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BGH Urteil vom 23.02.2006 – 4 StR 444/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 14. März 2005 wird verwor-
fen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-
rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Un-
gunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die
Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten
(auch) wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB). Ferner be-
anstandet sie, dass das Landgericht zu Gunsten des zur Tatzeit alkoholisierten
Angeklagten bei der Bemessung der verhängten Strafe von der Milderungs-
möglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht hat.
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Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur in Bezug auf die
Vornahme der Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB vertreten wird, hat keinen
Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen bestieg der Angeklagte nach dem Besuch
zweier Gaststätten, in denen er zuvor Wein und Bier in erheblichen Mengen zu
sich genommen hatte, am frühen Morgen des 10. November 2004 ein Taxi. Als
das Fahrtziel erreicht war, hielt der Taxifahrer gegen 3.10 Uhr – aufgrund der
Tageszeit herrschte kein Verkehrsaufkommen – das Fahrzeug im Kreuzungs-
bereich zweier Straßen an, schaltete die Innenraumbeleuchtung ein und brach-
te bei laufendem Motor den Wählhebel für die Getriebeautomatik in die Park-
stellung. Anschließend bat er den im Fahrzeugfond sitzenden Angeklagten um
die Entrichtung des Fahrpreises in Höhe von 9,80 Euro. Spätestens jetzt ent-
schloss sich der erheblich angetrunkene Angeklagte, den Taxifahrer unter Ein-
satz eines mitgeführten Pfeffersprays an der Geltendmachung des Fahrpreises
zu hindern. Er beugte sich vor, sprühte dem völlig überraschten Tatopfer Pfef-
ferspray in das Gesicht und flüchtete nach einem kurzen Gerangel aus dem
Fahrzeug. Als er wenig später stürzte, konnte er von dem nacheilenden Taxi-
fahrer überwältigt werden. Durch den Einsatz des Pfeffersprays erlitt der Fahrer
des Taxis Reizungen und Schmerzen an den Augen.
2. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat
das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach
§ 316 a StGB verneint.
a) Allerdings war das Tatopfer zum Zeitpunkt des auf ihn verübten An-
griffs (noch) Führer eines Kraftfahrzeugs und damit taugliches Tatobjekt einer
Straftat nach § 316 a StGB. Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Be-
stimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewe-
gung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Be-
wältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Befindet
sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das
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Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgän-
gen befasst ist (BGH aaO). Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten
Halt, regelmäßig der Fall, wenn – wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in
Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).
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b) Liegt ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des
§ 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter „dabei die
besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ausgenutzt hat. Danach ist er-
forderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraft-
fahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßen-
verkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11). Das ist (objektiv) der Fall, wenn der
Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit
der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Ver-
kehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsob-
jekt eines Überfalls werden kann (BGH aaO S. 14 f.). Verübt der Täter den An-
griff im fließenden Verkehr oder bei einem verkehrsbedingten Halt, stellt dies
ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er dabei auch die besonderen Verhältnis-
se des Straßenverkehrs ausnutzt. Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten
Halt (hier: zu dem Zweck, den Fahrpreis für die Beförderung zu kassieren) kann
im Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugführers infolge spezi-
fischer Bedingungen des Straßenverkehrs erschwert sein (vgl. die Beispielsfälle
in BGH NJW 2005, 2564, 2565). Hierfür genügt jedoch nicht, dass der Fahr-
zeugmotor noch läuft und der Fahrer (allein) deshalb mit dem Betrieb des Fahr-
zeugs beschäftigt ist (BGH aaO). Vielmehr müssen weitere verkehrsspezifische
Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten
des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben. Derartige Umstände hat das
Landgericht mit dem Hinweis verneint, dass zur Tatzeit am Tatort kein Ver-
kehrsaufkommen bestand, mithin das Tatopfer zum Zeitpunkt des Angriffs nicht
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mit der Bewältigung von Betriebs– oder Verkehrsvorgängen in einer Art und
Weise beschäftigt war, die ihn in seiner Abwehrmöglichkeit beeinträchtigte. Dies
ist nach den dargelegten Grundsätzen rechtlich nicht zu beanstanden, zumal
die Feststellungen zudem belegen, dass auch das Fahrzeug des Tatopfers zum
Tatzeitpunkt keiner besonderen Überwachung durch den Fahrer bedurfte, da es
durch Einlegen des Automatikhebels in die Parkstellung gegen ein Wegrollen
oder ungewolltes Beschleunigen hinreichend gesichert war.
3. Auch die vom Landgericht nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
vorgenommene Strafrahmenverschiebung weist keinen durchgreifenden
Rechtsfehler auf.
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit – wie hier – auf
zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrah-
menverschiebung nach den genannten Bestimmungen, wenn sich aufgrund der
persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Bege-
hung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht
hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich einge-
räumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entschei-
dung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt
49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 314/05).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landge-
richts, den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
zu mildern, nicht zu beanstanden. Die erkennende Strafkammer hat bei ihrer
Entscheidung in erster Linie darauf abgestellt, dass der Angeklagte bislang
noch nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden ist und damit zum Aus-
druck gebracht, dass eine in der Person des Angeklagten begründete, für ihn
vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten
aufgrund seiner Alkoholisierung in Bezug auf die ausgeurteilte Tat nicht gege-
ben war. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag auch keine
für den Angeklagten vorhersehbare Risikoerhöhung aufgrund der situativen
Verhältnisse vor. Der Angeklagte befand sich nicht in einer gefahrträchtigen
Lage, als er den Alkohol zu sich nahm. Auch danach hat er sich weder bewusst
noch leichtfertig in die Tatsituation gebracht (vgl. hierzu BGHSt 49, 239, 243 f).
Der Angeklagte hat – wovon das Landgericht in zutreffender Anwendung des
Zweifelssatzes ausgegangen ist – den Tatentschluss spontan erst unmittelbar
vor Begehung der Tat gefasst. In Bezug auf die mitgeführte Pfefferspraydose
hat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, diese zu seinem Selbstschutz mit
sich geführt zu haben.
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4. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen den Ange-
klagten begünstigenden oder benachteiligenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler
ergeben.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann