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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZB 79/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 12. März 2004 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-

setzt.

Gründe

2

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1,

lässig.

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-

schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl.

v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Be-

schwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die

kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine

der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden

(BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO).

3

Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwer-

de selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt mit der Begründung,

der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrens-

kosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und voll-

ständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber

sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der

C. bank AG in Höhe von 2.889,28 € nicht angegeben.

4

Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

5

Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen

Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungs-

erheblich.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Hagen, Entscheidung vom 13.11.2003 - 103 IN 148/01 -

LG Hagen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 T 698/03 -