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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 281/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 281/05

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Gründe:

I.

1

In dem am 16. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren legte die

Schuldnerin einen - mehrfach veränderten - Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht

hat den Insolvenzplan zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuld-

nerin, mit der sie erneut eine geänderte Fassung des Insolvenzplans vorgelegt

hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Schuldnerin.

II.

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Die gemäß § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat

und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert

(§ 574 Abs. 2 ZPO).

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5

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung

gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH,

Beschl. v. 15. Dezember 2005 – IX ZB 79/04).

1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung

sei "die Frage, ob das Gericht von sich aus Nachforschungen darüber anstellen

darf, ob ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf

Annahme durch die Gläubiger hat."

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-

scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-

wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn

andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen

in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs

erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f,

jew. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist

es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechts-

frage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für

eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Aus-

wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus erge-

bende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs dar-

zustellen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f). In Bezug auf die aufgeworfene Rechts-

frage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen

Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ

152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).

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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Schuld-

nerin nicht. In der Rechtsmittelbegründung wird zwar ausgeführt, dass das Be-

schwerdegericht die aufgeworfene Rechtsfrage fehlerhaft entschieden habe.

Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage klärungsbedürftig

sein soll, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist

(vgl. BGHZ 152, 182, 192).

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b) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen be-

deutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch

dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen

tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteres-

sen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeu-

tung sind (BGHZ 154, 288, 292). Für eine Zulassung der Revision unter diesem

Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entneh-

men.

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2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6

Satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.11.2004 - 43 IN 1320/03 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.10.2005 - 23 T 11/05 -