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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – 1 StR 411/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

1 StR 411/05

BGHSt: nein

BGHR: ja

Veröffentlichung: ja

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StPO § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2

Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 1 StR 411/05 - LG Mannheim

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 6. Mai 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Ban-

dendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-

ten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des

Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Näherer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, die Straf-

kammer habe einen vom Angeklagten gegen sie gerichteten Befangenheitsan-

trag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt.

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1. Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Verfahrensablauf

zugrunde:

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a) Nach der Mittagspause des 13. Hauptverhandlungstages am

18. April 2005 äußerte die Verteidigerin des Angeklagten Bedenken über den

Zustand ihres Mandanten und beantragte dessen Untersuchung durch einen

Arzt. Die Hauptverhandlung wurde kurz unterbrochen. Der Vorsitzende gab da-

nach den Inhalt seines Gespräches mit dem Anstaltsarzt bekannt. Der Untersu-

chungshaftanstalt, aus der der Angeklagte am Morgen vorgeführt worden war,

seien keine Anhaltspunkte bekannt, die gegen eine Verhandlungsfähigkeit des

Angeklagten sprächen. Die Verteidigerin stellte daraufhin den Antrag, den An-

geklagten umgehend durch einen Notarzt auf seine Verhandlungsfähigkeit un-

tersuchen zu lassen. Zur Begründung gab sie an, nachdem der Angeklagte am

Vormittag dem äußeren Eindruck nach bewusstseinsklar und orientiert gewirkt

habe, sei er nach der Sitzungspause gegen 13.15 Uhr in den Sitzungssaal ge-

schwankt. Er sei nicht ansprechbar gewesen, habe sich kaum auf den Stuhl

setzen können und habe die Augen geschlossen gehalten. Da eine konkrete

Verschlechterung seiner Gesundheit sich diesem Eindruck zufolge aufdränge

und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte seine eigene

Behandlungsbedürftigkeit nicht einzuschätzen vermöge, könne diese Frage we-

der durch Rückfrage beim Angeklagten noch in der Justizvollzugsanstalt, in der

er sich seit dem frühen Morgen nicht mehr aufhalte, geklärt werden.

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Der Vorsitzende stellte an den Angeklagten die Frage, was ihm

fehle, ob er sich nicht wohl fühle. Der Angeklagte machte keine konkreten Be-

schwerden geltend. Es erging daraufhin die Verfügung des Vorsitzenden, mit

der die ärztliche Untersuchung des Angeklagten abgelehnt wurde. Die Verteidi-

gerin rügte die Verfügung des Vorsitzenden und beantragte einen Gerichtsbe-

schluss. Der diensthabende Justizwachtmeister wurde informatorisch gehört.

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Die Strafkammer verkündete den Beschluss, die Beanstandung

der Verfügung des Vorsitzenden, ungeachtet der geltend gemachten Verhand-

lungsunfähigkeit die Verhandlung fortzusetzen und keinen Arzt zur Überprüfung

der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten herbeizurufen, werde abgelehnt.

Zur Begründung führte die Kammer aus, es gebe keine Anhaltspunkte für eine

dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten

während der Mittagspause. Nach den Beobachtungen des Gerichts während

der Verhandlung am Vormittag und nach dem Bericht des Gerichtswachtmeis-

ters, der den Angeklagten während der Pause gesehen habe, sei der Angeklag-

te bei vollem Bewusstsein und voller Konzentrationsfähigkeit. Ein Rückruf beim

Anstaltsarzt habe erbracht, dass sich der Angeklagte zuletzt am 15. April 2005

dem Arzt vorgestellt habe, über Schlaflosigkeit, körperliche Missempfindungen

geklagt habe und ohne aktuelle Veränderung der Medikation erneut zur Vorstel-

lung während der laufenden Woche einbestellt worden sei. Auf Befragen habe

der Angeklagte keine besonderen Klagen über seinen Gesundheitszustand gel-

tend gemacht. Angesichts dieser Umstände könne von einer dramatischen Ver-

schlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten, der ständig ärztli-

cher Kontrolle unterliege, nicht ausgegangen werden.

7

Daraufhin stellte die Verteidigerin für den Angeklagten einen Be-

fangenheitsantrag gegen die gesamte Strafkammer. Zur Begründung führte sie

aus, das Verhalten der abgelehnten Kammermitglieder begründe die Besorgnis,

die Gerichtsmitglieder wollten den Angeklagten ohne Rücksicht auf eine mögli-

che Gesundheitsverschlechterung verurteilen, was ihn an deren Unparteilichkeit

zweifeln lasse. Sämtliche abgelehnten Personen und Anwesenden seien medi-

zinische Laien, die ohne entsprechende Fachkenntnis nur auf äußere Eindrücke

ihre Schlüsse stützen könnten. Der Angeklagte habe bis zum Zeitpunkt des Be-

fangenheitsantrags die Augen kaum öffnen können. Der Eindruck vom Zustand

des Angeklagten, so wie ihn die Unterzeichnete geschildert habe, und wie er

vom Justizangestellten S. bestätigt worden sei, könne nicht durch Angaben

der Justizvollzugsanstalt vom 15. April 2005 entkräftet werden, weshalb der

Angeklagte davon ausgehen müsse, dass ihm die Mitglieder des Gerichts noch

nicht einmal hinsichtlich seines Gesundheitszustandes unparteiisch gegenüber-

ständen.

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Die Strafkammer verwarf den Befangenheitsantrag als unzuläs-

sig. Ein Befangenheitsantrag sei gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig

abzulehnen, wenn eine Begründung fehle. Dem sei der Fall gleichzustellen,

dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung

des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei. Hier werde die Befangenheit der

Kammer mit den Gründen des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage

begründet. Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen im anhängigen Verfah-

ren begründe jedoch i. d. R. keine Ablehnung eines Richters. Da keine Beson-

derheiten vorgetragen wurden, die zu einer anderen Beurteilung Veranlassung

geben könnten, sei der Antrag als unzulässig abzulehnen.

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Nach diesem Gerichtsbeschluss wurden noch zwei weitere Ge-

richtsbeschlüsse verkündet. Da keine Anträge mehr gestellt wurden, wurde die

Beweisaufnahme geschlossen und die Hauptverhandlung unterbrochen.

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b) Die Revision macht geltend, das Gericht habe den Befangen-

heitsantrag der Verteidigung zu Unrecht als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1

Nr. 2 StPO abgelehnt. Der wesentliche Ablehnungsgrund, der dem Antrag der

Verteidigung zugrunde liege, sei die Besorgnis, das Verhalten der Kammermit-

glieder, die sich trotz offenkundiger und sichtbarer Zeichen für eine massive

Erkrankung oder/und Bewusstseinseintrübung beim Angeklagten hierüber hin-

wegsetzten, sodass der Angeklagte davon ausgehen müsse, dass die abge-

lehnten Personen ihn nicht einmal im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand

unparteiisch gegenübergetreten seien. Der Antrag sei auch damit begründet

worden, dass er auf die Besorgnis des Angeklagten gestützt sei, er solle ohne

Rücksicht auf eine mögliche Gesundheitsverschlechterung (noch an diesem

Tage) verurteilt werden. Das Gericht habe sowohl den Antrag auf Untersuchung

als auch den Befangenheitsantrag mit Gründen abgelehnt, die den Zustand des

Angeklagten am Vormittag des betreffenden Tages wiedergäben. Über seinen

Zustand am Nachmittag habe der Anstaltsarzt keine Angaben machen können,

da sich der Angeklagte seit dem frühen Vormittag diesen Tages bei Gericht und

nicht in der Justizvollzugsanstalt aufgehalten habe. Ein Fall der Unzulässigkeit

liege nicht vor, bei welchem die Begründung im Befangenheitsantrag aus zwin-

genden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig

ungeeignet sei, denn die Frage, ob die Begründung eines Gerichtsbeschlusses

in laufender Verhandlung überhaupt die Möglichkeit eines Befangenheitsgrun-

des eröffne, sei eine Frage der Begründetheit, die in der Prüfung der Zulässig-

keit keine Rolle spiele. Nur für den Fall der "völligen Ungeeignetheit" einer Be-

gründung des Befangenheitsantrages könne dieser einem nicht begründeten

Antrag gleichgesetzt und damit als unzulässig abgelehnt werden. Ein solcher

Fall habe entgegen der Annahmen des Gerichts nicht vorgelegen. Da die Mit-

glieder der Kammer durch den zulässigen Befangenheitsantrag nicht mehr zur

Entscheidung berufen gewesen seien, liege der absolute Revisionsgrund des

§ 338 Nr. 3 StPO vor.

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2. Der Verfahrensrüge muss der Erfolg versagt bleiben.

a) Der Senat kann offen lassen, ob - was nicht nahe liegt - der

Vortrag zur Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

genügt. Die Revision trägt zwar vor, dass der Vorsitzende am darauf folgenden

Hauptverhandlungstag, dem 6. Mai 2005, den Verfahrensbeteiligten die Ergeb-

nisse der ärztlichen Untersuchungen nach dem 18. April 2005 durch den Not-

arzt, das Zentralinstitut für seelische Gesundheit und das Vollzugskrankenhaus

Hohen- asperg betreffend den Angeklagten bekannt gemacht hat und den Ver-

fahrensbeteiligten die Ablichtungen der Arztberichte ausgehändigt hat. Sie ver-

schweigt jedoch, dass der Angeklagte ausweislich der Arztberichte gegenüber

den Ärzten u.a. angegeben hatte, er habe am 18. April 2005 - bei Gericht - Rat-

tengift eingenommen, das er sich zuvor aus der Küche der Justizvollzugsanstalt

besorgt hatte; diese Substanz hatte am Nachmittag des Verhandlungstages zu

mehrfachem Erbrechen geführt (GA Bd. XIV S. 234).

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Der Senat kann auch offenlassen, ob die Kammer nach § 26a

Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren durfte (vgl. dazu BVerfG - Kammer - NJW 2005,

3410; BGH NJW 2005, 3434; NJW 2005, 3436).

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b) Der Verfahrensrüge muss jedenfalls deshalb der Erfolg versagt

werden, weil sie auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Angeklagten ge-

stützt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 494/05 -,

BGH NStZ 2002, 217; NStZ 2000, 606; NStZ 1998, 267; NStZ 1998, 209; NStZ

1997, 451; NStZ`1993, 198 jeweils m. w. Nachw.)

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aa) Nach § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung

wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet

ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder Schöffen zu

rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Meyer-

Goßner, StPO 48. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8) ist das Vorliegen eines Ablehnungs-

grundes grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden zu beurteilen. Ob der

Richter tatsächlich befangen ist, spielt daher keine Rolle. Das Misstrauen gegen

die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei

verständiger Würdigung des - ihm bekannten - Sachverhalts Grund zur Annah-

me hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung ein-

nimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beein-

flussen kann.

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bb) Der Angeklagte hat, nach seinen eigenen, später den Ärzten

gegenüber gemachten Angaben bei Gericht Rattengift eingenommen und sich

damit vorsätzlich und schuldhaft - Anhaltspunkte für Anderes sind weder vorge-

tragen, noch sonst ersichtlich - in einen Zustand versetzt, der seine Verhand-

lungsfähigkeit beinträchtigen konnte (vgl. § 231a StPO). Dies hat er dem Ge-

richt nicht nur verschwiegen. Er hat vielmehr durch seine Verteidigerin vortra-

gen lassen, die Frage seiner Verhandlungsfähigkeit könne nicht durch eine

Rückfrage bei ihm geklärt werden. Als der Vorsitzende den Angeklagten

gleichwohl fragte "was ihm fehle" - eine Frage, die er leicht hätte beantworten

können - machte er zudem, bewusst falsch, keine konkreten Beschwerden gel-

tend. Das Gericht hat - anders als die Verteidigerin - keine Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Angeklagten wahrgenommen und konnte sich

dadurch aufgrund der Antwort des Angeklagten auf die Frage des Vorsitzenden

auch bestätigt sehen. Wenn der Angeklagte - auf dessen Sichtweise es an-

kommt - daraufhin gleichwohl das Gericht als befangen ansah, so kann der Se-

nat sein Verhalten nur dahin verstehen, dass der Angeklagte das Gericht ab-

sichtlich in die Irre geführt hat.

17

Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Der Angeklagte

hat damit sein Recht auf Stellung eines Befangenheitsantrages verwirkt. Einer

darauf gestützten Verfahrensrüge muss der Erfolg versagt bleiben.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf