 14.12.2005 – IV ZR 96/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Dezember 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Dezember 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil

des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-

gerichts vom 25. Februar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin hatte einen rechtskräftig gewordenen Titel gegen die

Ehefrau des früheren Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2)

wegen einer Forderung auf Darlehensrückzahlung

in Höhe von

82.500 DM erwirkt. Nach Ansicht der Klägerin steht der Vollstreckungs-

schuldnerin ein fälliger Anspruch gegen die Beklagten zu, weil die

Schuldnerin den Betrag ihrerseits als Darlehen an diese weitergegeben

habe. Diesen Anspruch, den sie aufgrund des Titels gepfändet und sich

zur Einziehung hat überweisen lassen, macht sie im vorliegenden Ver-

fahren geltend.

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In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am

19. November 2002, die in Anwesenheit der Klägerin und beider Beklag-

ter stattfand, stellte der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklag-

ten zu der (zum Teil von der Klägerin zurückgenommenen) Klage keinen

Antrag. Das Landgericht erließ auf Antrag der Klägerin ein Teilversäum-

nis- und Kostenschlussurteil, in dem beide Beklagte als Gesamtschuld-

ner in Höhe von 42.181,58 € nebst Zinsen verurteilt wurden.

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Gegen dieses Urteil ging rechtzeitig ein Einspruch ein, dessen ers-

ter Satz wie folgt formuliert war:

In dem Rechtsstreit [Name des Beklagten zu 1)] ./. [Na- me der Klägerin] lege ich namens und in Vollmacht des Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil … vom 19. November 2002 … ein. …

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Nach Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache sowie

nach Beweisaufnahme hob das Landgericht das Versäumnisurteil vom

19. November 2002 auf und wies die Klage bezüglich beider Beklagter

ab.

Die Klägerin legte Berufung ein, die sie nach einem Hinweis des

Oberlandesgerichts aber bezüglich des Beklagten zu 1) zurücknahm.

Bezüglich des Beklagten zu 2) verwarf das Oberlandesgericht dessen

Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19. November 2002 als un-

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zulässig. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Beklagte zu 2)

mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache

an das Oberlandesgericht.

I. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen geprüft, ob der Be-

klagte zu 2) rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom

19. November 2002 eingelegt hat. Dabei ist es zutreffend davon ausge-

gangen, dass den Anforderungen an eine Einspruchsschrift gemäß § 340

ZPO ebenso wie an eine Berufungsschrift (§ 519 Abs. 2 ZPO) nur genügt

ist, wenn innerhalb der Einspruchsfrist angegeben wird, für wen und ge-

gen wen der Einspruch eingelegt werden soll, dass durch ein solches Er-

fordernis aber der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerich-

teten Instanzen unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Grundge-

setzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti-

gender Weise erschwert werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse

vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 unter II 1 und 2;

vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938 unter II 1 a und

b).

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Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall allein der Be-

klagte zu 1) als Einspruchsführer anzusehen, weil nach dem Wortlaut der

Einspruchsschrift Einspruch nur in Vollmacht "des Beklagten" (nicht etwa

"der Beklagten") eingelegt und einleitend bei der Bezeichnung des

Rechtsstreits nur der Name des Beklagten zu 1) (neben dem der Kläge-

rin) angegeben worden sei. Auf mündliche Erklärungen des Prozessbe-

vollmächtigten der Beklagten im Termin vom 19. November 2002, etwa

dergestalt, das zu erwartende Versäumnisurteil für beide Beklagten an-

fechten zu wollen, komme es nicht an; der Einspruch müsse auch für

später mit der Sache befasste Richter verständlich sein, die an der dem

Versäumnisurteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht teilgenommen

hätten. Weder aus dem weiteren Inhalt der Einspruchsschrift noch aus

anderen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zu den Akten gelangten Un-

terlagen sei zu entnehmen, dass auch der Beklagte zu 2) Einspruchsfüh-

rer habe sein sollen. Zwar gehe aus der späteren Einspruchsbegründung

hervor, dass sich beide Beklagten gegen das Versäumnisurteil wenden;

der Einspruch sei aber nicht mehr innerhalb der Einspruchsfrist (§ 339

Abs. 1 ZPO) begründet worden. Auch eine Wiedereinsetzung in die vom

Beklagten zu 2) versäumte Einspruchsfrist komme u.a. im Hinblick auf

das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Abfassung des

Einspruchs nicht in Betracht.

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II. Dem folgt der Senat nicht.

1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurtei-

lenden Einspruchs unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachprüfung; sie

orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist,

was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem

recht verstandenen Interesse entspricht. Deshalb ist nicht unter allen

Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhal-

ten (BGHZ 146, 298, 310; Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR

94/98 - NJW-RR 2000, 1446; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - NJW

2001, 2094 unter II 2 b). Für die Auslegung eines Rechtsbehelfs oder

Rechtsmittels kommt es auf alle innerhalb der Rechtsbehelfs- oder

Rechtsmittelfrist zugänglichen Umstände an. Die Rücksichtnahme ge-

genüber den Verfahrensbeteiligten, die sich aus deren Grundrechten er-

gibt, geht allerdings nicht so weit, die Interessen einer nachlässigen Par-

tei zu Lasten des Gegners zu wahren. Auch die wohlverstandenen Inte-

ressen des Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelführers gebieten Zurückhal-

tung, wenn Auslegungszweifel nicht zu beheben sind (BGH, Urteil vom

11. Juli 2003 - V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203 unter II).

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2. a) Die Formulierung in der Einspruchsschrift, der Rechtsbehelf

werde in Vollmacht "des Beklagten" eingelegt, schließt hier für sich ge-

nommen die Annahme nicht aus, der Einspruch werde in Wahrheit für

beide Beklagten eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten,

der das Einspruchsschreiben unterschrieben hat, hatte sich für beide

Beklagten legitimiert und beide in der mündlichen Verhandlung vor dem

Landgericht vertreten. Mit der Wendung "… in Vollmacht des Beklagten"

konnte jeder der beiden Beklagten gemeint sein.

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b) Im Hinblick auf die vorangegangene Vertretung beider Beklagter

durch denselben Anwalt, der auch den Einspruch eingelegt hat, hätte ei-

ne Beschränkung des nach dem Versäumnisurteil fortzusetzenden Ver-

fahrens nur auf einen der beiden Beklagten einen in diese Richtung ge-

henden Hinweis im Einspruchsschreiben erwarten lassen. Allein die Ver-

wendung des bestimmten Artikels vor dem (insofern doppeldeutigen)

Wort "Beklagten" rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. In Betracht

kam vielmehr, dass ein Schreibfehler bei der Abfassung des Einspruchs-

schreibens unterlaufen sein könnte, durch den aus einem an sich ge-

meinten "… in Vollmacht der Beklagten" der tatsächlich geschriebene

Text "… in Vollmacht des Beklagten" geworden war. Über Zielrichtung

und Gründe des eingelegten Einspruchs äußert sich der Prozessbevoll-

mächtigte der Beklagten im Einspruchsschreiben mit keinem Wort, son-

dern bittet unmittelbar im Anschluss an den einleitenden Satz über die

Einspruchseinlegung im Hinblick auf seinen am Tage nach Abfassung

des Einspruchsschreibens beginnenden Jahresurlaub um eine Verlänge-

rung der "Frist zur ausführlichen Stellungnahme" (vgl. § 340 Abs. 3

Satz 2 ZPO). Abschließend verweist der Prozessbevollmächtigte zur

Glaubhaftmachung auf eine Kopie seiner Reisereservierung. Unter die-

sen Umständen lag erst recht ein Schreibfehler im Einleitungssatz nahe,

der von dem unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten am Tage vor

seinem Urlaub übersehen worden sein konnte.

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c) Dass der Einspruch allein für den Beklagten zu 1) eingelegt

werden sollte, lässt sich hier auch nicht aus der Parteibezeichnung im

Eingang des Einspruchsschreibens entnehmen ("[Name des Beklagten

zu 1)] ./. [Name der Klägerin]"). Dass auf der Seite der Einspruchsführer

nur der Name des Beklagten zu 1) ohne einen Zusatz wie "u.a." ange-

führt ist, zwingt nicht zu dem Schluss, dass allein dieser der Einspruchs-

führer hätte sein sollen. In seiner Verteidigungsanzeige hatte der Beklag-

tenvertreter zur Bezeichnung des Rechtsstreits dem Namen des Beklag-

ten zu 1) zwar den Zusatz "u.a." hinzugefügt. In der Klageerwiderung,

dem letzten Schriftsatz des Anwalts vor dem Einspruchsschreiben, war

der Name des Beklagten zu 1) an der entsprechenden Stelle aber allein

und ohne jeden, auf den Beklagten zu 2) hindeutenden Zusatz aufgeführt

worden. Dabei wurde in der Klageerwiderung ihrem Inhalt nach durchaus

nicht nur der Beklagte zu 1), sondern ebenso auch der Beklagte zu 2)

verteidigt. Dort ist u.a. vorgetragen worden, die nach dem Vorbringen der

Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 erfolgten Zahlungen an die Ehe-

frau des Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2) hätten nicht als

Darlehen mit dem Zweck, den Kaufpreis für ein von beiden Beklagten je

zur ideellen Hälfte erworbenes Hausgrundstück zu bezahlen, an diese

weitergereicht worden sein können, weil der Preis für dieses Grundstück

schon 1995 durch den Beklagten zu 1) mit einer Zahlung von dessen

Konto getilgt worden sei. Damit war eine Darlehensgewährung zum

Zweck, den Kaufpreis für das Grundstück aufzubringen, nicht nur im Hin-

blick auf den Beklagten zu 1) bestritten worden, sondern überhaupt und

damit auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2).

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Aus der Klageerwiderung ist mithin zu schließen, dass der Pro-

zessbevollmächtigte der Beklagten bei der einleitenden Parteibezeich-

nung den Namen des Beklagten zu 1) stellvertretend für alle Beklagten

gebrauchte, selbst wenn dem Namen des Beklagten zu 1) kein Zusatz

wie etwa "u.a." beigefügt war. In diese Richtung weist auch die Parteibe-

zeichnung, die der Prozessbevollmächtigte im Kopf aller seiner, dem

Einspruchsschreiben vorangegangenen Schriftsätze ebenso wie im Ein-

spruchsschreiben selbst neben der Angabe seines anwaltlichen Akten-

zeichens verwendet; dort ist für die Beklagten stets nur der Name des

Beklagten zu 1) ohne weiteren Zusatz angegeben.

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d) Für die Vermutung des Berufungsgerichts, dass sich ein Säumi-

ger unabhängig von der Sach- und Rechtslage etwa aus familiären oder

freundschaftlichen Bindungen entschlossen haben könnte, von einem

Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil vom 19. November 2002 ab-

zusehen, gibt es hier keine Anhaltspunkte. Eine Auslegung des Ein-

spruchsschreibens im Sinne dessen, was nach den Maßstäben der

Rechtsordnung vernünftigerweise im Interesse auch des Beklagten zu 2)

lag, musste hier zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ein-

spruch auch für den Beklagten zu 2) eingelegt worden ist. Damit werden

insbesondere die Interessen der Klägerin als Prozessgegnerin nicht un-

zumutbar beeinträchtigt. Für sie waren die zur Auslegung des Ein-

spruchsschreibens als Einspruch beider Beklagter führenden Gesichts-

punkte ebenso wie für das Gericht erkennbar. Bezeichnenderweise hat

sie bis zum Hinweis des Berufungsgerichts auf die letztlich von diesem

vertretene Auslegung des Einspruchsschreibens auch nicht geltend ge-

macht, der Einspruch sei nur vom Beklagten zu 1) eingelegt worden oder

hinsichtlich der Person des Einspruchsführers unklar.

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3. Im Übrigen hätte das Landgericht, das ebenso wie in erster In-

stanz die Klägerin allem Anschein nach keinen Zweifel daran hatte, dass

der Einspruch auch für den Beklagten zu 2) eingelegt worden sei, wenn

ihm insoweit Bedenken gekommen wären, angesichts des Gewichts der

hier für einen Schreibfehler des Prozessbevollmächtigten der Beklagten

sprechenden Gesichtspunkte diesem einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2

ZPO geben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-

gerichts kann ein Gericht unter besonderen Umständen aufgrund seiner

Fürsorgepflicht gehalten sein, einem drohenden Fristversäumnis, auch

wenn es auf mangelnder Sorgfalt des Anwalts beruht, entgegenzuwirken

(z.B. durch Weiterleiten fristgebundener Schriftsätze an das zuständige

Gericht, vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezem-

ber 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 unter II 2; oder durch Wiederein-

Wiedereinsetzung im Fall eines unsinnigen Fristverlängerungsantrags

vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998,

2291 unter II 2 c). Der Einspruch ist hier bereits am Tage nach der Zu-

stellung des Versäumnisurteils beim Landgericht eingegangen. Es wäre

deshalb möglich gewesen, nach einem im ordentlichen Geschäftsgang

erteilten Hinweis des Gerichts noch rechtzeitig innerhalb der Einspruchs-

frist von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO) klarzustellen, wer hier Ein-

spruchsführer sein sollte. Diese auf der Hinweispflicht beruhende Chan-

ce darf dem Beklagten zu 2) nicht dadurch genommen werden, dass sich

das Gericht - wie hier in zweiter Instanz - die zu einem Hinweis verpflich-

tende Rechtsauffassung erst zu einem Zeitpunkt zu eigen macht, in dem

der Hinweis wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist nutzlos ist.

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Danach wird das Berufungsgericht, wenn die Klägerin das

Rechtsmittel gegenüber dem Beklagten zu 2) aufrechterhält, über die

Begründetheit der Klage entscheiden müssen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.04.2003 - 13 O 208/02 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2004 - 3 U 92/03 -