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BGH Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 198/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 520 Abs. 2, § 551 Abs. 2, § 224 Abs. 3, § 222 Abs. 2
Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten
Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonn-
tag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte
Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung von
BGHZ 21, 43, 44).
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - OLG Köln
LG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2004 wird auf Kosten
der Beklagten zu 2 und des Beklagten zu 3 als unzulässig verwor-
fen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
36.492,31 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfech-
tungsgesetz geltend. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 25. März
2004 antragsgemäß verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtig-
ten der Beklagten am 29. März 2004 zugestellt. Hiergegen haben die Beklagte
zu 2 und der Beklagte zu 3 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der
29. Mai 2004 war der Samstag vor Pfingsten. Mit am 1. Juni 2004 beim Beru-
fungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten beantragt, die Be-
rufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch Verfügung des
Vorsitzenden vom 2. Juni 2004 wurde dem entsprochen.
Am 1. Juli 2004 wies die Geschäftsstelle des zuständigen Berufungsse-
nats den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Bezugnahme auf die
Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 darauf hin, dass die Berufungsbe-
gründungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juni 2004 geendet habe. Die Beru-
fungsbegründung ging am 2. Juli 2004 zwischen 00.07 Uhr und 00.12 Uhr beim
Berufungsgericht - mit auf 2. Juli 2004 datierten Schriftsatz - ein.
In seiner Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Vorsitzende die
Rechtsansicht der Geschäftsstelle zur Frage des Ablaufs der Berufungsbegrün-
dungsfrist unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351.
Zugleich wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist
aber auch bei anderweitiger Berechnung (Fristablauf zum 1. Juli 2004) nicht
eingehalten worden sei. Mit am 14. Juli 2004 beim Berufungsgericht eingegan-
genen Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand begehrt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2004 das Wie-
dereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2
und des Beklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich deren
Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend machen, die höchstrichterlich noch nicht
entschiedene Frage der Fristberechnung bei Berufungsbegründungsverlänge-
rungsgesuchen nach § 520 Abs. 2 ZPO sei nach den vom OLG Rostock entwi-
ckelten Rechtsgrundsätzen zu beantworten. Die Berufungsbegründungsfrist sei
danach zum 29. Juni 2004 abgelaufen. Im Hinblick auf die mehrheitlich vertre-
tene Auffassung, wonach der Fristablauf erst zum 1. Juli 2004 geendet habe,
treffe den Prozessbevollmächtigten kein Verschulden, so dass sich das Wie-
dereinsetzungsbegehren als begründet erweise.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Auch im Falle der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beru-
fung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) müssen die Zulässigkeitsvor-
aussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGHZ 155, 21, 22). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht der Beklagten weist die vorliegende Fallgestaltung
weder grundsätzliche Bedeutung auf noch sind die Voraussetzungen zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben.
Die hier im Vordergrund stehende Frage, welche Grundsätze für die
Fristberechnung bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an einem Samstag,
Sonntag oder allgemeinen Feiertag gelten, ist nicht klärungsbedürftig im Sinne
von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach BGHZ 21, 43, 44 ist maßgeblich, dass der
verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages
beginnt (vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM § 765 Nr. 1
BGB). Dieser Grundsatz, dem das Berufungsgericht im angefochtenen Be-
schluss gefolgt ist, hat sich bewährt und wird auch im Schrifttum einhellig gebil-
ligt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 224 Rn. 10; Musie-
Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 520 Rn. 14; Zöller/Stöber,
ZPO 25. Aufl. § 224 Rn. 9; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 520 Rn. 25).
Für eine Rechtsprechungsänderung ist bereits aus Kontinuitätsgründen
kein Raum (vgl. BGHZ 85, 64, 66; 125, 218, 222). Die entgegenstehende Ent-
scheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 wird im vorstehend angeführten
Schrifttum übereinstimmend für unzutreffend erachtet. Sie ist als vereinzelt ge-
bliebene abweichende Stimme nicht geeignet, eine bereits seit langem geklärte
Rechtsfrage erneut in Frage zu stellen (vgl. Musielak/Ball aaO § 543 Rn. 5a;
Hk-ZPO/Kayser, ZPO § 543 Rn. 8).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 25.03.2004 - 1 O 384/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2004 - 2 U 55/04 -