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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – I ZB 34/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 48 198.5/12

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Porsche 911

Wird die Eintragung der angemeldeten Marke auf das fürsorgliche Vorbringen zur Verkehrsdurchsetzung gestützt, kann der Anmelder diese Entscheidung nicht mit dem Ziel anfechten, eine Eintragung ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung zu er- reichen.

BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – I ZB 34/04 – Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-

fert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des

28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

13. Oktober 2004 wird verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-

setzt.

Gründe

1

I. Mit der Anmeldung vom 10. Oktober 1997 begehrt die Anmelderin die

Eintragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke

zur Kennzeichnung für die Waren

Kraftfahrzeuge und deren Teile.

2

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines aktuel-

len Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die An-

melderin sich hilfsweise darauf berufen, dass die angemeldete Form für die Ware

„Fahrzeuge“ im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin durchgesetzt sei.

Das Bundespatentgericht hat den Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der Wa-

re „Fahrzeuge“ wegen erwiesener Verkehrsdurchsetzung aufgehoben und die wei-

tergehende Beschwerde zurückgewiesen (BPatG GRUR 2005, 330).

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Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Anmelderin,

mit der sie die Eintragung ihrer angemeldeten Marke ungeachtet der Verkehrs-

durchsetzung als „Hauptantrag“ weiterverfolgt.

II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beanspruchte Wa-

renformmarke von Haus aus nicht schutzfähig sei, weil der begehrten Eintragung

zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe,

dass aber dieses Eintragungshindernis für die Ware „Fahrzeuge“ durch den

Nachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden sei. Anhand des vorgelegten

Materials zu den Werbeaufwendungen für den der angemeldeten Marke zugrunde

liegenden Modelltyp 911 sei festzustellen, dass die angemeldete Karosserieform

sich bereits am Anmeldetag als Herkunftshinweis auf die Anmelderin im Verkehr

durchgesetzt habe. Das gelte allerdings nicht für die beanspruchten Fahrzeugteile.

III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Soweit es um den Markenschutz

für Kraftfahrzeuge geht, fehlt es an einer Beschwer der Anmelderin. Soweit Mar-

kenschutz für Fahrzeugteile begehrt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht

begründet worden.

1. Markenschutz für Kraftfahrzeuge

Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Anmelderin den die

Eintragung versagenden Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamtes hinsichtlich der Ware „Fahrzeuge“ aufgehoben. Damit hat die An-

melderin hinsichtlich dieser Ware in vollem Umfang obsiegt. Der Eintragung der

angemeldeten Marke für Kraftfahrzeuge steht nichts mehr im Wege. Der Umstand,

dass die Eintragung als durchgesetzte Marke erfolgt, begründet – wie in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – keine Beschwer der Anmelderin

(zur Voraussetzung der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl.

v. 19.10.1966 – Ia ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 95 – Stute). Eine Abänderung der die

Eintragung der Marke beschließenden Entscheidung des Bundespatentgerichts

wird von der Rechtsbeschwerdeführerin nicht begehrt. Die Begründung der den

Markenschutz in vollem Umfang zusprechenden Entscheidung des Bundespatent-

gerichts beschwert die Rechtsbeschwerdeführerin nicht in verfahrensrechtlicher

Weise (§§ 86, 85 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG).

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Das Begehren der Anmelderin ist lediglich auf die Eintragung einer Marke

gerichtet, der die Prioritätswirkung des § 6 Abs. 2 MarkenG zukommt. Diesem Be-

gehren ist in der angefochtenen Entscheidung stattgegeben worden. Nach dieser

Entscheidung finden die Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG keine Anwendung, weil die Marke sich bereits zum Zeitpunkt der Anmel-

dung infolge ihrer Benutzung für die angemeldete Ware „Fahrzeuge“ in den betei-

ligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Da die Benut-

zungslage dem angemeldeten Zeichen den Charakter einer auf die Anmelderin

hinweisenden Marke verleiht, haben die absoluten Schutzhindernisse des § 8

Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG für dieses keine rechtliche Bedeutung und hätten des-

halb auch gänzlich unerörtert bleiben können.

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Ein Anmelder, der sich mit Erfolg auf die Verkehrsdurchsetzung seines Zei-

chens beruft, hat keinen verfahrensrechtlich eigenständigen Anspruch darauf,

dass im Eintragungsverfahren über den herkunftshinweisenden Charakter des an-

gemeldeten Zeichens ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung, nämlich kraft origi-

närer Kennzeichnungskraft, entschieden wird. Hat der Anmelder Tatsachenmate-

rial eingeführt, das den Mangel eines der Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2

Nr. 1 bis 3 MarkenG aufhebt und die Eintragung der Marke mit der begehrten Prio-

rität rechtfertigt, ist er bei einer darauf gegründeten Eintragung nicht beschwert,

auch wenn er das Tatsachenmaterial nur hilfsweise berücksichtigt sehen wollte.

Die Überwindung der absoluten Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis

3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG ist lediglich

ein Element der Begründung zur Eintragungsfähigkeit, nicht aber die Zuerkennung

eines anderen oder (verfahrensrechtlich) minderen Schutzes des angemeldeten

Zeichens. Der Markenschutz, den die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung dem

Markeninhaber vermittelt, ist nicht schwächer als der einer Marke, die aufgrund

originärer Kennzeichnungskraft eingetragen worden ist. Insbesondere droht der

wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke nicht die Löschung, wenn

nachträglich die Voraussetzungen für eine Eintragung als durchgesetztes Zeichen

entfallen sind. Wie der Senat entschieden hat, besteht ein solcher in der abschlie-

ßenden Aufzählung der Verfallsgründe in § 49 Abs. 2 MarkenG nicht aufgeführter

Löschungsgrund nicht (BGHZ 156, 112, 120 – Kinder, m.w.N.).

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2. Markenschutz für Kraftfahrzeugteile

Mit der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin die Entscheidung des Bun-

despatentgerichts auch insoweit angefochten, als die Eintragung der angemelde-

ten Marke für Teile von Kraftfahrzeugen beansprucht worden ist. Insoweit war der

Anmelderin die Eintragung der Marke versagt worden. Die Begründung der

Rechtsbeschwerde setzt sich jedoch – wie ebenfalls in der mündlichen Verhand-

lung erörtert – allein mit der Eintragung der Marke für Kraftfahrzeuge auseinander,

ohne auf den Schutz für Fahrzeugteile einzugehen. Es fehlt daher insoweit an ei-

ner Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 3 und 4

MarkenG).

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IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W(pat) 98/00 -