Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 281/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000 €.
Gründe:
I.
1
In dem am 16. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren legte die
Schuldnerin einen - mehrfach veränderten - Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht
hat den Insolvenzplan zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuld-
nerin, mit der sie erneut eine geänderte Fassung des Insolvenzplans vorgelegt
hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Schuldnerin.
II.
2
Die gemäß § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat
und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
3
4
5
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-
gerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung
gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH,
Beschl. v. 15. Dezember 2005 – IX ZB 79/04).
1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung
sei "die Frage, ob das Gericht von sich aus Nachforschungen darüber anstellen
darf, ob ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf
Annahme durch die Gläubiger hat."
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-
scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-
wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn
andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen
in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs
erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f,
jew. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist
es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechts-
frage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für
eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Aus-
wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus erge-
bende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs dar-
zustellen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f). In Bezug auf die aufgeworfene Rechts-
frage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen
Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ
152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).
6
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Schuld-
nerin nicht. In der Rechtsmittelbegründung wird zwar ausgeführt, dass das Be-
schwerdegericht die aufgeworfene Rechtsfrage fehlerhaft entschieden habe.
Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage klärungsbedürftig
sein soll, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist
(vgl. BGHZ 152, 182, 192).
7
b) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen be-
deutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch
dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen
tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteres-
sen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeu-
tung sind (BGHZ 154, 288, 292). Für eine Zulassung der Revision unter diesem
Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entneh-
men.
8
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6
Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.11.2004 - 43 IN 1320/03 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.10.2005 - 23 T 11/05 -