Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.08.2007 – XII ZB 82/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fc, 520 Abs. 2

a) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum

verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag,

Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist

erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Be-

schluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700).

b) Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem kon-

kret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten

Frist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung

nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur aus-

nahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Ver-

fahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003

- V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).

BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - LG Potsdam AG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch die

Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und

den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2007 wird auf Kosten des

Klägers verworfen.

Beschwerdewert: 650 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Anzah-

lung auf einen Mietzins abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. August

2006 zugestellt. Dagegen legte der Kläger rechtzeitig Berufung ein. Mit einem

am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 beantragte

der Kläger, "die am 04.10.2006 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um ei-

nen Monat bis zum 06. November 2006 zu verlängern". Das Landgericht ver-

längerte die Begründungsfrist mit Verfügung vom 5. Oktober 2006, die dem

Kläger mit Telefax vom 6. Oktober 2006 übermittelt wurde, bis zum 3. Novem-

ber 2006 und führte ergänzend aus:

"Eine weitere Fristverlängerung konnte nicht gewährt werden, da die Frist

des § 520 II ZPO am 3.11.2006 endet (Zustellung des Urteils am

3.8.2006)."

2

Die Berufungsbegründung ging am 6. November 2006 (Montag) per Te-

lefax beim Berufungsgericht ein. Nachdem der Kläger auf die verspätet einge-

gangene Berufungsbegründung hingewiesen worden war, beantragte er mit am

gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 20. November 2006 Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist.

3

Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung

mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-

lässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge-

gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-

gerichtshofs weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des

Rechts geboten.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts der

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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn einer vom Berufungsge-

richt verlängerten Frist nicht widerspricht.

a) Zwar hätte das Berufungsgericht die Begründungsfrist nach § 520

Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 4. November 2006 bzw., weil dies ein Samstag war,

bis zum 6. November 2006 (Montag) verlängern dürfen, sodass die Berufungs-

begründung dann rechtzeitig eingegangen wäre.

Denn weil das erstinstanzliche Urteil dem Kläger am 3. August 2006 zu-

gestellt worden war, wäre die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2

Satz 1 ZPO am 3. Oktober 2006 abgelaufen, wenn dieser Tag kein gesetzlicher

Feiertag gewesen wäre. So aber lief sie nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf

des nächsten Werktages am 4. Oktober 2006 ab. Wenn das Berufungsgericht

die Begründungsfrist - wie grundsätzlich nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mög-

lich - um einen Monat verlängert hätte, hätte der verlängerte Teil der Frist nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit Ablauf des dem

Feiertag folgenden nächsten Werktages, hier also mit Ablauf des 4. Oktober

2006 begonnen (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 -

NJW 2006, 700) und wäre deswegen erst am Montag, dem 6. November 2006

abgelaufen.

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b) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil das Berufungsgericht die Be-

gründungsfrist nicht um eine bestimmte Zeitspanne, sondern bis zum Ablauf

eines konkret bezeichneten Tages, nämlich des 3. November 2006 (Freitag),

verlängert hat. Dann kommt es auf die Rechtsprechung zum Beginn der verlän-

gerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht. Die Entschei-

dung des Berufungsgerichts widerspricht deswegen dieser Rechtsprechung

nicht. Weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb dieser konkret bestimmten

Frist bis zum Ablauf des 3. November 2006, sondern erst am 6. November

2006 eingegangen ist, war die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht

gewahrt.

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2. Auch soweit das Berufungsgericht dem Kläger die beantragte Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand versagt hat, vermag die Rechtsbeschwerde

keine Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO aufzuzeigen. Die an-

gefochtene Entscheidung überspannt insbesondere nicht die Sorgfaltsanforde-

rungen an die Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten zur Kontrolle lau-

fender Rechtsmittelbegründungsfristen.

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a) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass ein

Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-

sätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist um einen Monat stattgegeben wird, wenn die Vor-

aussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind

(BVerfG NJW 1989, 1147; Senatsbeschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB

184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003

- V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785, vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999,

3051, 3052, vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 und vom

17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 - NJW-RR 1998, 1140).

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Dieser Vertrauensschutz gilt aber nur so lange, bis das Gericht über den

Verlängerungsantrag entschieden hat. Hat das Berufungsgericht - wie hier -

bereits über den Verlängerungsantrag entschieden und ihm nur teilweise statt-

gegeben, kann die Partei nicht mehr auf eine antragsgemäße Verlängerung

vertrauen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gerichtliche Entscheidung über

den Verlängerungsantrag eindeutig ist, aus ihr zweifelsfrei deutlich wird, dass

dem weitergehenden Antrag nur teilweise stattgegeben wurde, und noch aus-

reichend Zeit für die Berufungsbegründung verbleibt. Die Grundrechte des Be-

rufungsklägers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren können

allenfalls dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über den Ver-

längerungsantrag so unbestimmt ist, dass sie geeignet ist, den Berufungsführer

in die Irre zu leiten, und die Verlängerung der Frist dadurch ihren Sinn verliert

(vgl. insoweit BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR

2004, 785).

12

Solches war hier allerdings nicht der Fall, weil der Vorsitzende den Klä-

ger ausdrücklich auf den Tag des Fristablaufs und zusätzlich darauf hingewie-

sen hatte, dass dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Die Ver-

fügung des Gerichts vom 5. Oktober 2006 ist dem Prozessbevollmächtigten des

Klägers auch so rechtzeitig zugegangen, dass er sich auf den darin mitgeteilten

Fristablauf am 3. November 2006 hinreichend einstellen konnte.

13

b) Danach ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein

dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Pro-

zessbevollmächtigten zurückzuführen.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein

Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen,

dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Die Einhaltung der Beru-

fungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht

nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausrei-

chende Vorfrist sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006

- XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 m.w.N.).

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Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist vorgelegte Sache nicht

stets sofort bearbeiten, weil er grundsätzlich frei darin ist, ob er die Begrün-

dungsfrist vollständig ausnutzen möchte (BGH Beschlüsse vom 5. Oktober

1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 -

NJW 1999, 2048, 2049). Der Rechtsanwalt kann die Handakte deswegen auch

zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben, wenn er sich nach

sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung

noch rechtzeitig innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht werden kann (BGH

Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826). Die mit

der Vorfristanordnung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den für die Bearbei-

tung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten,

verlangt dann keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, sich

die Sache für den letzten Tag der sorgfältig geprüften Begründungsfrist erneut

vorlegen zu lassen.

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bb) Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann eine erneute Prüfung

der Begründungsfrist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. Februar 2004

- XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696), weil nur so sichergestellt werden kann,

dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt

wird. Das gilt hier schon deswegen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klä-

gers eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hatte und deswegen

zunächst lediglich eine vorläufige Frist eingetragen werden konnte, die sich aus

dem Verlängerungsantrag ergab. In solchen Fällen ist der endgültige Fristablauf

nach Gewährung der Verlängerung stets erneut zu überprüfen und neu in den

Fristenkalender einzutragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die

Handakte nicht zu einer hypothetischen, sondern zu einer wirklichen Frist vor-

gelegt und diese eingehalten wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Fristver-

längerung erst am Tag des Ablaufs der regulären Begründungsfrist oder schon

einige Zeit zuvor beantragt wird. In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen

sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der

Frist festgestellt und eingetragen wird (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999

- XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663). Diese Pflicht zur Überprüfung der tat-

sächlich gewährten Verlängerung der Begründungsfrist hat der Prozessbevoll-

mächtigte des Klägers schuldhaft nicht erfüllt, was dem Kläger zuzurechnen ist.

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c) Dieses Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist für

die Versäumung der Frist ursächlich geworden, so dass es auf ein gerichtliches

Mitverschulden bei der Bewilligung der Fristverlängerung nicht entscheidend

ankommt (BGH Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000,

515).

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 01.08.2006 - 29 C 465/05 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 S 173/06 -