BGH Beschluss vom 24.05.2006 – IV ZB 47/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein _____________________
ZPO §§ 317, 519
Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils ab- weicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auch gegeben, wenn die Rechtsmit- telschrift zwar unvollständige oder unrichtige Angaben enthält, das wirklich Gewollte für Gericht und Prozessgegner aber zutage tritt.
BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - OLG Köln LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch
am 24. Mai 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-
schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 14. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
29. April 2004 als unzulässig verworfen worden ist.
Die Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung zur erneuten
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Se-
nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-
den nicht erhoben.
Wert: 74.581,20 €
Gründe
I. Die Parteien und weitere Miterben streiten um den Nachlass ih-
rer Mutter und Großmutter, der im Jahre 2001 verstorbenen Erblasserin
E. G. ; diese hatte die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin
bestimmt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin als
Erbin 74.581,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Eine seitens der Beklagten
gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin er-
hobene Widerklage wies es ab.
Die Urschrift des am 29. April 2004 verkündeten Urteils weist im
Rubrum "Frau A. L. " als "Klägerin und Widerbeklagte" sowie
"Frau E. K. " als "Beklagte und Widerklägerin" aus. Das Rubrum
wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eigenmächtig geän-
dert. Der Beklagten wurde am 4. Mai 2004 eine Ausfertigung zugestellt,
in der die Parteibezeichnungen "Widerklägerin" und "Widerbeklagte" im
Rubrum fehlen und es dort nunmehr "Frau A. L. als Testaments-
vollstreckerin über den Nachlass der Frau E. G. " heißt. In der
Entscheidung selbst hatte das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe
den Rechtsstreit zwar als Testamentsvollstreckerin begonnen, dann aber
- nach sachdienlicher Klagänderung - als Erbin im eigenen Namen fort-
geführt und auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß Tei-
lungsplan vom 9. September 2003 geklagt; die Miterben hätten ihre An-
sprüche an sie abgetreten und die Klägerin zudem zum Einzug der For-
derung gegenüber der Beklagten ermächtigt. Die Widerklage über
12.955,48 € nebst Zinsen sei hingegen gegenüber der Klägerin als Tes-
tamentsvollstreckerin erhoben.
Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten leg-
ten gegen das von ihnen im Einzelnen näher bezeichnete und in Ablich-
tung beigefügte Urteil mit einem am 21. Mai 2004 beim Berufungsgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und führten im Rubrum "Frau
A. L. als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau
E. G. " auf. Sie begründeten das Rechtsmittel nach entspre-
chender Fristverlängerung mit einem weiteren, am 2. August 2004 ein-
gegangenen Schriftsatz und kündigten die Anträge an, unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die
Widerklage entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen.
Mit Verfügung vom 13. April 2005 wies das Berufungsgericht die
Beklagte auf die Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift des
landgerichtlichen Urteils und zudem darauf hin, dass die Berufung allein
gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin ein-
gelegt sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erstellte im Nachfol-
genden eine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung, die dem
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Mai
2005 zugestellt wurde. Bereits am 2. Mai 2005 hatten die zweitinstanzli-
chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berichtigung des
"Rubrums des Berufungsverfahrens" dahin beantragt, dass "Frau A.
L. " als "Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte" aufzuführen
sei. Sie beantragten ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen Versäumung der Berufungsfrist und legten am selben Tage mit ge-
sondertem Schriftsatz Berufung ein gegen "Frau A. L. " als "Kläge-
rin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte", wobei sie das Rechtsmittel
zugleich begründeten.
Das Berufungsgericht hat eine Berichtigung des "Rubrums des Be-
rufungsverfahrens" abgelehnt, hingegen das Rubrum der Urschrift des
landgerichtlichen Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Partei des
Rechtsstreits in erster Instanz sei (als Widerbeklagte) auch "Frau A.
L. als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau E.
G. ". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten - unter
Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig
verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zah-
lung richtete. Soweit die Beklagte das landgerichtliche Urteil wegen Ab-
weisung ihrer Widerklage angreife, sei die Berufung gemäß § 522 Abs. 2
ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer
Rechtsbeschwerde, soweit er die Verwerfung ihres Rechtsmittels als un-
zulässig zum Gegenstand hat.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist ge-
mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.
Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Entschei-
dung des Berufungsgerichts die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrech-
ten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verletzt und der angegriffene
Beschluss hierauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 ff. zu
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist auch begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung des Rechtsmittels als
unzulässig im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsschrift weise ein-
deutig (nur) A. L. als Testamentsvollstreckerin aus. Daraus folge,
dass die Beklagte ihr Rechtsmittel gegen die Klägerin als Erbin nicht
fristgerecht eingelegt habe. Zwar sei die Zustellung am 4. Mai 2004 nicht
ordnungsgemäß erfolgt, weil die Ausfertigung von der Urschrift gravie-
rend abweiche. Davon unabhängig sei jedoch mit Urteilsverkündung am
29. April 2004 die fünfmonatige Ausschlussfrist des § 517 Halbs. 2 ZPO
in Lauf gesetzt worden; diese Frist zur Einlegung der Berufung habe am
29. Oktober 2004 geendet. Die am 21. Mai 2004 eingegangene Beru-
fungsschrift sei gegen die falsche Partei - die Klägerin als Testaments-
vollstreckerin - gerichtet gewesen, die am 2. Mai 2005 eingelegte Beru-
fung außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingegangen. Wiedereinsetzung
habe der Beklagten nicht gewährt werden können, weil die Fristver-
säumnis auf dem - ihr zuzurechnenden - Verschulden der zweitinstanzli-
chen Prozessbevollmächtigten beruhe. Spätestens bei Abfassung der
Berufungsbegründung am 30. Juli 2004 wäre es deren Aufgabe gewe-
sen, beide - ihnen in vollständiger Ablichtung vorliegende - Aktenbände
durchzuarbeiten. Es habe - wie unentschuldbar vorgetragen werde -
nicht genügt, sich allein mit dem ersten Band zu befassen, der mit dem
landgerichtlichen Sitzungsprotokoll ende. Bei Wahrung der erforderlichen
anwaltlichen Sorgfalt wäre die Abweichung der Urschrift von der zuge-
stellten Ausfertigung bemerkt worden. Dass diese Abweichung auch den
erkennenden Richtern des Berufungssenats selbst erst nach Ablauf der
Frist des § 517 ZPO im April 2005 aufgefallen sei, ändere nichts, weil
ohnehin keine Verpflichtung bestanden habe, die Beklagte auf die dro-
hende Versäumung der Berufungsfrist hinzuweisen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung unter keinem Gesichtspunkt
stand.
a) Dem Berufungsgericht ist schon darin nicht zu folgen, dass die
am 4. Mai 2004 bewirkte Zustellung nicht geeignet gewesen ist, die Frist
zur Einlegung der Berufung in Lauf zu setzen. Der Wirksamkeit der Zu-
stellung stand insbesondere nicht entgegen, dass die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle in die von ihr erstellte Ausfertigung ein mit der Ur-
schrift nicht übereinstimmendes Rubrum aufgenommen hat.
Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechts-
mittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur
Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen ist die Aus-
fertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und
die beschwerte Partei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahr-
nehmen kann und muss (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB
75/00 - VersR 2002, 464 unter 2 c). Ist in der Ausfertigung ein Mangel
enthalten, kann er sich aber auf die Urteilszustellung nicht schwerwie-
gender auswirken, als wenn er bereits in der Urschrift des Urteils enthal-
ten gewesen wäre. Die Wirksamkeit der Zustellung wird nicht berührt,
wenn es sich um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsab-
fassung unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die zugestellte Ausferti-
gung formell und inhaltlich geeignet war, der Partei die Entschließung
über die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermögli-
chen, weil sich ein Fehler in der Sphäre des Gerichts nicht als eine Be-
einträchtigung oder gar Vereitelung der Rechtsmittelmöglichkeit auswir-
ken darf. Der Zustellungsempfänger muss aus der Ausfertigung wenigs-
tens den Inhalt der Urschrift und vor allem den Umfang seiner Beschwer
und die tragenden Entscheidungsgründe erkennen können. Das landge-
richtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die
Grundlage für das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Partei
bilden können (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom
30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom
10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschlüsse
vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom
24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2).
Hier konnte die Beklagte - unbeschadet des Aktivrubrums - anhand
des Tenors der ihr zugestellten Urteilsausfertigung erkennen, dass das
Landgericht sie zur Zahlung von 74.581,20 € nebst Zinsen verurteilt und
ihre Widerklage in Höhe von 12.955,48 € nebst Zinsen abgewiesen hat-
te. An ihrer sich daraus ergebenden Beschwer konnte kein Zweifel be-
stehen. Den Entscheidungsgründen war dazu ohne weiteres zu entneh-
men, dass die Klägerin den Klaganspruch - nach Klagänderung - im ei-
genen Namen verfolgte. Weil die Beklagte ihrerseits die Widerklage ge-
gen die Klägerin als Testamentsvollstreckerin erhoben hatte, war das
Rubrum zudem nicht unrichtig, sondern aus Sicht der Beklagten lediglich
unvollständig. Diese Unvollständigkeit betraf indes nicht das Urteil ins-
gesamt, weil Tenor und Entscheidungsgründe ergaben, dass der Klage-
anspruch durch das Landgericht beschieden worden war. Es handelte
sich bei der Unvollständigkeit des Rubrums um ein nach § 319 ZPO kor-
rigierbares Versehen, das das Berufungsgericht mit Beschluss vom
14. Dezember 2005 für die Urschrift auch korrigiert hat, die ebenfalls un-
vollständig war, weil sie - anders als die später erstellte Ausfertigung -
die Klägerin nicht zugleich als Testamentsvollstreckerin, sondern aus-
schließlich als Erbin aufführte.
b) Mithin lief die Frist zur Einlegung der Berufung schon von der
Zustellung der ersten Ausfertigung am 4. Mai 2004 an. Die später durch
das Berufungsgericht und durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
vorgenommenen Berichtigungen ändern daran nichts. Der auf die Ur-
schrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf
die Zeit der Verkündung des Urteils zurück; dessen geänderte Fassung
gilt als die ursprüngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil
vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b).
c) Es kommt daher allein darauf an, ob die Beklagte am 21. Mai
2004 eine ordnungsgemäße Berufungsschrift eingereicht hat. Das ist
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen.
Zwar muss nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das angefochtene Urteil
so bestimmt bezeichnet sein, dass sich das angerufene Gericht noch in-
nerhalb der Berufungsfrist über dessen Identität Gewissheit verschaffen
kann. Dazu gehört die Bezeichnung der Partei, gegen die sich das
Rechtsmittel richtet (BGH, Beschlüsse vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 -
NJW 1991, 2081 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR
2000, 1299 unter 1). Ein Rechtsmittel darf jedoch nicht an unvollständi-
gen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozess-
gegner das wirklich Gewollte zutage tritt (BGH, Beschluss vom 16. Juli
1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529 unter 1 a). Nicht jede Ungenauig-
keit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt zur
Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder - wie hier - unvoll-
ständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen Umstän-
de nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird und in wel-
chem Umfang dies der Fall ist. Den unvollständigen Angaben kommt je-
denfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, wenn der
Rechtsmittelführer - wie geschehen - in der Berufungsschrift auf die bei-
gefügte Ablichtung der angefochtenen Entscheidung verweist. Es wird
spätestens dadurch hinreichend deutlich erkennbar, dass sich das
Rechtsmittel gegen das beigefügte Urteil richtet (BGH, Beschluss vom
12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 unter II).
Hinzu tritt: Die Beklagte hat ihre Rechte anhand der ihr zugestell-
ten - und in Ablichtung zur Berufungsschrift genommenen - Ausfertigung
wahrgenommen. Ebenso wie für die Beklagte bei Zustellung der Ausfer-
tigung war für das Berufungsgericht aus dem Tenor und den Entschei-
dungsgründen des landgerichtlichen Urteils das Ausmaß des Obsiegens
und Unterliegens der Beklagten erkennbar. Insoweit wurde dem angeru-
fenen Rechtsmittelgericht nicht mehr abverlangt als zuvor der Partei bei
Bekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung. Ein Berufungsgericht
ist gehalten, bei fehlerhafter oder unvollständiger Parteibezeichnung
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen (und beigefüg-
ten) Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen (BGH,
Beschluss vom 30. Mai 2000 aaO unter II 2). Dabei ist im Zweifel dasje-
nige gewollt, was nach dem Maßstab der Rechtsordnung vernünftig ist
und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (Senatsurteil
vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04 - bei juris abrufbar unter II 1).
Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte entgegen der aus dem landge-
richtlichen Urteil erkennbaren Beschwer mit ihrem Berufungsangriff auf
die Abweisung der Widerklage beschränken wollte, waren nicht ersicht-
lich. Das von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2004 ver-
wendete Rubrum konnte eine solche Annahme gerade nicht nahe legen,
weil es genau dem aus der ihr zugestellten Ausfertigung entsprach (vgl.
BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95 - VersR 1996, 752 unter II
1 und 2).
3. Aber auch vom eigenen Standpunkt des Berufungsgerichts aus,
am 4. Mai 2004 sei eine wirksame Zustellung nicht bewirkt worden, er-
gibt sich für die Zulässigkeit der Berufung kein anderes Ergebnis.
a) Ist das Urteil - wie vom Berufungsgericht bejaht - in seiner der
Partei zugestellten Ausfertigung nicht klar genug, um die Grundlage für
das weitere Handeln der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntma-
chung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu lau-
fen (BGHZ 17, 149, 151; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 aaO; vgl. auch
BGHZ 89, 184, 187 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Verfah-
rensregeln nicht um ihrer selbst Willen, sondern wesentlich auch im Inte-
resse der Beteiligten geschaffen werden. Der Zugang zu den in den Ver-
fahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in einer Weise ge-
hindert werden, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der
Irrtum eines Gerichts oder - wie hier - das eigenmächtige Handeln eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dürfen sich nicht dahin auswirken,
dass Rechtsmittelmöglichkeiten erschwert oder ausgeschlossen werden
(vgl. BGHZ 113, 228, 231 f.).
Das bedeutet hier: Wäre schon die am 20. Mai 2005 erfolgte Zu-
stellung der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle berichtigten
Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ausreichend, um eine weitere
Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, hätte die Beklagte mit Schriftsatz vom
2. Mai 2005 eine weitere Berufungsschrift eingereicht, in der die Klägerin
als Erbin aufgeführt war. Ist hingegen der förmliche Berichtigungsbe-
schluss des Berufungsgerichts vom 14. Dezember 2005 entscheidend,
weil erst dieser erkennen lässt, dass die Klägerin als Testamentsvoll-
streckerin und als Erbin am Rechtsstreit beteiligt war, so hätte das Beru-
fungsgericht mit der Berichtigung des landgerichtlichen Urteils nicht die
Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig verbinden dürfen, weil erst
mit Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses die Berufungsfrist (er-
neut) in Gang gesetzt worden wäre. Zudem hätte das Berufungsgericht
dem Umstand Beachtung schenken müssen, dass schon seit dem 2. Mai
2005 eine gegen "Frau A. L. " gerichtete zweite Berufungsschrift
vorlag. In beiden Fällen wäre die Berufung zulässig, weil fristgerecht
eingelegt gewesen.
b) Auf die vom Berufungsgericht erörterten Fragen des § 517 ZPO
kommt es nicht an. Unbeschadet dessen wäre auch eine am 29. Oktober
2004 ablaufende Berufungsfrist durch die Beklagte gewahrt. Mit Einrei-
chung der Berufungsbegründung am 2. August 2004 mussten aus Sicht
des Berufungsgerichts letzte Zweifel beseitigt sein, dass die Beklagte
das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang angreifen wollte. Das ergab
sich aus den angekündigten Berufungsanträgen, in Abänderung der erst-
instanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen und der Widerklage
stattzugeben. Die Einreichung der Berufungsbegründung innerhalb der
Frist des § 517 Halbs. 2 ZPO wäre als Wiederholung der Berufung aufzu-
fassen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1969 - VIII ZB
43/69 - VersR 1970, 184).
c) Zu Weiterem musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen.
Es war nicht ihre Sache - und erst recht kann daraus kein anwaltliches
Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten abgeleitet
werden -, bei Fertigung der Berufungsbegründung die gesamten Pro-
zessakten erneut durchzusehen und die ihr zugestellte Ausfertigung mit
der darin enthaltenen Urschrift auf Abweichungen zu vergleichen. Die
berufungsführende Partei hat ein Recht darauf, Akteneinsicht zu neh-
men, ohne dass indes eine entsprechende Verpflichtung dazu bestünde.
Sie darf sich bei ihrer Einsichtnahme auf den Akteninhalt beschränken,
der aus ihrer Sicht für die Erstellung der Berufungsbegründung von Be-
deutung ist. Sie ist nicht gehalten, bei dieser Gelegenheit Versäumnisse,
Kompetenzüberschreitungen oder sonstige Fehler aufzudecken, die in
den Verantwortungs- und Organisationsbereich des Gerichts und seiner
Hilfspersonen fallen. Das ist vornehmlich Aufgabe des Gerichtes selbst,
das sich ihr erstmals im April 2005 unterzogen hat.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2004 - 22 O 44/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 U 65/04 -