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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZB 79/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 12. März 2004 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-
setzt.
Gründe
Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1,
§§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzu-
lässig.
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-
gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-
schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach
§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl.
v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Be-
schwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die
kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine
der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden
(BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO).
Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwer-
de selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt mit der Begründung,
der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrens-
kosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und voll-
ständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber
sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der
C. bank AG in Höhe von 2.889,28 € nicht angegeben.
Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an.
Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen
Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungs-
erheblich.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 13.11.2003 - 103 IN 148/01 -
LG Hagen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 T 698/03 -