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BGH Urteil vom 23.02.2006 – 4 StR 444/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 444/05

Urteil

vom

23. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 14. März 2005 wird verwor-

fen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-

rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die

Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten

(auch) wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB). Ferner be-

anstandet sie, dass das Landgericht zu Gunsten des zur Tatzeit alkoholisierten

Angeklagten bei der Bemessung der verhängten Strafe von der Milderungs-

möglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht hat.

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Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur in Bezug auf die

Vornahme der Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB vertreten wird, hat keinen

Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen bestieg der Angeklagte nach dem Besuch

zweier Gaststätten, in denen er zuvor Wein und Bier in erheblichen Mengen zu

sich genommen hatte, am frühen Morgen des 10. November 2004 ein Taxi. Als

das Fahrtziel erreicht war, hielt der Taxifahrer gegen 3.10 Uhr – aufgrund der

Tageszeit herrschte kein Verkehrsaufkommen – das Fahrzeug im Kreuzungs-

bereich zweier Straßen an, schaltete die Innenraumbeleuchtung ein und brach-

te bei laufendem Motor den Wählhebel für die Getriebeautomatik in die Park-

stellung. Anschließend bat er den im Fahrzeugfond sitzenden Angeklagten um

die Entrichtung des Fahrpreises in Höhe von 9,80 Euro. Spätestens jetzt ent-

schloss sich der erheblich angetrunkene Angeklagte, den Taxifahrer unter Ein-

satz eines mitgeführten Pfeffersprays an der Geltendmachung des Fahrpreises

zu hindern. Er beugte sich vor, sprühte dem völlig überraschten Tatopfer Pfef-

ferspray in das Gesicht und flüchtete nach einem kurzen Gerangel aus dem

Fahrzeug. Als er wenig später stürzte, konnte er von dem nacheilenden Taxi-

fahrer überwältigt werden. Durch den Einsatz des Pfeffersprays erlitt der Fahrer

des Taxis Reizungen und Schmerzen an den Augen.

2. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat

das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach

§ 316 a StGB verneint.

a) Allerdings war das Tatopfer zum Zeitpunkt des auf ihn verübten An-

griffs (noch) Führer eines Kraftfahrzeugs und damit taugliches Tatobjekt einer

Straftat nach § 316 a StGB. Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Be-

stimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewe-

gung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Be-

wältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Befindet

sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das

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Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgän-

gen befasst ist (BGH aaO). Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten

Halt, regelmäßig der Fall, wenn – wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in

Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).

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b) Liegt ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des

§ 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter „dabei die

besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ausgenutzt hat. Danach ist er-

forderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraft-

fahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßen-

verkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11). Das ist (objektiv) der Fall, wenn der

Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit

der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Ver-

kehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsob-

jekt eines Überfalls werden kann (BGH aaO S. 14 f.). Verübt der Täter den An-

griff im fließenden Verkehr oder bei einem verkehrsbedingten Halt, stellt dies

ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er dabei auch die besonderen Verhältnis-

se des Straßenverkehrs ausnutzt. Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten

Halt (hier: zu dem Zweck, den Fahrpreis für die Beförderung zu kassieren) kann

im Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugführers infolge spezi-

fischer Bedingungen des Straßenverkehrs erschwert sein (vgl. die Beispielsfälle

in BGH NJW 2005, 2564, 2565). Hierfür genügt jedoch nicht, dass der Fahr-

zeugmotor noch läuft und der Fahrer (allein) deshalb mit dem Betrieb des Fahr-

zeugs beschäftigt ist (BGH aaO). Vielmehr müssen weitere verkehrsspezifische

Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten

des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben. Derartige Umstände hat das

Landgericht mit dem Hinweis verneint, dass zur Tatzeit am Tatort kein Ver-

kehrsaufkommen bestand, mithin das Tatopfer zum Zeitpunkt des Angriffs nicht

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mit der Bewältigung von Betriebs– oder Verkehrsvorgängen in einer Art und

Weise beschäftigt war, die ihn in seiner Abwehrmöglichkeit beeinträchtigte. Dies

ist nach den dargelegten Grundsätzen rechtlich nicht zu beanstanden, zumal

die Feststellungen zudem belegen, dass auch das Fahrzeug des Tatopfers zum

Tatzeitpunkt keiner besonderen Überwachung durch den Fahrer bedurfte, da es

durch Einlegen des Automatikhebels in die Parkstellung gegen ein Wegrollen

oder ungewolltes Beschleunigen hinreichend gesichert war.

3. Auch die vom Landgericht nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

vorgenommene Strafrahmenverschiebung weist keinen durchgreifenden

Rechtsfehler auf.

Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit – wie hier – auf

zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrah-

menverschiebung nach den genannten Bestimmungen, wenn sich aufgrund der

persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Bege-

hung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht

hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich einge-

räumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entschei-

dung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt

49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 314/05).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landge-

richts, den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

zu mildern, nicht zu beanstanden. Die erkennende Strafkammer hat bei ihrer

Entscheidung in erster Linie darauf abgestellt, dass der Angeklagte bislang

noch nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden ist und damit zum Aus-

druck gebracht, dass eine in der Person des Angeklagten begründete, für ihn

vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten

aufgrund seiner Alkoholisierung in Bezug auf die ausgeurteilte Tat nicht gege-

ben war. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag auch keine

für den Angeklagten vorhersehbare Risikoerhöhung aufgrund der situativen

Verhältnisse vor. Der Angeklagte befand sich nicht in einer gefahrträchtigen

Lage, als er den Alkohol zu sich nahm. Auch danach hat er sich weder bewusst

noch leichtfertig in die Tatsituation gebracht (vgl. hierzu BGHSt 49, 239, 243 f).

Der Angeklagte hat – wovon das Landgericht in zutreffender Anwendung des

Zweifelssatzes ausgegangen ist – den Tatentschluss spontan erst unmittelbar

vor Begehung der Tat gefasst. In Bezug auf die mitgeführte Pfefferspraydose

hat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, diese zu seinem Selbstschutz mit

sich geführt zu haben.

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4. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen den Ange-

klagten begünstigenden oder benachteiligenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler

ergeben.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann