BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZB 276/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
5. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerdeverfahren, an den 24. Zivilsenat des Be-
schwerdegerichts zurückverwiesen.
Für das Verfahren über diese Rechtsbeschwerde werden Ge-
richtskosten nicht erhoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 8.434,70 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine dänische Anwaltskanzlei, die von der Antrags-
gegnerin mit ihrer Vertretung in einer vor einem dänischen Gericht erhobenen
Klage beauftragt wurde. Die Parteien vereinbarten dafür ein Honorar nach Zeit-
aufwand zu einem Stundensatz von 470 DM. Die Antragstellerin hat das von ihr
berechnete Honorar eingeklagt und ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ko-
penhagen erwirkt, das die Antragsgegnerin verurteilt hat, an die Antragstellerin
62.655,37 DKK nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen dänischen Diskontsatz
seit dem 19. August 1999 sowie 3.500 DKK an Verfahrenskosten zu zahlen.
Die Antragstellerin begehrt, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat unter anderem eingewandt, die Antragstellerin habe
das Urteil durch vorsätzlich falschen Vortrag über den zeitlichen Umfang der
von ihr erbrachten Tätigkeit erschlichen.
Die Vorinstanzen haben dem Gesuch der Antragstellerin entsprochen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof
durch Beschluss vom 6. Mai 2004 (IX ZB 43/03, WM 2004, 1391) die Be-
schwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht hat den Parteien Gelegenheit zu er-
gänzendem Sachvortrag gegeben und sodann die gegen die Entscheidung des
Landgerichts gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wiederum zurückge-
wiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde,
mit der sie die Zurückweisung des Gesuchs der Antragstellerin begehrt.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt erneut zur Aufhebung und Zurückverwei-
sung.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO). Sie ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdege-
richt hat die dem Senatsbeschluss vom 6. Mai 2004 (aaO) zukommende Bin-
dungswirkung missachtet (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Dies ist ein von Amts we-
gen zu berücksichtigender Rechtsfehler, der die Aufhebung der Beschwerde-
entscheidung gebietet.
a) Der Senat hat seine Entscheidung auf die Rechtsansicht gestützt,
dass der (bloße) Nachweis eines krassen Missverhältnisses zwischen dem für
die anwaltliche Tätigkeit objektiv erforderlichen und dem vom Gläubiger in
Rechnung gestellten Aufwand geeignet sein kann, ein ausreichendes Beweis-
anzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale des Pro-
zessbetrugs zu begründen (Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 1393).
In Widerspruch dazu hat das Beschwerdegericht auch in seiner zweiten
Entscheidung vom 5. November 2004 die Ansicht vertreten, dass ein Missver-
hältnis zwar indizielle Wirkung für die Absichten des Gläubigers hat, ohne Hin-
zutreten weiterer objektivierbarer Umstände aber keinen Rückschluss auf eine
Betrugsabsicht erlaubt (S. 6 f). Die Beschwerdeentscheidung beruht auch auf
dieser Rechtsansicht.
b) Die Bindungswirkung ist nicht durch eine Änderung des entschei-
dungserheblichen Sachverhalts entfallen. Auch nach Ergänzung des Parteivor-
bringens durch die Schriftsätze der Antragstellerin vom 29. Juli und 9. August
2004 und denjenigen der Antragsgegnerin vom 12. August 2004 haben die Par-
teien um die Angemessenheit des geforderten Honorars gestritten. Dass die
Antragstellerin dort erstmals ihren Arbeitsaufwand im Einzelnen dargestellt und
umfangreiche Auszüge ihrer Handakten vorgelegt hat, kommt einer Änderung
des Sachverhalts nicht gleich. Dies war allein schon im Hinblick auf den um-
fangreichen Sachvortrag der Antragsgegnerin geboten. Die von der Bindungs-
wirkung umfasste Rechtsfrage bleibt weiterhin entscheidungserheblich.
c) Auch die Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens führen nicht zu
einer anderen Beurteilung. Zwar darf das Anerkennungsverfahren auch bei be-
haupteten Verstößen gegen den ordre public nicht zu einer Nachprüfung der
ausländischen Entscheidung in der Sache führen. Der Antragsgegner, der sich
auf einen Prozessbetrug beruft, muss deshalb einen Sachverhalt konkret und
im einzelnen nachvollziehbar beschreiben, der geeignet ist, den erhobenen Be-
trugsvorwurf zu belegen (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO). Für das Verfahren
nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht folgt daraus, dass
die Behauptung des Prozessbetrugs unbeachtlich werden und die Bindungswir-
kung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts entfallen kann, wenn
der Antragsteller detailliert Umstände vorträgt, die den Vorwurf des Prozessbe-
trugs entkräften, sofern der Antragsgegner dem nicht in der gebotenen Weise
entgegentritt.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Vorbringen der Antragsgeg-
nerin zur Überhöhung der geltend gemachten Arbeitsstunden ist durch den
nachträglichen Vortrag der Antragstellerin nicht entkräftet worden. Die Antrags-
gegnerin hat den neuen Vortrag der Antragstellerin, insbesondere die Richtig-
keit der Zeitjournale, bestritten und erneut detailliert zum für erforderlich gehal-
tenen Zeitaufwand Stellung genommen. Hierzu hat sie größtenteils auf einen
Schriftsatz Bezug genommen, den sie in einem mit umgekehrten Parteirollen
beim Landgericht Essen (18 O 20/04) geführten, dasselbe Mandat betreffenden
und auf Rückzahlung überzahlten Honorars gerichteten Rechtsstreit vorgelegt
hat. Darin hat die Antragsgegnerin insbesondere auch geltend gemacht, die
Antragstellerin sei nicht berechtigt gewesen, Tätigkeiten ihrer Kanzleimitarbeiter
gesondert in Rechnung zu stellen. Die Antragsgegnerin ist damit, auch unter
Berücksichtigung der strengen Darlegungsanforderungen im Anerkennungsver-
fahren, ihrer Obliegenheit nachgekommen, zu dem behaupteten Prozessbetrug
konkret und plausibel vorzutragen.
Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag, insbesondere den Schriftsatz
vom 12. August 2004, unberücksichtigt gelassen. Indem es diese Darlegungen
der Antragsgegnerin übergangen und die angebotenen Beweise nicht erhoben
hat, hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
III.
Die Sache ist daher erneut unter Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat
von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, die Berechnung des Gegenstandswerts auf § 4 Abs. 1
ZPO.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.09.2002 - 6 O 231/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2004 - I-3 W 174/04 -