BGH Beschluss vom 05.10.2006 – I ZB 86/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 395 02 619.9
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
MarkenG § 8 Abs. 1
Farbmarke gelb/grün II
Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 Mar- kenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 - Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I).
MarkenG § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2
Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann - besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen - Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.
MarkenG § 39
Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Re- gelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzu- lässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. Juni 2005 an Verkün-
dungs Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der
Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer Anmeldung vom 13. Januar 1995 die
Eintragung der Farben "grün/gelb" als "sonstige Markenform". Die grüne Farbe
ist bezeichnet als "Pantone: 348C; Offset-Kunstdruck (HKS): HKS 57K; Offset-
Naturdruck (HKS): HKS 57", die gelbe Farbe als "Pantone: 109C; Offset-Kunst-
druck (HKS): K+E 207 557; Offset-Naturdruck (HKS): K+E 207 558". Der An-
meldung ist als Anlage ein Blatt mit zwei nebeneinander aufgeklebten Recht-
ecken beigefügt, das linke in grüner Farbe, das rechte in gelber Farbe. Die An-
meldung enthält folgende Beschreibung der Marke:
"Die angemeldete Marke besteht aus der Farbzusammenstellung
grün und gelb. Die beiden Farben können in beliebiger Anordnung
zueinander vorgesehen sein und verwendet werden."
Die Eintragung soll erfolgen für die Waren
"Hydraulikflüssigkeit; Bremsflüssigkeiten; Rostschutzmittel; Korro-
sionsschutzmittel; technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste,
flüssige und gasförmige Brennstoffe (einschließlich Motorentreib-
stoffe)"
und für die Dienstleistungen
"Betrieb, Zurverfügungstellung, Vermietung und Verpachtung von
Tankstellenshops und Verkaufsautomaten an Dritte zwecks Ver-
trieb von Waren aller Art durch diese; Unterstützung solchen Ver-
triebs durch Beratung, Know-how-Vermittlung, Franchising oder
Lizenzvergabe; Betrieb, Zurverfügungstellung, Vermietung und
Verpachtung von Tankstellenanlagen zur Reparatur, Wartung, In-
standhaltung und Reinigung von Kraftfahrzeugen."
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um ein nach § 3
Abs. 1 MarkenG schutzunfähiges Zeichen. Die hiergegen gerichtete Beschwer-
de ist beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Die angemeldete Mar-
ke sei zwar markenfähig; es fehle ihr aber die gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG er-
forderliche grafische Darstellbarkeit. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin
hat der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Prüfung sons-
tiger Eintragungshindernisse an das Bundespatentgericht zurückverwiesen
(BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450
- Farbmarke gelb/grün I). Der Senat hat die Ansicht vertreten, die angemeldete
Marke sei grafisch hinreichend dargestellt, weil ein Farbmuster eingereicht und
auf das Farbklassifikationssystem "Pantone" Bezug genommen sei; die Angabe
einer bestimmten Zuordnung der Farben zueinander und einer bestimmten
Farbverteilung sei nicht erforderlich. Im weiteren Verfahren vor dem Bundespa-
tentgericht hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter verfolgt und
hilfsweise beantragt,
die angemeldete Marke in der eingereichten Form, also als Kom- bination der Farben Grün und Gelb im Verhältnis von ungefähr 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen;
weiterhin hilfsweise die Eintragung der Marke aufgrund von Ver- kehrsdurchsetzung anzuordnen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin erneut zu-
rückgewiesen (BPatG GRUR 2005, 1049). Mit der (zugelassenen) Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren einschließlich der
Hilfsanträge weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke erneut als von
der Eintragung ausgeschlossen angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Zweifelhaft sei weiterhin, ob die angemeldete Marke grafisch darstellbar
sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Der Bundesgerichtshof habe die Voraussetzungen
hierfür im vorliegenden Fall zwar als erfüllt angesehen. Es spreche aber viel
dafür, unter Durchbrechung der Bindungswirkung des § 89 Abs. 4 MarkenG von
einem Fehlen der grafischen Darstellbarkeit auszugehen. Die vom Bundesge-
richtshof geäußerte Rechtsansicht, die grafische Darstellbarkeit einer konturlo-
sen Farbkombinationsmarke erfordere keine Angaben zur Farbverteilung, stehe
in Widerspruch zu neueren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften. Dieser habe in Vorlageverfahren zur Schutzfähigkeit von
Farbkombinationsmarken festgestellt, dass die nach Art. 2 MarkenRL erforderli-
che grafische Darstellung von zwei oder mehreren konturlosen Farben eindeu-
tig und dauerhaft sein müsse, was nur gewährleistet sei, wenn die Darstellung
systematisch so angeordnet sei, dass die betreffenden Farben in vorher festge-
legter und beständiger Weise verbunden seien. Die bloße form- und konturlose
Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben oder ihre Benennung "in jegli-
chen denkbaren Formen" reiche hierfür nicht aus (Hinweis auf EuGH, Urt. v.
24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 33 f. - Heidel-
berger Bauchemie). Diese vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
aufgestellten Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit einer Marke seien
im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Selbst wenn aufgrund der Bindungswirkung des § 89 Abs. 4 MarkenG
von der grafischen Darstellbarkeit auszugehen sei, stünden der Eintragung der
angemeldeten Marke die - in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen
dargelegten - Eintragungshindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der freihaltungsbedürftigen beschreibenden
Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen. Eine Eintragung kraft Verkehrs-
durchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) scheitere an der Undifferenziertheit der
angemeldeten Kombination von Farben. Der Mangel der grafischen Darstell-
barkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG könne nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG
überwunden werden.
Bei der hilfsweise beanspruchten Eintragung der Marke in der eingereich-
ten Form, also in der Beschränkung auf ein konkretes Farbmuster, handele es
sich nicht um eine bloße Beschränkung der ursprünglichen Anmeldung, son-
dern um eine unzulässige Änderung der Anmeldung. Wegen des Charakters
der angemeldeten Marke als unveränderliche und unteilbare Einheit sei es nicht
möglich, die Marke selbst zu ändern, insbesondere die Markenform zu wech-
seln. Der Hilfsantrag verfolge aber einen Wechsel von einer abstrakten Farb-
marke in eine konkrete Aufmachungsmarke und letztlich in eine Bildmarke. Ein
solcher Kategoriewechsel verändere das Wesen der angemeldeten Marke und
ihren Schutzbereich mit der Folge, dass die begehrte Eintragung ausgeschlos-
sen sei.
III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Mit
Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass die angemeldete Marke
von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie nicht gemäß § 8 Abs. 1
MarkenG grafisch darstellbar ist. Im Ergebnis zu Recht hat es auch die mit dem
Hilfsantrag begehrte Änderung des Schutzgegenstands als unzulässig angese-
hen.
1. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG von der Ein-
tragung ausgeschlossen, weil sie nicht grafisch darstellbar ist.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat sich das Bundespa-
tentgericht zu Recht nicht gemäß § 89 Abs. 4 MarkenG an die im Zurückver-
weisungsbeschluss des Senats vom 19. September 2001 (I ZB 3/99, GRUR
2002, 427 - Farbmarke gelb/grün I) vertretene Rechtsansicht als gebunden ge-
sehen, wonach die angemeldete Marke gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch
darstellbar ist, ohne dass eine Angabe zur Farbverteilung erforderlich wäre.
Diese Bindung besteht nicht, da der Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften zwischenzeitlich zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 MarkenRL und damit
für die Anwendung des § 8 Abs. 1 MarkenG durch die nationalen Behörden und
Gerichte verbindlich entschieden hat, dass für die grafische Darstellbarkeit die
Angabe einer systematischen Anordnung erforderlich ist, in der die betreffenden
Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (EuGH
GRUR 2004, 858 Tz 33 f. - Heidelberger Bauchemie).
Die Bindung an die rechtliche Beurteilung der aufhebenden Entscheidung
entfällt, wenn sich die Rechtslage oder die rechtliche Beurteilung (rückwirkend)
durch übergeordnete gerichtliche Entscheidungen geändert hat (vgl. GmS-OGB
in BGHZ 60, 392, 398 f.). Erst recht entfällt die Bindung, wenn ein oberstes
Bundesgericht seine Rechtsauffassung nicht kraft eigener Erkenntnis geändert
hat, sondern sich die abweichende Rechtsauffassung aus einer zwischenzeit-
lich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften ergibt, der zur verbindlichen Klärung des Richtlinienrechts allein zu-
ständig ist (Art. 234 EG). Die Beachtung des höherrangigen Rechts gebietet
das Zurücktreten der verfahrensrechtlichen Bindung (BGHZ 129, 178, 185;
BVerwGE 87, 154, 165).
b) Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1
MarkenG entstammt der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 2
MarkenRL (BT-Drucks. 12/6581, S. 70). Der Senat ist daher bei der Auslegung
von § 8 Abs. 1 MarkenG an die Auslegung des Art. 2 MarkenRL durch den Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften gebunden. Wie das Bundespatent-
gericht zutreffend erörtert, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit von abstrakten Farb-
kombinationsmarken dahingehend bestimmt, dass die abstrakt und konturlos
beanspruchten Farben systematisch so angeordnet sein müssen, dass die
betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden
sind. Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier Farben oder die
Nennung zweier Farben "in beliebiger Anordnung zueinander" reicht dafür nicht
aus, weil eine solche Anmeldung nicht die nach Art. 2 MarkenRL erforderlichen
Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit aufweist (EuGH GRUR 2004,
858 Tz 33 f. - Heidelberger Bauchemie). Entgegen der vom Senat bislang ver-
tretenen Rechtsansicht ist danach eine Angabe der konkreten Farbverteilung
erforderlich. Dieses Kriterium ist jedenfalls erfüllt, wenn etwa begehrt wird, meh-
rere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutra-
gen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge (vgl. BPatG
GRUR 2005, 1056, 1057).
c) Die angemeldete Marke erfüllt diese Anforderungen nicht.
Wie der Senat in der ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung bereits erör-
tert hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang des eingereichten Farbmusters
und der Beschreibung der angemeldeten Marke, dass die Anmelderin eine kon-
turlose Farbkombination als Marke beansprucht, in der die Farben Gelb und
Grün in beliebiger Anordnung zueinander enthalten sein sollen (BGH GRUR
2002, 427, 428 f. - Farbmarke gelb/grün I). Eine systematische Anordnung der
Farben ist also nicht gegeben.
d) Die von der Rechtsbeschwerde angeregte Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften ist nicht veranlasst.
Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob das Kriterium der grafischen
Darstellbarkeit i.S. des Art. 2 MarkenRL über eine Bestimmung der Zuordnung
der Farben und ihr flächenmäßiges Verhältnis untereinander hinaus auch eine
konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung der Farben erfordert, wie der
Entscheidung des Beschwerdegerichts, das die Aufmachungsmarke und die
Bildmarke als einschlägige Markenkategorie benennt, entnommen werden
könnte (dagegen zu Recht: BPatG GRUR 2005, 1056, 1057). Denn unzweifel-
haft erfüllt die angemeldete Marke die Voraussetzungen der grafischen Dar-
stellbarkeit schon deshalb nicht, weil sie keine Angaben zu einer systemati-
schen Anordnung der Farben Gelb und Grün enthält, sondern im Gegenteil eine
beliebige Farbanordnung beansprucht.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht auch kein Klä-
rungsbedarf, wie die Entscheidung "Heidelberger Bauchemie" des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften mit der Entscheidung "Libertel" (EuGH, Urt.
v. 6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 = WRP 2003,
735) in Einklang zu bringen ist. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen aus
anderen Entscheidungen stellt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten in beiden Entscheidungen zunächst darauf ab, dass eine mittelbare grafi-
sche Darstellung zulässig ist. Diese muss aber - um die Registerbehörden und
die Öffentlichkeit über die bestehenden Schutzrechte zu informieren - folgende
Anforderungen erfüllen: sie muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht
zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (EuGH, Urt. v. 12.12.2002
- C-273/00, Slg. 2002, I-11737 = GRUR 2003, 145 Tz 47-51 = WRP 2003, 249
- Sieckmann [zum Geruchszeichen]; GRUR 2003, 604 Tz 28 f. - Libertel [zum
abstrakten Einfarbenzeichen]; Urt. v. 27.11.2003 - C-283/01, Slg. 2003, I-14313
= GRUR 2004, 54, 57 Tz 55 - Shield Mark/Kist [zum Hörzeichen]; GRUR 2004,
858 Tz 25-32 - Heidelberger Bauchemie [zum abstrakten Farbkombinationszei-
chen]). Dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die abstrak-
te Farbkombination die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Bestän-
digkeit nur bei Angaben zur systematischen Anordnung der Farben als erfüllt
ansieht, folgt aus der Tatsache, dass ansonsten die Kombination mehrerer Far-
ben miteinander eine unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen zuließe, die mit
dem Charakter der Marke als Registerrecht, das der Allgemeinheit eine verläss-
liche Information über den bestehenden markenrechtlichen Schutz ermöglichen
soll, nicht zu vereinbaren wäre. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
besteht kein Wertungswiderspruch dazu, dass die abstrakte Einfarbenmarke
ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung Gegenstand des Mar-
kenschutzes sein kann. Die einzelne Farbe kann herkunftshinweisend sein. Sie
ist als Marke eindeutig und graphisch dargestellt i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG
(Art. 2 MarkenRL), wenn sie als solche genau und dauerhaft bezeichnet wird,
ohne dass es einer räumlichen Begrenzung oder - wie der 32. Senat des Bun-
despatentgerichts (BPatG GRUR 2005, 585, 589) anzunehmen scheint - der
Benennung eines Verwendungszusammenhangs bedarf (Fesenmair/Müller,
GRUR 2006, 724, 727 ff.).
e) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht ihr Einwand zum Erfolg, die
Anmelderin habe unter Geltung des Warenzeichengesetzes einen eigentümer-
ähnlichen Besitzstand im Hinblick auf die angemeldete Marke erworben, der ihr
nach Art. 14 GG nicht genommen werden könne und einen Anspruch auf regis-
terrechtlichen Schutz begründe. Soweit ihr ein Kennzeichen kraft Benutzung
erwachsen sein sollte, besteht dieses fort. Ein Anspruch auf gesetzwidrige Ein-
tragung als Marke folgt daraus indes nicht.
2. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Änderung des Schutzgegenstands
der angemeldeten Marke ist unzulässig.
a) Mit ihrem Hilfsantrag will die Anmelderin den vom Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften aufgestellten Anforderungen an die grafische Dar-
stellbarkeit einer Farbkombinationsmarke Rechnung tragen. Sie hat den ur-
sprünglich beanspruchten Schutzgegenstand, der nach seiner Beschreibung
ausdrücklich auf die Kombination der beiden Farben Grün und Gelb in beliebi-
ger Anordnung gerichtet war, unzulässigerweise auf eine konkrete Anordnung
beschränkt. Eine Sachlage, bei der die (nachträgliche) Angabe zur Anordnung
und zum Flächenverhältnis der Farben eine lediglich klarstellende Bedeutung
hat (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1057), ist nicht gegeben.
b) Dem Beschwerdegericht kann allerdings nicht darin beigetreten wer-
den, dass in der Beschränkung nach dem Hilfsantrag ein Wechsel der Marken-
form zu sehen sei. Die Anmelderin beansprucht weiterhin als "sonstige Marken-
form" eine abstrakte Farbkombinationsmarke. Allein die Angabe zur systemati-
schen Anordnung der Farben und zum Verhältnis der Farben zueinander führt
nicht zur Änderung der beanspruchten Markenform. Weiterhin wird eine kontur-
lose abstrakte Farbkombinationsmarke beansprucht, die allerdings statt der
Vielzahl der Farbanordnungen entsprechend dem aus § 8 Abs. 1 MarkenG fol-
genden Gebot auf eine bestimmte Farbanordnung begrenzt ist. In dieser Be-
schränkung kann kein Wechsel der Markenkategorie in eine konkrete Aufma-
chungsmarke oder eine Bildmarke gesehen werden. Die so beschriebene kon-
turlose Farbzusammenstellung behält vielmehr ihre Bedeutung als eigenständi-
ge Markenform i.S. des § 3 Abs. 1 MarkenG.
c) In der vorliegenden Beschränkung der beanspruchten Marke von der
beliebigen Farbanordnung auf eine bestimmte Anordnung liegt eine Änderung
des Schutzgegenstands, die unzulässig ist.
aa) Der Schutzgegenstand der mit dem Hauptantrag beanspruchten
Marke wird durch die Beschreibung maßgeblich bestimmt. Denn die Beschrei-
bung kann Bestandteil der (mittelbaren) grafischen Darstellung eines Zeichens
(vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz 70 - Sieckmann; GRUR 2003, 604 Tz 34
- Libertel) und auch ein Bestandteil der Wiedergabe der Marke gemäß § 32
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. Die Beschreibung kann den Anmeldegegenstand
definieren. Ergibt sich der beanspruchte Schutzgegenstand - wie hier - erst aus
der im Anmeldeformular als Anlage in Bezug genommenen Beschreibung, wo-
nach "die beiden Farben in beliebiger Anordnung zueinander vorgesehen sein
und verwendet werden können", kommt der Beschreibung ein den Schutzge-
genstand der Anmeldung bestimmender Charakter zu. Dessen nachträgliche
Beschränkung - wie im Hilfsantrag formuliert - ist eine relevante Änderung des
Schutzgegenstands der angemeldeten Marke.
bb) Dieser Änderung des Schutzgegenstands steht der Grundsatz der
Unveränderlichkeit der Marke entgegen.
Dieser Grundsatz ist in § 39 MarkenG (im Gegensatz zu § 44 Abs. 2
GMV) nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf
ergibt sich jedoch, dass nur die in § 39 MarkenG benannten Änderungen mög-
lich sein sollen (BT-Drucks. 12/6581, S. 91). Die Regelung entspricht der Se-
natsrechtsprechung zum Warenzeichengesetz (BGH, Urt. v. 25.10.1957
- I ZR 136/56, GRUR 1958, 185, 186 - Wyeth). Danach ist das Warenzeichen
bereits bei der Anmeldung eine unteilbare Einheit, so dass die Streichung eines
Bestandteils eines zusammengesetzten Warenzeichens unzulässig ist. Dies ist
erforderlich, weil eine solche Änderung die Schaffung eines neuen Zeichens
bedeuten würde und dies mit dem Schutz von zwischenzeitlich entstandenen
Rechten Dritter nicht vereinbar wäre. Dieser Grundsatz hat auch für das Mar-
kengesetz Bestand und gilt bei jeder Änderung, die den Schutzgegenstand der
angemeldeten Marke in relevanter Weise berührt (vgl. BGH, Beschl. v.
26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang;
Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752
- Gabelstapler II; BPatG GRUR 2005, 1053, 1055; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl.,
§ 32 Rdn. 55, § 39 Rdn. 10; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 32 Rdn. 8,
§ 39 Rdn. 4; Kirschneck in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 32
Rdn. 19-21, § 39 Rdn. 7; Schmidt, GRUR 2001, 653, 656; Ströbele in Altham-
mer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 32 Rdn. 14, § 39 Rdn. 8).
3. Die mit dem weiteren Hilfsantrag begehrte Eintragung aufgrund Ver-
kehrsdurchsetzung hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Eintragung der angemeldeten Marke ist ausgeschlossen, weil sie
nicht gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar ist. Die fehlende grafische
Darstellbarkeit kann nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden
(§ 8 Abs. 3 MarkenG). Da bereits die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte
Einschränkung des Schutzgegenstands der angemeldeten Marke unzulässig
ist, kommt auch insoweit keine Eintragung aufgrund von Verkehrsdurchsetzung
in Betracht. Im Übrigen ist die Verkehrsdurchsetzung bei entsprechendem Tat-
sachenvortrag unabhängig von einem ausdrücklich darauf bezogenen Antrag
zu berücksichtigen, weil die Verkehrsdurchsetzung lediglich ein Element der
Begründung zur Eintragungsfähigkeit ist, dem Zeichen aber keinen anderen
Schutz verleiht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2005 - I ZB 34/04, GRUR 2006, 701
Tz 9 = WRP 2006, 896 - Porsche 911).
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.06.2005 - 28 W(pat) 244/96 -