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BGH Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 314/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
15. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg
vom 23. Februar 2005 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten
des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in
Höhe von 8.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft er-
strebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten, auf die Sachrüge gestützten
Revision, die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, die Verur-
teilung des Angeklagten zu einer höheren Strafe. Sie beanstandet insbesonde-
re, dass der Schuldspruch wegen Vergewaltigung lediglich auf § 177 Abs. 1
Nr. 2 StGB, nicht aber auch auf Nr. 1 und 3 dieser Vorschrift gestützt und dass
von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht
worden ist.
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Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig erhoben; sie wären im Übrigen, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. August 2005 zutref-
fend ausgeführt hat, auch unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Ergänzend zu den Ausführun-
gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bedarf der Erörterung
nur Folgendes:
Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB begegnen zwar recht-
lichen Bedenken, soweit von einer erheblichen Verminderung "der Einsichts-
und/oder Steuerungsfähigkeit" ausgegangen wird, denn die Anwendung des
§ 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden.
Eine Strafmilderung scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter
Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Fehlt ihm bei verminder-
ter Einsichtsfähigkeit hierzu die Einsicht, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist,
kommt § 20 StGB zur Anwendung (st. Rspr., vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR
StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5). Dieser Mangel gefährdet aber den Bestand des
Urteils nicht, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass das sach-
verständig beratene Landgericht das Fehlen der Einsicht in Folge verminderter
Einsichtsfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint hat. Das Landgericht hat ausge-
schlossen, dass der Angeklagte "auf Grund seiner aktuellen Alkohol-intoxikation
im Tatzeitraum" (...) "schuldunfähig" im Sinne des § 20 StGB gewesen sein
könnte und dabei ausdrücklich sowohl die Merkmale der Einsichts- und Steue-
rungsfähigkeit angesprochen. Die Annahme einer erheblichen Verminderung
der Schuldfähigkeit hat das Landgericht mithin allein auf die schwerwiegende
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gestützt, von der es
in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ausgegangen ist.
II.
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Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Überprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifen-
den Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.
1. Das Landgericht hat den Schuldspruch wegen Vergewaltigung zwar
allein auf die Verwirklichung der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 2
StGB gestützt, weil der Angeklagte den Nebenkläger zur Duldung der sexuellen
Handlungen mit der Drohung genötigt hat, diesen andernfalls umzubringen, und
die weiteren Tatbestandsvarianten dieser Vorschrift, nämlich eine Nötigung mit
Gewalt (Nr. 1) und das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Tatopfers (Nr. 3)
verneint. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, soweit
es die Verneinung der dritten Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 StGB be-
trifft, rechtlich nicht zu beanstanden; soweit das Landgericht rechtsfehlerhaft
auch eine Nötigung mit Gewalt verneint hat, ist auszuschließen, dass sich dies
auf die Bemessung der verhängen Strafe ausgewirkt hat.
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a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich das
Tatopfer auf Grund seiner psychischen Unterlegenheit, seiner intellektuellen
Minderbegabung und seiner Alkoholisierung objektiv in einer hilflosen Lage be-
funden hat. Nach Auffassung des Landgerichts ist sich der erheblich unter Al-
koholeinfluss stehende Angeklagte dieser besonderen Konstellation bei der
Tatbegehung aber nicht bewusst gewesen. Diese Wertung ist, wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, möglich und deshalb vom
Revisionsgericht hinzunehmen.
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b) Bedenken begegnet jedoch die Verneinung einer im Sinne des § 177
Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßigen Gewaltanwendung. Nicht zu beanstan-
den ist allerdings die Erwägung des Landgerichts, mit Rücksicht auf die Bekun-
dungen der Zeugin B. , die vor Beginn des eigentlichen Tatgeschehens durch
den Hausflur gegangen ist, als der Angeklagte den Nebenkläger gegen die
Wand "stützte", könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu
diesem Zeitpunkt den alkoholisierten Nebenkläger lediglich habe stützen wollen.
Nachdem der Angeklagte sich entschlossen hatte, den Nebenkläger zur Vor-
nahme und Duldung sexueller Handlungen zu zwingen und gedroht hatte, die-
sen andernfalls umzubringen, drückte der Angeklagte den Nebenkläger aber
zunächst weiterhin gegen die Wand und "zog" dann dessen Kopf zu seinem
erigierten Glied herunter. Danach hat der Angeklagte auch die Variante des
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht.
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Die rechtsfehlerhafte Verneinung dieser weiteren Tatbestandsvariante
führt unter den hier gegebenen Umständen jedoch entgegen der Auffassung
des Generalbundesanwalts nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil aus-
zuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Bemessung der Strafe
ausgewirkt hat. Zwar kann es straferschwerend wirken, wenn der Täter, auch
wenn dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt, mehrere Begehungsvari-
anten eines Tatbestands erfüllt (vgl. BGH NStZ 1999, 130; StV 2001, 451).
Voraussetzung ist jedoch, dass hieraus auf eine erhöhte Vorwerfbarkeit zu
schließen ist (vgl. BGH StV 2001, 451 f.). So liegt es hier aber nicht, weil das
Maß der Gewalt, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt
hat, "nicht allzu groß" gewesen ist. Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bildet
mithin die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben des Neben-
klägers, die von diesem nach den Feststellungen unter anderem wegen der
deutlichen körperlichen Überlegenheit des Angeklagten ernst genommen wurde
und dazu führte, dass dieser sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor-
nahm (zweimaliger Oralverkehr) und den Analverkehr duldete.
2. Die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält
ebenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen die Erwä-
gungen des Landgerichts nicht besorgen, dass es, was rechtsfehlerhaft wäre
(vgl. BGH NStZ 2000, 24), den Zweifelsgrundsatz auf die vom Tatrichter zu be-
antwortende Rechtsfrage einer im Sinne des § 21 StGB "erheblichen" Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit angewendet hat. Vielmehr hat das Landgericht
eine Gesamtschau der für die Beurteilung des Grades einer krankhaften seeli-
schen Störung durch akute Alkoholintoxikation maßgeblichen Kriterien, nämlich
der auf Grund einer Blutentnahme ermittelten Blutalkoholkonzentration des An-
geklagten während des in Betracht kommenden Tatzeitraums (zwischen 2,62
und 2,32 ‰) und der psychodiagnostischen Kriterien, "unter Beachtung des
Grundsatzes in dubio pro reo" vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden,
weil der Zweifelsgrundsatz bei nicht behebbaren Zweifeln, die Art und Grad des
psychischen Ausnahmezustandes betreffen, anzuwenden ist (BGH aaO).
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b) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht "keine
Veranlassung" gesehen hat, dem Angeklagten die fakultative Strafmilderung
gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen, zeigt die Revision keinen Rechts-
fehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
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Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verant-
wortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine solche Strafrah-
menverschiebung, wenn sich auf Grund der persönlichen oder situativen Ver-
hältnisse des Einzelfalles das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar
signifikant in Folge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der
Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unter-
liegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BGHSt 49,
239 = NJW 2004, 3350). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Land-
gericht hinreichend begründete Entscheidung, den Strafrahmen des § 177
Abs. 2 StGB gemäß §§ 21, 49 StGB zu mildern, aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
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Nach den Feststellungen beruhte die erhebliche Verminderung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten zwar auf einer von ihm zu verantwortenden
Trunkenheit. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht aber "mangels gegenteili-
ger Anhaltspunkte" davon ausgegangen, "dass der Angeklagte bisher nie unter
Alkoholeinfluss aggressiv und gewalttätig, insbesondere bezogen auf die Be-
friedigung sexueller Bedürfnisse, wurde und er auch bisher in diesem Zusam-
menhang keine homosexuellen Neigungen verspürte". Eine für den Angeklag-
ten vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Strafta-
ten in Folge seiner Alkoholisierung auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse
lag danach nicht vor. Ebenso fehlt es an einer für den Angeklagten vorherseh-
baren Risikoerhöhung auf Grund der situativen Verhältnisse. Der Angeklagte
befand sich nicht in einer gefahrträchtigen Lage, als er den Alkohol zu sich
nahm. Er hat sich auch danach weder bewusst noch mit einer gewissen Leicht-
fertigkeit in die Tatsituation gebracht (vgl. dazu BGHSt 49, 239, 243 f. = NJW
2004, 3350), denn er hatte nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen zu dem Zeitpunkt, als er sich auf den Wunsch des Nebenklägers
bereit erklärte, diesen nach Hause zu bringen, die Tatbegehung "weder geplant
noch überhaupt vorausgesehen".
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3. Die Erwägungen zur Bemessung der Höhe der verhängten Freiheits-
strafe weisen ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des
Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
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Das Landgericht hat mit Rücksicht auf die hier gegebenen besonderen
Umstände der Tat nicht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mit
dem Tatopfer den ungeschützten Oral- bzw. Analverkehr vollzogen hat. Zwar
kann auch dann, wenn es bei einem solchen Verkehr - wie hier - nicht zum Sa-
menerguss gekommen ist, die ungeschützte Vornahme solcher sexuellen
Handlungen grundsätzlich strafschärfend berücksichtigt werden, wobei sich er-
schwerend insbesondere der Umstand auswirkt, dass eine solche Tatausfüh-
rung mit der erhöhten Gefahr einer Infektion verbunden sein kann (vgl. BGHR
StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 14). Das Landgericht hat dies aber nicht
verkannt, sondern die Infektionsgefahr deshalb nicht strafschärfend berücksich-
tigt, weil hier - anders als in der vorgenannten Entscheidung - keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestanden, "dass der Angeklagte tatsächlich unter irgend-
einer ansteckenden (Geschlechts -) Krankheit leidet". Diese Wertung ist recht-
lich nicht zu beanstanden.
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Zwar ist die verhängte Freiheitsstrafe, zumal die Vorgehensweise des
Angeklagten vom Tatopfer "als äußerst Ekel erregend und demütigend empfun-
den" werden musste, niedrig. Sie ist aber entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin nicht (unvertretbar) milde.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann