Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.10.2006 – I ZB 86/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 02 619.9

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

MarkenG § 8 Abs. 1

Farbmarke gelb/grün II

Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 Mar- kenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 - Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I).

Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann - besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen - Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.

MarkenG § 39

Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Re- gelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzu- lässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll.

BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. Juni 2005 an Verkün-

dungs Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken-

Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der

Anmelderin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer Anmeldung vom 13. Januar 1995 die

Eintragung der Farben "grün/gelb" als "sonstige Markenform". Die grüne Farbe

ist bezeichnet als "Pantone: 348C; Offset-Kunstdruck (HKS): HKS 57K; Offset-

Naturdruck (HKS): HKS 57", die gelbe Farbe als "Pantone: 109C; Offset-Kunst-

druck (HKS): K+E 207 557; Offset-Naturdruck (HKS): K+E 207 558". Der An-

meldung ist als Anlage ein Blatt mit zwei nebeneinander aufgeklebten Recht-

ecken beigefügt, das linke in grüner Farbe, das rechte in gelber Farbe. Die An-

meldung enthält folgende Beschreibung der Marke:

"Die angemeldete Marke besteht aus der Farbzusammenstellung

grün und gelb. Die beiden Farben können in beliebiger Anordnung

zueinander vorgesehen sein und verwendet werden."

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Die Eintragung soll erfolgen für die Waren

"Hydraulikflüssigkeit; Bremsflüssigkeiten; Rostschutzmittel; Korro-

sionsschutzmittel; technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste,

flüssige und gasförmige Brennstoffe (einschließlich Motorentreib-

stoffe)"

und für die Dienstleistungen

"Betrieb, Zurverfügungstellung, Vermietung und Verpachtung von

Tankstellenshops und Verkaufsautomaten an Dritte zwecks Ver-

trieb von Waren aller Art durch diese; Unterstützung solchen Ver-

triebs durch Beratung, Know-how-Vermittlung, Franchising oder

Lizenzvergabe; Betrieb, Zurverfügungstellung, Vermietung und

Verpachtung von Tankstellenanlagen zur Reparatur, Wartung, In-

standhaltung und Reinigung von Kraftfahrzeugen."

3

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-

dung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um ein nach § 3

Abs. 1 MarkenG schutzunfähiges Zeichen. Die hiergegen gerichtete Beschwer-

de ist beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Die angemeldete Mar-

ke sei zwar markenfähig; es fehle ihr aber die gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG er-

forderliche grafische Darstellbarkeit. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin

hat der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Prüfung sons-

tiger Eintragungshindernisse an das Bundespatentgericht zurückverwiesen

(BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450

- Farbmarke gelb/grün I). Der Senat hat die Ansicht vertreten, die angemeldete

Marke sei grafisch hinreichend dargestellt, weil ein Farbmuster eingereicht und

auf das Farbklassifikationssystem "Pantone" Bezug genommen sei; die Angabe

einer bestimmten Zuordnung der Farben zueinander und einer bestimmten

Farbverteilung sei nicht erforderlich. Im weiteren Verfahren vor dem Bundespa-

tentgericht hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter verfolgt und

hilfsweise beantragt,

die angemeldete Marke in der eingereichten Form, also als Kom- bination der Farben Grün und Gelb im Verhältnis von ungefähr 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen;

weiterhin hilfsweise die Eintragung der Marke aufgrund von Ver- kehrsdurchsetzung anzuordnen.

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Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin erneut zu-

rückgewiesen (BPatG GRUR 2005, 1049). Mit der (zugelassenen) Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren einschließlich der

Hilfsanträge weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke erneut als von

der Eintragung ausgeschlossen angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Zweifelhaft sei weiterhin, ob die angemeldete Marke grafisch darstellbar

sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Der Bundesgerichtshof habe die Voraussetzungen

hierfür im vorliegenden Fall zwar als erfüllt angesehen. Es spreche aber viel

dafür, unter Durchbrechung der Bindungswirkung des § 89 Abs. 4 MarkenG von

einem Fehlen der grafischen Darstellbarkeit auszugehen. Die vom Bundesge-

richtshof geäußerte Rechtsansicht, die grafische Darstellbarkeit einer konturlo-

sen Farbkombinationsmarke erfordere keine Angaben zur Farbverteilung, stehe

in Widerspruch zu neueren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften. Dieser habe in Vorlageverfahren zur Schutzfähigkeit von

Farbkombinationsmarken festgestellt, dass die nach Art. 2 MarkenRL erforderli-

che grafische Darstellung von zwei oder mehreren konturlosen Farben eindeu-

tig und dauerhaft sein müsse, was nur gewährleistet sei, wenn die Darstellung

systematisch so angeordnet sei, dass die betreffenden Farben in vorher festge-

legter und beständiger Weise verbunden seien. Die bloße form- und konturlose

Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben oder ihre Benennung "in jegli-

chen denkbaren Formen" reiche hierfür nicht aus (Hinweis auf EuGH, Urt. v.

24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 33 f. - Heidel-

berger Bauchemie). Diese vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

aufgestellten Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit einer Marke seien

im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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Selbst wenn aufgrund der Bindungswirkung des § 89 Abs. 4 MarkenG

von der grafischen Darstellbarkeit auszugehen sei, stünden der Eintragung der

angemeldeten Marke die - in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen

dargelegten - Eintragungshindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der freihaltungsbedürftigen beschreibenden

Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen. Eine Eintragung kraft Verkehrs-

durchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) scheitere an der Undifferenziertheit der

angemeldeten Kombination von Farben. Der Mangel der grafischen Darstell-

barkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG könne nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG

überwunden werden.

8

Bei der hilfsweise beanspruchten Eintragung der Marke in der eingereich-

ten Form, also in der Beschränkung auf ein konkretes Farbmuster, handele es

sich nicht um eine bloße Beschränkung der ursprünglichen Anmeldung, son-

dern um eine unzulässige Änderung der Anmeldung. Wegen des Charakters

der angemeldeten Marke als unveränderliche und unteilbare Einheit sei es nicht

möglich, die Marke selbst zu ändern, insbesondere die Markenform zu wech-

seln. Der Hilfsantrag verfolge aber einen Wechsel von einer abstrakten Farb-

marke in eine konkrete Aufmachungsmarke und letztlich in eine Bildmarke. Ein

solcher Kategoriewechsel verändere das Wesen der angemeldeten Marke und

ihren Schutzbereich mit der Folge, dass die begehrte Eintragung ausgeschlos-

sen sei.

9

III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Mit

Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass die angemeldete Marke

von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie nicht gemäß § 8 Abs. 1

MarkenG grafisch darstellbar ist. Im Ergebnis zu Recht hat es auch die mit dem

Hilfsantrag begehrte Änderung des Schutzgegenstands als unzulässig angese-

hen.

11

1. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG von der Ein-

tragung ausgeschlossen, weil sie nicht grafisch darstellbar ist.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat sich das Bundespa-

tentgericht zu Recht nicht gemäß § 89 Abs. 4 MarkenG an die im Zurückver-

weisungsbeschluss des Senats vom 19. September 2001 (I ZB 3/99, GRUR

2002, 427 - Farbmarke gelb/grün I) vertretene Rechtsansicht als gebunden ge-

sehen, wonach die angemeldete Marke gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch

darstellbar ist, ohne dass eine Angabe zur Farbverteilung erforderlich wäre.

Diese Bindung besteht nicht, da der Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften zwischenzeitlich zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 MarkenRL und damit

für die Anwendung des § 8 Abs. 1 MarkenG durch die nationalen Behörden und

Gerichte verbindlich entschieden hat, dass für die grafische Darstellbarkeit die

Angabe einer systematischen Anordnung erforderlich ist, in der die betreffenden

Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (EuGH

GRUR 2004, 858 Tz 33 f. - Heidelberger Bauchemie).

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Die Bindung an die rechtliche Beurteilung der aufhebenden Entscheidung

entfällt, wenn sich die Rechtslage oder die rechtliche Beurteilung (rückwirkend)

durch übergeordnete gerichtliche Entscheidungen geändert hat (vgl. GmS-OGB

in BGHZ 60, 392, 398 f.). Erst recht entfällt die Bindung, wenn ein oberstes

Bundesgericht seine Rechtsauffassung nicht kraft eigener Erkenntnis geändert

hat, sondern sich die abweichende Rechtsauffassung aus einer zwischenzeit-

lich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-

schaften ergibt, der zur verbindlichen Klärung des Richtlinienrechts allein zu-

ständig ist (Art. 234 EG). Die Beachtung des höherrangigen Rechts gebietet

das Zurücktreten der verfahrensrechtlichen Bindung (BGHZ 129, 178, 185;

BVerwGE 87, 154, 165).

13

b) Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1

MarkenG entstammt der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 2

MarkenRL (BT-Drucks. 12/6581, S. 70). Der Senat ist daher bei der Auslegung

von § 8 Abs. 1 MarkenG an die Auslegung des Art. 2 MarkenRL durch den Ge-

richtshof der Europäischen Gemeinschaften gebunden. Wie das Bundespatent-

gericht zutreffend erörtert, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-

ten die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit von abstrakten Farb-

kombinationsmarken dahingehend bestimmt, dass die abstrakt und konturlos

beanspruchten Farben systematisch so angeordnet sein müssen, dass die

betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden

sind. Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier Farben oder die

Nennung zweier Farben "in beliebiger Anordnung zueinander" reicht dafür nicht

aus, weil eine solche Anmeldung nicht die nach Art. 2 MarkenRL erforderlichen

Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit aufweist (EuGH GRUR 2004,

858 Tz 33 f. - Heidelberger Bauchemie). Entgegen der vom Senat bislang ver-

tretenen Rechtsansicht ist danach eine Angabe der konkreten Farbverteilung

erforderlich. Dieses Kriterium ist jedenfalls erfüllt, wenn etwa begehrt wird, meh-

rere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutra-

gen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge (vgl. BPatG

GRUR 2005, 1056, 1057).

c) Die angemeldete Marke erfüllt diese Anforderungen nicht.

Wie der Senat in der ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung bereits erör-

tert hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang des eingereichten Farbmusters

und der Beschreibung der angemeldeten Marke, dass die Anmelderin eine kon-

turlose Farbkombination als Marke beansprucht, in der die Farben Gelb und

Grün in beliebiger Anordnung zueinander enthalten sein sollen (BGH GRUR

2002, 427, 428 f. - Farbmarke gelb/grün I). Eine systematische Anordnung der

Farben ist also nicht gegeben.

d) Die von der Rechtsbeschwerde angeregte Vorlage an den Gerichtshof

der Europäischen Gemeinschaften ist nicht veranlasst.

Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob das Kriterium der grafischen

Darstellbarkeit i.S. des Art. 2 MarkenRL über eine Bestimmung der Zuordnung

der Farben und ihr flächenmäßiges Verhältnis untereinander hinaus auch eine

konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung der Farben erfordert, wie der

Entscheidung des Beschwerdegerichts, das die Aufmachungsmarke und die

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Bildmarke als einschlägige Markenkategorie benennt, entnommen werden

könnte (dagegen zu Recht: BPatG GRUR 2005, 1056, 1057). Denn unzweifel-

haft erfüllt die angemeldete Marke die Voraussetzungen der grafischen Dar-

stellbarkeit schon deshalb nicht, weil sie keine Angaben zu einer systemati-

schen Anordnung der Farben Gelb und Grün enthält, sondern im Gegenteil eine

beliebige Farbanordnung beansprucht.

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht auch kein Klä-

rungsbedarf, wie die Entscheidung "Heidelberger Bauchemie" des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften mit der Entscheidung "Libertel" (EuGH, Urt.

v. 6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 = WRP 2003,

735) in Einklang zu bringen ist. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen aus

anderen Entscheidungen stellt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-

ten in beiden Entscheidungen zunächst darauf ab, dass eine mittelbare grafi-

sche Darstellung zulässig ist. Diese muss aber - um die Registerbehörden und

die Öffentlichkeit über die bestehenden Schutzrechte zu informieren - folgende

Anforderungen erfüllen: sie muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht

zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (EuGH, Urt. v. 12.12.2002

- C-273/00, Slg. 2002, I-11737 = GRUR 2003, 145 Tz 47-51 = WRP 2003, 249

- Sieckmann [zum Geruchszeichen]; GRUR 2003, 604 Tz 28 f. - Libertel [zum

abstrakten Einfarbenzeichen]; Urt. v. 27.11.2003 - C-283/01, Slg. 2003, I-14313

= GRUR 2004, 54, 57 Tz 55 - Shield Mark/Kist [zum Hörzeichen]; GRUR 2004,

858 Tz 25-32 - Heidelberger Bauchemie [zum abstrakten Farbkombinationszei-

chen]). Dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die abstrak-

te Farbkombination die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Bestän-

digkeit nur bei Angaben zur systematischen Anordnung der Farben als erfüllt

ansieht, folgt aus der Tatsache, dass ansonsten die Kombination mehrerer Far-

ben miteinander eine unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen zuließe, die mit

dem Charakter der Marke als Registerrecht, das der Allgemeinheit eine verläss-

liche Information über den bestehenden markenrechtlichen Schutz ermöglichen

soll, nicht zu vereinbaren wäre. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde

besteht kein Wertungswiderspruch dazu, dass die abstrakte Einfarbenmarke

ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung Gegenstand des Mar-

kenschutzes sein kann. Die einzelne Farbe kann herkunftshinweisend sein. Sie

ist als Marke eindeutig und graphisch dargestellt i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG

(Art. 2 MarkenRL), wenn sie als solche genau und dauerhaft bezeichnet wird,

ohne dass es einer räumlichen Begrenzung oder - wie der 32. Senat des Bun-

despatentgerichts (BPatG GRUR 2005, 585, 589) anzunehmen scheint - der

Benennung eines Verwendungszusammenhangs bedarf (Fesenmair/Müller,

GRUR 2006, 724, 727 ff.).

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e) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht ihr Einwand zum Erfolg, die

Anmelderin habe unter Geltung des Warenzeichengesetzes einen eigentümer-

ähnlichen Besitzstand im Hinblick auf die angemeldete Marke erworben, der ihr

nach Art. 14 GG nicht genommen werden könne und einen Anspruch auf regis-

terrechtlichen Schutz begründe. Soweit ihr ein Kennzeichen kraft Benutzung

erwachsen sein sollte, besteht dieses fort. Ein Anspruch auf gesetzwidrige Ein-

tragung als Marke folgt daraus indes nicht.

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2. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Änderung des Schutzgegenstands

der angemeldeten Marke ist unzulässig.

a) Mit ihrem Hilfsantrag will die Anmelderin den vom Gerichtshof der Eu-

ropäischen Gemeinschaften aufgestellten Anforderungen an die grafische Dar-

stellbarkeit einer Farbkombinationsmarke Rechnung tragen. Sie hat den ur-

sprünglich beanspruchten Schutzgegenstand, der nach seiner Beschreibung

ausdrücklich auf die Kombination der beiden Farben Grün und Gelb in beliebi-

ger Anordnung gerichtet war, unzulässigerweise auf eine konkrete Anordnung

beschränkt. Eine Sachlage, bei der die (nachträgliche) Angabe zur Anordnung

und zum Flächenverhältnis der Farben eine lediglich klarstellende Bedeutung

hat (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1057), ist nicht gegeben.

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b) Dem Beschwerdegericht kann allerdings nicht darin beigetreten wer-

den, dass in der Beschränkung nach dem Hilfsantrag ein Wechsel der Marken-

form zu sehen sei. Die Anmelderin beansprucht weiterhin als "sonstige Marken-

form" eine abstrakte Farbkombinationsmarke. Allein die Angabe zur systemati-

schen Anordnung der Farben und zum Verhältnis der Farben zueinander führt

nicht zur Änderung der beanspruchten Markenform. Weiterhin wird eine kontur-

lose abstrakte Farbkombinationsmarke beansprucht, die allerdings statt der

Vielzahl der Farbanordnungen entsprechend dem aus § 8 Abs. 1 MarkenG fol-

genden Gebot auf eine bestimmte Farbanordnung begrenzt ist. In dieser Be-

schränkung kann kein Wechsel der Markenkategorie in eine konkrete Aufma-

chungsmarke oder eine Bildmarke gesehen werden. Die so beschriebene kon-

turlose Farbzusammenstellung behält vielmehr ihre Bedeutung als eigenständi-

ge Markenform i.S. des § 3 Abs. 1 MarkenG.

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c) In der vorliegenden Beschränkung der beanspruchten Marke von der

beliebigen Farbanordnung auf eine bestimmte Anordnung liegt eine Änderung

des Schutzgegenstands, die unzulässig ist.

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aa) Der Schutzgegenstand der mit dem Hauptantrag beanspruchten

Marke wird durch die Beschreibung maßgeblich bestimmt. Denn die Beschrei-

bung kann Bestandteil der (mittelbaren) grafischen Darstellung eines Zeichens

(vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz 70 - Sieckmann; GRUR 2003, 604 Tz 34

- Libertel) und auch ein Bestandteil der Wiedergabe der Marke gemäß § 32

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. Die Beschreibung kann den Anmeldegegenstand

definieren. Ergibt sich der beanspruchte Schutzgegenstand - wie hier - erst aus

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der im Anmeldeformular als Anlage in Bezug genommenen Beschreibung, wo-

nach "die beiden Farben in beliebiger Anordnung zueinander vorgesehen sein

und verwendet werden können", kommt der Beschreibung ein den Schutzge-

genstand der Anmeldung bestimmender Charakter zu. Dessen nachträgliche

Beschränkung - wie im Hilfsantrag formuliert - ist eine relevante Änderung des

Schutzgegenstands der angemeldeten Marke.

bb) Dieser Änderung des Schutzgegenstands steht der Grundsatz der

Unveränderlichkeit der Marke entgegen.

Dieser Grundsatz ist in § 39 MarkenG (im Gegensatz zu § 44 Abs. 2

GMV) nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf

ergibt sich jedoch, dass nur die in § 39 MarkenG benannten Änderungen mög-

lich sein sollen (BT-Drucks. 12/6581, S. 91). Die Regelung entspricht der Se-

natsrechtsprechung zum Warenzeichengesetz (BGH, Urt. v. 25.10.1957

- I ZR 136/56, GRUR 1958, 185, 186 - Wyeth). Danach ist das Warenzeichen

bereits bei der Anmeldung eine unteilbare Einheit, so dass die Streichung eines

Bestandteils eines zusammengesetzten Warenzeichens unzulässig ist. Dies ist

erforderlich, weil eine solche Änderung die Schaffung eines neuen Zeichens

bedeuten würde und dies mit dem Schutz von zwischenzeitlich entstandenen

Rechten Dritter nicht vereinbar wäre. Dieser Grundsatz hat auch für das Mar-

kengesetz Bestand und gilt bei jeder Änderung, die den Schutzgegenstand der

angemeldeten Marke in relevanter Weise berührt (vgl. BGH, Beschl. v.

26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang;

Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752

- Gabelstapler II; BPatG GRUR 2005, 1053, 1055; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl.,

§ 32 Rdn. 55, § 39 Rdn. 10; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 32 Rdn. 8,

§ 39 Rdn. 4; Kirschneck in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 32

28

Rdn. 19-21, § 39 Rdn. 7; Schmidt, GRUR 2001, 653, 656; Ströbele in Altham-

mer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 32 Rdn. 14, § 39 Rdn. 8).

3. Die mit dem weiteren Hilfsantrag begehrte Eintragung aufgrund Ver-

kehrsdurchsetzung hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Eintragung der angemeldeten Marke ist ausgeschlossen, weil sie

nicht gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar ist. Die fehlende grafische

Darstellbarkeit kann nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden

(§ 8 Abs. 3 MarkenG). Da bereits die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte

Einschränkung des Schutzgegenstands der angemeldeten Marke unzulässig

ist, kommt auch insoweit keine Eintragung aufgrund von Verkehrsdurchsetzung

in Betracht. Im Übrigen ist die Verkehrsdurchsetzung bei entsprechendem Tat-

sachenvortrag unabhängig von einem ausdrücklich darauf bezogenen Antrag

zu berücksichtigen, weil die Verkehrsdurchsetzung lediglich ein Element der

Begründung zur Eintragungsfähigkeit ist, dem Zeichen aber keinen anderen

Schutz verleiht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2005 - I ZB 34/04, GRUR 2006, 701

Tz 9 = WRP 2006, 896 - Porsche 911).

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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.06.2005 - 28 W(pat) 244/96 -