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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – I ZB 33/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 47 306

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

Porsche Boxster

Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automo- bilen unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen von Automobilen frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rah- men der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird.

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirk- same Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunfts- hinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf

dem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinfüh- rung auszugehen.

BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04 – Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-

fert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

13. Oktober 2004 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels

insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Ware „Kraft-

fahrzeuge“ zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-

lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-

setzt.

Gründe

1

I. Mit der Anmeldung vom 4. Oktober 1997 begehrt die Anmelderin die Ein-

tragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke

zur Kennzeichnung für die Waren

Kraftfahrzeuge und deren Teile.

2

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines aktuel-

len Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die An-

melderin sich hilfsweise darauf berufen, dass die angemeldete Form für die Ware

„Fahrzeuge“ im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin durchgesetzt sei.

Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v.

13.10.2004 – 28 W (pat) 102/00, in juris veröffentlicht).

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Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren im

Beschwerdeverfahren erfolglosen Eintragungsantrag weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beanspruchte Wa-

renformmarke von Haus aus nicht schutzfähig sei, weil der begehrten Eintragung

zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe.

Dieses Eintragungshindernis sei auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung über-

wunden. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Es sei bereits zweifelhaft, ob die beanspruchte Darstellung aufgrund waren-

und/oder technisch bedingter Form nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht

von vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Bei der Formgestaltung

von Kraftfahrzeugen seien zahlreiche technische Vorgaben von Bedeutung wie die

Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl, die Aerodynamik, die

Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile, die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit,

die optischen Bedingungen sowie Elemente des Unfall- und Aufprallschutzes. Der

Gestaltungsfreiheit des Designers seien von vornherein Grenzen gesetzt. Den-

noch lasse sich bei aller Dominanz zwingender technischer Vorgaben nicht mit

letzter Sicherheit feststellen, dass sich die als Marke beanspruchte Form in der

bloßen Reproduktion der zur Erreichung eines technischen Effekts erforderlichen

Anordnung der Elemente der Ware erschöpfe. Auch wenn Linienführung und Auf-

bau des Fahrzeugs technischen Zwecken dienten, sei doch die konkrete Ausge-

staltung nicht unbedingt technisch vorgegeben.

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Das Hindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft stehe der Eintra-

gung einer dreidimensionalen Marke entgegen, soweit die beanspruchte Form le-

diglich die typischen Merkmale der beanspruchten Ware und keine über die tech-

nische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente erkennen lasse. Dabei

genüge das bloße Abweichen von einer branchenüblichen Gestaltung noch nicht

zur Bejahung der Unterscheidungskraft; vielmehr könne die Herkunftsfunktion der

Marke nur durch eine erhebliche Abweichung von der bestehenden Gestaltungs-

vielfalt erfüllt werden. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, ob der Ver-

kehr an die Herkunftskennzeichnung durch Produktgestaltungen gewöhnt sei. Es

sei zweifelhaft, ob die angemeldete Form diesen Anforderungen genüge. Der Au-

tomobilmarkt zeichne sich durch eine große Formenvielfalt aus. Diese Gestal-

tungsbreite werde vom Verkehr erwartet. Dennoch führten die technischen Vorga-

ben dazu, dass sich die Formgestaltung bei verschiedenen Herstellern immer

stärker annähere, so dass sich der Verkehr an „klassischen“ Erkennungszeichen

wie einem Emblem, einem Schriftzug oder einer Figur orientieren müsse. Ande-

rerseits sei weithin zu beobachten, dass trotz der Gewöhnung an die vielfältige

Formgebung von Kraftfahrzeugen von der äußeren Form häufig spontan und ohne

weitere Überlegung auf den Hersteller geschlossen werde; dies zeige, dass große

Teile des Verkehrs in der Lage seien, ein Auto allein nach seinem äußeren Er-

scheinungsbild einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Offensichtlich orientiere

sich der Verkehr an bestimmten herstellertypischen Grundmustern und Linienfüh-

rungen, die auch in abgewandelter Form zu einem Wiedererkennungseffekt führ-

ten. Ob man bei der Form, die die Anmelderin als Marke beanspruche, von einer

solchen charakteristischen Formgebung sprechen könne, erscheine zweifelhaft,

weil sie lediglich Gestaltungselemente enthalte, die nicht über den bloßen Prototyp

eines Sportwagens hinausgingen und sich nicht erheblich von dem Branchenübli-

chen abhöben.

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Die Frage der Unterscheidungskraft könne aber dahingestellt bleiben, weil

die vorliegende Warendarstellung im Hinblick auf das überragende Interesse der

Allgemeinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt freihaltebedürftig sei. Die Mög-

lichkeiten der Produktform seien bei Kraftfahrzeugen relativ eingeschränkt. Ande-

rerseits spiele die Optik eines Fahrzeugs für den Verkehr eine maßgebliche Rolle;

die Kaufentscheidung werde immer häufiger vom Design beeinflusst. Daher kom-

me der Erhaltung der Formenvielfalt ein besonderer Stellenwert zu. Seien die

Möglichkeiten beschränkt, die Produktgestaltung zu variieren, müssten die Wett-

bewerber ungehindert von Markenrechten Dritter auf einen möglichst großen For-

menschatz zurückgreifen können. Wolle ein Anbieter den Nachbau seiner Form

verhindern, brauche er keinen Markenschutz; vielmehr könne seinen berechtigten

Interessen mit einem Produktschutzrecht wie dem Geschmacksmuster entspro-

chen werden. Entsprechende Erwägungen seien anzustellen, soweit die Anmelde-

rin den Schutz auch für Fahrzeugteile beanspruche; denn der Verkehr verstehe

das Zeichen insoweit nur als Hinweis auf die bestimmungsgemäße Verwendung.

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Anders als im Parallelverfahren sei das Eintragungshindernis nicht durch den

Nachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden. Mache ein Anmelder die Ver-

kehrsdurchsetzung erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, müsse er deren

Voraussetzungen schlüssig darlegen. Dem genüge das Vorbringen der Anmelde-

rin nicht, weil es – bezogen auf den Anmeldezeitpunkt im Oktober 1997 – bereits

am Nachweis einer lang andauernden markenmäßigen Benutzung der als Marke

beanspruchten Form fehle. Das Modell Boxster sei erst Ende 1996 im Markt ein-

geführt worden. Außerdem sei der Wagen im Gegensatz zur übrigen Modellpalette

der Anmelderin gerade nicht über die spezielle Formgestaltung, sondern über die

Modellbezeichnung „Boxster“ angeboten worden und stelle sich daher als ein

Sportwagen unter vielen anderen dar, weil er – abgesehen von der Frontpartie –

gerade nicht über das markante und bekannte Porsche-Design verfüge. Zwar ha-

be die Anmelderin das Fahrzeug nach ihrem Vorbringen umfangreich beworben

und mit ihm auch erhebliche Umsätze erzielt. Dies lasse aber keinen zwingenden

Schluss zu, dass damit dem Verkehr die Karosserieform des Fahrzeugs als kenn-

zeichnender Hinweis nahe gebracht worden sei. Gleiches gelte für das in An-

spruch genommene Echo in den Medien; dort trete das Fahrzeug stets nur mit

seiner Modellbezeichnung in Erscheinung. Die bloße Abbildung in den Medien oh-

ne Hinweis auf eine erheblich aus dem üblichen Formenschatz fallende Gestal-

tung reiche nicht aus, die Verkehrsauffassung in betriebskennzeichnender Weise

nachhaltig zu beeinflussen. Damit fehle es an grundlegenden Voraussetzungen für

die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung.

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III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde

haben überwiegend Erfolg. Zu Unrecht hat das Bundespatentgericht – soweit der

Markenschutz für Kraftfahrzeuge begehrt wird – eine Überwindung des Eintra-

gungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufgrund Verkehrsdurchsetzung

(§ 8 Abs. 3 MarkenG) verneint. Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde dagegen in-

soweit, als sie sich gegen die Versagung des Markenschutzes für Fahrzeugteile

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wendet.

1. Markenschutz für Kraftfahrzeuge

a) Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der ange-

meldeten Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht die Markenfähigkeit im

Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden kann. Nach § 3 Abs. 1 Mar-

kenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleis-

tungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei-

den. Dazu gehört auch die Form einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens

ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Wa-

ren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches

geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen

eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002

– C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 37 – Philips/Remington;

BGH, Beschl. v. 20.11.2003 – I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004,

752 – Gabelstapler II, m.w.N.).

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Bei der von der Anmelderin als Marke beanspruchten Form handelt es sich

nicht um den Prototyp eines Sportwagens oder eines Kraftfahrzeugs schlechthin,

bei dem bereits die abstrakte Markenfähigkeit zu verneinen wäre (vgl. hierzu BGH

GRUR 2004, 502, 503 – Gabelstapler II, m.w.N.). Dies folgt schon aus der Vielzahl

besonderer Gestaltungselemente, die die in Rede stehende Form auszeichnen

und ihre abstrakte Markenfähigkeit begründen.

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b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 MarkenG steht der Eintragung nicht

entgegen. Unter dieses Schutzhindernis fallen Zeichen, die ausschließlich aus ei-

ner Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Errei-

chung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesent-

lichen Wert verleiht. Damit schließt es das Gesetz im öffentlichen Interesse aus,

dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften ei-

ner Ware für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Mar-

keneintragung daran hindern kann, bei der Gestaltung ihrer Produkte eine bekann-

te technische Lösung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte vorteilhafte Ei-

genschaften zu verleihen.

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Eine solche blockierende Wirkung geht von dem angemeldeten Zeichen nicht

aus. Wie die Erfahrung lehrt, bestehen bei der Gestaltung der äußeren Form eines

Sportwagens trotz strenger technischer Vorgaben vielfältige Gestaltungsmöglich-

keiten, die es jedem Hersteller erlauben, trotz eines ähnlichen oder identischen

Anforderungsprofils Automobile zu entwickeln, die sich jeweils durch eine eigen-

ständige individualisierende Formgebung auszeichnen (a.A. Fezer, Markenrecht,

3. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 228a, der der dreidimensionalen Form von Automobi-

len gerade wegen der Vielfalt markenfähiger Gestaltungselemente die Markenfä-

higkeit versagen möchte).

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c) Das Bundespatentgericht hat die Versagung des Schutzes nicht auf das

Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gestützt. Dage-

gen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den

Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der

Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-

tungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grund-

sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so ge-

ringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft drei-

dimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ih-

nen ist grundsätzlich kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen

Markenformen. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensio-

nalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu prüfen, ob der Verkehr

in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-

tungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 – C-53/01,

C-54/01, C-55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 41 f., 46 – Linde, Win-

ward und Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 – I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462,

463 f. = WRP 2001, 265 – Stabtaschenlampen). Dabei ist jedoch zu beachten,

dass eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, vom

Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine her-

kömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom

Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen

Verbraucher daher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung nicht auf die

betriebliche Herkunft (EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 48 – Linde, Winward und Rado;

Urt. v. 29.4.2004 – C-468/01 bis C-472/01, Slg. 2004, I-5141 = GRUR Int. 2004,

635 Tz. 36 – Quadratische Waschmitteltabs; Urt. v. 29.4.2004 – C-473/01,

C-474/01, Slg. 2004, I-5173 = GRUR Int. 2004, 639 Tz. 36 – Dreidimensionale

Tablettenform III; Urt. v. 7.10.2004 – C-136/02, GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 – Mag

Lite).

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Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung sowohl bei

zweidimensionalen Marken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöp-

fen, als auch bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen,

trotz Anlegung des beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus,

dass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterschei-

dungskraft fehlt. Denn die zwei- oder dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe

eines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig

nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH,

Beschl. v. 10.4.1997 – I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 – Auto-

felge; Beschl. v. 5.11.1998 – I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526

– Etiketten; Beschl. v. 4.12.2003 – I ZB 38/00, GRUR 2004, 329, 330 = WRP

2004, 492 – Käse in Blütenform; Beschl. v. 20.11.2003 – I ZB 48/98, GRUR 2004,

507, 509 = WRP 2004, 749 – Transformatorengehäuse). Bei dreidimensionalen

Marken ist danach regelmäßig zu prüfen, ob die Form lediglich einen im Vorder-

grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert (Auto, Sportwagen).

Geht die Form darüber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere

Gestaltungsmerkmale aus, ist zu prüfen, ob der Verkehr in ihnen eben nur bloße

Gestaltungsmerkmale sieht oder ob er sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur

dann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer konkre-

ten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt,

ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH, Beschl. v. 14.12.2000

I ZB 25/98, GRUR 2001, 418, 419 f. – Montre; BGHZ 153, 131, 140 – Ab-

schlussstück; BGH GRUR 2004, 329, 330 – Käse in Blütenform; vgl. ferner Ull-

mann, GRUR 2005, 89, 90 f.).

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Mit Recht hat das Bundespatentgericht berücksichtigt, dass der Verkehr seit

langem bei Automobilen daran gewöhnt ist, in der äußeren Form des Fahrzeugs

auch einen Herkunftshinweis zu sehen. Dieses Verständnis wird dadurch unter-

stützt, dass sich die Automobilhersteller erkennbar darum bemühen, verschiede-

nen Modellen, die in zeitlicher Abfolge oder parallel im Rahmen der jeweiligen

Modellpalette vertrieben werden, durch gleich bleibende herstellertypische Gestal-

tungsmerkmale ein Aussehen zu verleihen, das die Zugehörigkeit zu einer be-

stimmten Modellfamilie erkennen lässt und die Zuordnung zu einem bestimmten

Hersteller erleichtert. Diese Entwicklung wird dadurch unterstützt und gefördert,

dass die Hersteller die entsprechenden Gestaltungsmerkmale werblich herausstel-

len und damit den Wiedererkennungseffekt solcher Formgestaltungen erhöhen

(vgl. Ullmann, GRUR 2005, 89, 91). Dabei ist zu beobachten, dass auch dann,

wenn funktionsbedingt oder aufgrund einer Modeströmung Modelle verschiedener

Hersteller ähnliche Gestaltungsmerkmale aufweisen, andere Merkmale bleiben,

die als charakteristisch empfunden werden und denen infolge dessen eine identi-

tätsstiftende Funktion zukommt. Jedenfalls entspricht es der Lebenserfahrung,

wenn das Bundespatentgericht in seine Erwägungen einbezieht, dass eine auffäl-

lige Form von Automobilen ein klassisches Beispiel für eine herkunftshinweisende

Formgestaltung darstellt.

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Dies gilt – insofern teilt der Senat die vom Bundespatentgericht geäußerten

Zweifel nicht – auch und gerade für die hier als Marke beanspruchte Form. Zwar

weist das abgebildete Fahrzeug konstruktionsbedingt Besonderheiten auf (Cabrio-

let-Dach, Mittelmotor), die als Herkunftshinweis ausscheiden. Doch vermögen die-

se Merkmale nichts daran zu ändern, dass die Gestaltung im Übrigen – etwa der

Vorderwagen im Profil, die Vorder- und die Heckansicht – eine eigenständige Cha-

rakteristik aufweist. Ein Betrachter, dem zunächst ein Fahrzeug mit der als Marke

beanspruchten Form und sodann ein Fahrzeug mit denselben besonderen Gestal-

tungsmerkmalen begegnen, wird wie selbstverständlich annehmen, dass beide

Fahrzeuge vom selben Hersteller stammen.

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d) Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedoch – wie das Bun-

despatentgericht zu Recht angenommen hat – das Eintragungshindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, solange sich die Anmeldung nicht darauf stützen

kann, dass sich das Zeichen im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.

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Da sich die angemeldete Marke darin erschöpft, die äußere Form der Ware –

hier des Porsche Boxster – wiederzugeben, handelt es sich um ein Zeichen, das

Eigenschaften der beanspruchten Ware, nämlich die äußere Gestaltung, be-

schreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet werden können und

nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, besteht grundsätzlich ein besonde-

res Interesse der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 73 – Linde, Win-

ward und Rado), das ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be-

gründen kann. Denn die Freiheit der Gestaltung von Produkten darf nicht über

Gebühr eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wenn Form-

gestaltungen wie die vorliegende ohne weiteres als Marke eingetragen würden –

nicht nur Automobilhersteller, sondern jedermann mit verhältnismäßig geringem

Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenan-

meldungen machen könnte mit der Folge, dass diese Formgestaltungen zumin-

dest innerhalb der Benutzungsschonfrist für die Wettbewerber verschlossen wä-

ren. Dadurch würde sich eine erhebliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit

ergeben, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wettbe-

werber, sondern auch von – möglicherweise unzähligen – Formgebungen abset-

zen müssten, denen Markenschutz zugebilligt wäre.

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e) Die angefochtene Entscheidung kann indessen keinen Bestand haben,

soweit sie der angemeldeten Marke auch eine Eintragung aufgrund Verkehrs-

durchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) versagt hat.

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Das Erscheinen eines neuen Modells eines bekannten, auf Exklusivität be-

dachten Automobilherstellers findet erfahrungsgemäß ein lebhaftes Echo in den

Medien und stößt auf ein lebendiges Verbraucherinteresse. Die Anmelderin hat

ausführlich dargelegt, dass dies auch und gerade bei dem hier in Rede stehenden

Modell Porsche Boxster der Fall war. Da die angesprochenen Verkehrskreise in

der äußeren Formgebung von Automobilen häufig einen Herkunftshinweis erbli-

cken, liegt es nahe, dass sie die markanten Gestaltungsmerkmale eines neuen

Modells nicht allzu lange nach seiner Markteinführung mit einem bestimmten Her-

steller in Verbindung bringen. Dies hat das Bundespatentgericht in anderem Zu-

sammenhang überzeugend dargestellt: Der Verkehr schließe trotz der Gewöh-

nung an die vielfältige Formgebung der Ware „Auto“ häufig von der äußeren Form

eines Kraftfahrzeugs spontan und ohne weitere Überlegung auf den Hersteller;

große Teile des Verkehrs seien offensichtlich in der Lage, ein Auto allein seinem

Äußeren nach einem bestimmten Hersteller zuzuordnen; im Grunde sei der Auto-

mobilsektor sogar ein klassisches Beispiel für diese Zuordnung, weil selbst Kinder

in der Lage seien, Automarken schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des

jeweiligen Fahrzeugs zu erkennen.

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Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in Deutschland zumindest gängige

Modelle kurze Zeit nach der Einführung vom Verkehr einem bestimmten Hersteller

zugeordnet werden. Der interessierte Verbraucher nimmt die ungewohnte Form

eines neuen Modells wahr, registriert die neuen Gestaltungsmerkmale und erkennt

sie alsbald wieder, wenn ihm dasselbe Modell erneut begegnet. Er ist in der Lage,

in der neuen Form alsbald einen Herkunftshinweis zu erkennen, zumal wenn die

Form des neuen Modells – wie im Streitfall die Form des Porsche Boxster – cha-

rakteristische Merkmale aufgreift, die er von anderen Modellen desselben Herstel-

lers kennt. Demgegenüber steht es mit den an anderer Stelle getroffenen Feststel-

lungen in Widerspruch und ist mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu brin-

gen, wenn das Bundespatentgericht annimmt, die Form des neuen Modells des

Porsche Boxster habe sich auch ein knappes Jahr nach seiner Markteinführung im

Verkehr noch nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt.

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2. Markenschutz für Kraftfahrzeugteile

Mit der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin die Entscheidung des Bun-

despatentgerichts in vollem Umfang angefochten, also auch insoweit, als die Ein-

tragung der angemeldeten Marke für Teile von Kraftfahrzeugen beansprucht wor-

den ist. Die Begründung der Rechtsbeschwerde setzt sich jedoch – wie in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – allein mit der Eintragung der

Marke für Kraftfahrzeuge auseinander, ohne auf den Schutz für Fahrzeugteile ein-

zugehen. Es fehlt daher insoweit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die

Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 3 und 4 MarkenG).

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IV. Danach ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als die

Eintragung der angemeldeten Marke für Kraftfahrzeuge verweigert worden ist. Im

Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-

scheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W(pat) 102/00 -